Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.34/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_34/2012

Urteil vom 27. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel.

Gegenstand
Strafverfahren; Einstellungsbeschluss,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Juli 2011 des Strafgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Rekurskammer.

Sachverhalt:

A.
X.________ erstattete gegen Y.________ wegen diverser Vorkommnisse in
unterschiedlichen Zeitpunkten Strafanzeigen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
stellte mit Beschluss vom 23. Juli 2010 die Strafverfahren ein,
- in Bezug auf Tätlichkeiten (begangen im Jahre 2006 bis zum 23. Juni 2006)
wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung;
- in Bezug auf mehrfache Drohungen (begangen im Jahre 2006 bis zum 23. Juni
2006 und vom 20. Juni 2008 bis zum 8. September 2008) mangels Beweises des
Tatbestands; der Angeschuldigte bestreitet den Vorwurf, mangels Beweisen kann
ihm nichts nachgewiesen werden;
- in Bezug auf Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (begangen zwischen dem
5. Juli 2006 und dem 9. September 2008), weil die Anzeigeerstatterin bei der
Befragung hierzu nichts ausführte und der Vorwurf dem Beschuldigten nicht
nachgewiesen werden kann;
- in Bezug auf Vernachlässigung von Unterhaltspflichten wegen Fehlens des
Tatbestands; Nachforschungen haben ergeben, dass der Beschuldigte den
Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- für den Monat August 2008 entrichtet hat.

Das Strafgericht Basel-Stadt wies den Rekurs von X.________ am 26. Juli 2011
ab, soweit darauf einzutreten war. Wegen eines Kanzleifehlers eröffnete das
Strafgericht den rektifizierten Entscheid (mit demselben Datum) ein zweites Mal
am 15. Dezember 2011, unter Hinweis darauf, dass damit die Rechtsmittelfrist
erneut zu laufen beginne.

B.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ beim Bundesgericht am 19. Januar 2012
Beschwerde in Strafsachen erhoben. Sie stellt folgende Anträge:
"1. Aufhebung des Entscheides und der Gerichtskosten und Rückweisung an die 1.
Instanz ...
2. Wiederaufnahme der Ermittlungen und Strafverfahren nach OHG.
3. Unentgeltliche Rechtspflege.
4. Ev. Gesuch um eine angemessen Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung."
Das Strafgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdegegner
Y.________ und die Staatsanwaltschaft haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Gegen den Entscheid des Strafgerichts kann grundsätzlich Beschwerde in
Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) geführt werden.
In der Beschwerdeschrift ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG darzulegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzen soll. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG die Privatklägerschaft legitimiert, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken
kann. Es ist in der Beschwerdeschrift zumindest darzulegen, welche
Zivilansprüche gegen die Beschuldigte Person erhoben werden sollen.

2.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des Strafgerichts nicht
auseinander. Einzig in Bezug auf die Verjährung der Tätlichkeiten macht sie
geltend, diese betrage sieben Jahre. Sie legt indes nicht dar, weshalb die
zutreffende Annahme des Strafgerichts, die Tätlichkeiten verjährten nach drei
Jahren und die Verjährung sei im vorliegenden Fall eingetreten, gegen
Bundesrecht verstossen sollte. Insoweit genügt die Beschwerdeschrift den
genannten Begründungsanforderungen nicht. Zudem legt die Beschwerdeführerin
nicht dar, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf Zivilforderungen von
ihrer Seite auswirken soll. Vor diesem Hintergrund kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden.

Die Beschwerdeführerin ersucht um eine angemessene Fristverlängerung für die
Begründung ihrer Beschwerde. Diesem Begehren kann von vornherein nicht
stattgegeben werden, da die Frist zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen
nach Art. 100 Abs. 1 BGG gemäss der Bestimmung von Art. 47 Abs. 1 BGG nicht
verlängert werden kann.

3.
Demnach kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden. Es
rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben. Damit wird das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Steinmann