Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.336/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_336/2012

Urteil vom 12. Juni 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Spezialdelikte, Eichwilstrasse 2, Postfach 1662,
6011 Kriens.

Gegenstand
Strafverfahren; Beschlagnahme,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. März 2012 des Obergerichts des Kantons
Luzern, 2. Abteilung.

In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Luzern mit Verfügung vom 13. März 2012 eine
Beschwerde von X.________ infolge Rückzugs als erledigt erklärt hat;
dass sich X.________ gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 3. Mai 2012 an das
Obergericht des Kantons Luzern gewandt hat;
dass das Obergericht die Eingabe von X.________ mit Schreiben vom 5. Juni 2012
dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung überwiesen hat;
dass es sich bei der überwiesenen Eingabe der Sache nach um eine Beschwerde in
Strafsachen handelt;
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden kann;
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die der angefochtenen
Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selber im Ergebnis
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Abteilung 4
Spezialdelikte und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli