Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.366/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_366/2012

Urteil vom 25. Juni 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, vom 5. April 2012.

In Erwägung,
dass X.________ am 12. April 2011 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich Strafanzeige gegen Regierungsrat B.________ sowie gegen A.________ wegen
verschiedener Delikte erstattete und zudem die Staatsanwälte C.________ sowie
D.________ als befangen ablehnte;

dass die Oberstaatsanwaltschaft am 31. Mai 2011 verfügte, eine Untersuchung
gegen A.________ nicht anhand zu nehmen und die Anzeige in Bezug auf
Regierungsrat B.________ zuständigkeitshalber der Geschäftsleitung des
Kantonsrats zum Entscheid über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer
Strafuntersuchung zu überweisen;

dass X.________ hiergegen Beschwerde zu Handen des Obergerichts des Kantons
Zürich erhob;

dass dessen III. Strafkammer die Beschwerde mit Beschluss vom 5. April 2012
abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist, wobei sie ein von X.________
gestelltes uP-Gesuch abgewiesen hat;

dass X.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 18. Juni 2012 Beschwerde
ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer den ausführlich begründeten obergerichtlichen
Entscheid nur ganz allgemein beanstandet, indem er einmal mehr verschiedenste
Rechtsgrundsätze der schweizerischen Rechtsordnung und insbesondere auch der
EMRK als verletzt behauptet;

dass er dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Entscheid
zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68,
mit Hinweisen), auf die der Beschwerdeführer schon wiederholt aufmerksam
gemacht worden ist, nicht zu genügen vermag;

dass daher bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu
erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist und daher
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen
Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);

dass bei diesem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp