Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.358/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_358/2012

Urteil vom 19. Juni 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ AG in Liquidation,
3. C.________ AG in Liquidation, c/o B.________ AG,
4. D.________ AG in Liquidation, c/o B.________ AG,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, Eichwilstrasse 2, 6011 Kriens,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 26. März 2012.

Erwägungen:

1.
Am 12. September/10. November 2011 reichte A.________ bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern eine gegen eine Vielzahl von Personen,
Gemeinwesen bzw. Behörden gerichtete Strafanzeige ein.

Mit Verfügung vom 21. November 2011 nahm die Staatsanwaltschaft Luzern die
Sache nicht anhand.

Auf eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde trat die 2. Abteilung des
Obergerichts des Kantons Luzern mit Beschluss vom 26. März 2012 nicht ein, da
sie die Beschwerde als den massgebenden gesetzlichen Formerfordernissen nicht
genügend erachtete.

2.
Gegen den Beschluss vom 26. März 2012 führen A.________ und seine in
Liquidation befindlichen Gesellschaften mit Eingabe vom 11. Juni (Postaufgabe:
13. Juni) 2012 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Zur
Hauptsache beantragen sie, der Nichteintretensentscheid vom 26. März 2012 sei
aufzuheben.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführer üben wie in früheren Verfahren ganz allgemein Kritik an
einer Vielzahl namentlich eidgenössischer und kantonaler Justizbehörden sowie
an verschiedenen politischen Behörden bzw. Institutionen und Privatpersonen,
die in irgendeinem Bezug zu sie betreffenden früheren Verfahren stehen. Sodann
berufen sie sich auch nur ganz allgemein auf eine Vielzahl von
Rechtsbestimmungen, deren Verletzung sie den genannten Behörden bzw. Privaten
zur Last legen. Dabei legen sie indes - soweit ihre Eingabe überhaupt
verständlich ist und den prozessualen Anstandsregeln zu genügen vermag (s. Art.
33 und Art. 42 Abs. 6 BGG) - nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene
obergerichtliche Nichteintretensentscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG
verletzen soll.

Demgemäss ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42
Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend erübrigt es sich,
die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft Luzern,
Abteilung 1, sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons
Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp