Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.370/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_370/2012

Urteil vom 27. Juni 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Frauenfeld, St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 5. April 2012.

In Erwägung,
dass X.________ am 30. Januar 2012 bei der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau
Strafanzeige gegen die Raiffeisenbank A.________ erstattete, dies namentlich
wegen angeblicher verschiedener Vermögensdelikte;

dass die Staatsanwaltschaft Frauenfeld am 15. März 2012 die Nichtanhandnahme
der Strafuntersuchung verfügte;

dass X.________ gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, welche das Obergericht
des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 5. April 2012 abgewiesen hat;

dass er gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. Juni 2012 Beschwerde ans
Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen
obergerichtlichen Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid
selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu
erheben;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld und
dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp