Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.332/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_332/2012

Urteil vom 15. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kaiser,

gegen

Präsident der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Mai 2012 des Präsidenten der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Sachverhalt:

A.
Am 6. Februar 2012 erstattete Y.________ Selbstanzeige bei der Polizei und gab
an, seinen amtlich gepfändeten Personenwagen des Typs Ford C-Max am 1. Januar
2012 für Fr. 20'000.-- an seinen im gleichen Haushalt lebenden Sohn X.________
verkauft zu haben. Am 8. Februar 2012 versuchten Polizeibeamte am Wohnort von
Y.________ das Auto abzuholen. Da ihnen dies nicht gelang, wurde das Fahrzeug
polizeilich zur Fahndung ausgeschrieben. Schliesslich konnte es am 28. März
2012 anlässlich einer Ausreisekontrolle beim Strassenzollamt St. Margrethen
sichergestellt werden. Lenker des Fahrzeugs war Y.________.

In dieser Angelegenheit führt die Staatsanwaltschaft St. Gallen,
Untersuchungsamt Altstätten, ein Strafverfahren gegen X.________ wegen des
Verdachts der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169
StGB; eventuell Gehilfenschaft hierzu), eventuell der Hehlerei (Art. 160 Ziff.
1 StGB). Mit Beschlagnahmebefehl vom 29. März 2012 beschlagnahmte die
Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und c StPO (SR 312.0)
den Ford C-Max.

Mit Eingabe vom 10. April 2012 erhob X.________ bei der Anklagekammer des
Kantons St. Gallen Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl und beantragte
zugleich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen
Verteidigung.

Mit Entscheid vom 2. Mai 2012 wies der Präsident der Anklagekammer die Gesuche
um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung ab (Dispositiv-Ziffern
1 und 2) und setzte X.________ eine Frist von zehn Tagen zur Leistung einer
Einschreibgebühr von Fr. 500.-- an (Dispositiv-Ziffer 3).

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 6. Juni 2012 beantragt X.________ sinngemäss,
Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben, und
ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und die amtliche Verteidigung für das
vorinstanzliche Verfahren zu gewähren; eventualiter sei die Sache insoweit zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren sei
Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben, und die Vorinstanz
habe ohne Erhebung einer Einschreibgebühr auf seine Beschwerde einzutreten.
Ferner ersucht X.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Der Präsident der Anklagekammer verzichtet auf eine Vernehmlassung, weist
jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer die geforderte Einschreibgebühr
von Fr. 500.-- am 29. Mai 2012 dem Kantonsgericht St. Gallen überwiesen hat.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in einem gegen den Beschwerdeführer
geführten Strafverfahren. Gegen diesen kantonal letztinstanzlichen Entscheid
steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1
BGG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids. Er ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1
BGG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig
eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 1B_436/2011 vom 21. September
2011 E. 1, in: Pra 2012 Nr. 16 S. 100). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung seines Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung im vorinstanzlichen
Verfahren.

2.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ordnet die Verfahrensleitung eine
amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO
die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine
Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde
oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist
eine neue Wahlverteidigung bestimmt. Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt
insbesondere vor, wenn die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder
geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht
ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage
ist (Art. 130 lit. c StPO).
Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung über die Fälle
der notwendigen Verteidigung hinaus dann eine amtliche Verteidigung an, wenn
die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die
Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der
Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten,
wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die
beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein
Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe
von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3
StPO).

Mit der Regelung von Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV kodifiziert.

2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, beim Beschlagnahmeverfahren handle es sich um
ein Nebenverfahren zum eigentlichen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer.
In diesem Verfahren bestehe keine Notwendigkeit der Verteidigung im Sinne von
Art. 130 StPO. In Betracht komme daher nur die Anordnung der amtlichen
Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO bei Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers und fehlender Aussichtslosigkeit der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch um amtliche Verteidigung angegeben,
monatlich Fr. 4'386.-- zu verdienen, über Vermögenswerte von Fr. 218'915.--
(Sparhefte, Bankkonten, Postkonten, Wertschriften etc.) zu verfügen sowie
diverse Liegenschaften zu besitzen, deren Verkehrswerte sich zusammen auf Fr.
2'171'000.-- belaufen würden. Zwar mache er geltend, dass er in der Höhe von
Fr. 3'843'375.-- verschuldet sei. Als Nachweis habe der Beschwerdeführer seine
Steuererklärung 2011 eingereicht, ohne jedoch Unterlagen beizulegen, welche den
tatsächlichen Bestand der Schulden belegen würden. Damit sei der
Beschwerdeführer seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht genügend nachgekommen.
Unabhängig davon verfüge der Beschwerdeführer angesichts seines Konten- und
Wertschriftenvermögens von Fr. 218'915.-- über ausreichend liquide Mittel, um
sowohl die Verfahrenskosten zu bezahlen als auch um seinen Rechtsvertreter zu
entschädigen. Die Frage der Aussichtslosigkeit der Beschwerde könne bei dieser
Ausgangslage offen gelassen werden.

2.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb in
Nebenverfahren keine Notwendigkeit der Verteidigung bestehen soll. Damit genüge
sie ihrer Begründungspflicht nicht und verletze seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die Auffassung der Vorinstanz sei auch in der
Sache unzutreffend. Liege ein Fall notwendiger Verteidigung vor, sei diese auch
in Nebenverfahren zu gewähren. Vorliegend sei denkbar, dass er
verhandlungsunfähig sei und deshalb verteidigt werden müsse (Art. 130 lit. c
StPO). Dies habe die Vorinstanz fälschlicherweise nicht abgeklärt.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe aufgrund der
mangelnden Berücksichtigung seiner Schulden von über 3 Mio. Franken seine
Bedürftigkeit zu Unrecht verneint und hierdurch Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO
verletzt.

2.4 Die Vorinstanz hat begründet, weshalb aus ihrer Sicht in Nebenverfahren
kein Verteidigungszwang besteht, nämlich weil es in solchen Nebenverfahren
"nicht um die materielle Beurteilung der gegenüber der beschuldigten Person
erhobenen Vorwürfe strafbaren Verhaltens" gehe. Damit ist die Vorinstanz
entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ihrer Begründungspflicht im Sinne
von Art. 29 Abs. 2 BV nachgekommen. Wie die Begründung inhaltlich zu beurteilen
ist, kann aus den nachfolgend dargestellten Gründen offen bleiben.

Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um amtliche Verteidigung im Verfahren vor
der Vorinstanz auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gestützt, indem er vorgebracht
hat, es handle sich nicht um einen Bagatellfall, und das Verfahren sei in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anspruchsvoll, weshalb er als Laie auf
anwaltliche Unterstützung angewiesen sei. Dass ein Fall notwendiger
Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vorliege, hat der
Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und dementsprechend entgegen seinen
Ausführungen in der Beschwerde insoweit auch keine Beweisanträge gestellt. Im
Verfahren vor Bundesgericht bringt er erstmals vor, es sei "denkbar", dass er
verhandlungsunfähig sei, ohne allerdings explizit zu behaupten, dass dies
tatsächlich der Fall ist.

Zwar ist die Verhandlungsfähigkeit als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu
prüfen. Nähere Abklärungen sind jedoch nur geboten, wenn Anhaltspunkte für eine
beschränkte oder fehlende Verhandlungsfähigkeit gegeben sind. Alleine aufgrund
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2011 eine Therapie
absolviert und sich deshalb unter der Woche in einem "spezialisierten und
offenen Zentrum für Suchttherapie und Rehabilitation von alkohol- und/oder
medikamentenabhängigen Frauen und Männern" befindet, musste sich die Vorinstanz
nicht veranlasst sehen, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu tätigen. Die
Verhandlungsfähigkeit ist nur ganz ausnahmsweise zu verneinen, nämlich dann,
wenn eine beschuldigte Person nicht in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen,
die gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu verstehen und zu diesen
vernunftgemäss Stellung zu nehmen (vgl. zum Ganzen Niklaus Schmid, StPO
Praxiskommentar, 2009, Art. 130 N. 2). Vorliegend bestehen trotz der
Therapiebedürftigkeit des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf, dass dieser
nur beschränkt oder gar nicht verhandlungsfähig sein könnte.

Da damit kein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c
StPO vorliegt, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob sich eine
allfällige notwendige Verteidigung auch auf Nebenverfahren wie das
Rechtsmittelverfahren gegen einen Beschlagnahmeentscheid erstreckt.

2.5 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO verletzt
hat.

Bei der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit ist nicht schematisch auf das
betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es ist den
individuellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 135 I 91 E. 2.4.3 S. 100 f.).
Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und
Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur
Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale
Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des
Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören
einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 3 f.). Dabei obliegt es der
Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt
sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil 5A_272/
2010 vom 30. November 2010 E. 6, nicht publ. in: BGE 137 III 59; Urteil 6B_482/
2007 vom 12. August 2008 E. 21.2, in: Pra 2009 Nr. 47 S. 307).

Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei seiner
Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen, ist nicht zu beanstanden. Im
Gesuchsformular des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen
ist der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass er seinem Gesuch die
letzte Berechnung zur Steuerveranlagung und die letzte Steuerrechnung
beizulegen habe, und dass das Fehlen von Belegen zur Gesuchsabweisung führen
könne. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, obwohl
es für ihn möglich und zumutbar gewesen wäre, diese leicht beizubringenden
Steuerunterlagen einzureichen (vgl. insoweit auch Urteil 6B_761/2007 vom 9. Mai
2008 E. 3.4). Daran ändert auch sein Aufenthalt im Therapie-Zentrum nichts,
zumal er gemäss eigenen Angaben jedes Wochenende und teilweise auch unter der
Woche an seinen Wohnort zurückkehrt. Seiner Mitwirkungsobliegenheit konnte er
sich nicht durch das Stellen des Beweisantrags, es seien die letzten
Steuerveranlagungen zu edieren, entziehen.

Da der Beschwerdeführer mithin seine Bedürftigkeit nicht belegt hat, verstösst
die vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung nicht gegen Bundesrecht. Inwiefern die Vorinstanz insoweit ihre
Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt haben soll, ist nicht
ersichtlich. Ebenso wenig hat sie dem Beschwerdeführer entgegen dessen nicht
näher substanziierten Behauptungen die Akteneinsicht verwehrt oder ihren
Entscheid auf Unterlagen abgestützt, die ihm nicht bekannt gewesen sind. Bei
dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnten Aktenstück
AK.2012.116-AK act. 2 handelt es sich um den ihm eröffneten Beschlagnahmebefehl
der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2012.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller eine Frist von zehn Tagen angesetzt,
um dem Kantonsgericht eine Einschreibgebühr von Fr. 500.-- zu überweisen,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Dispositiv-Ziffer 3). Der
Beschwerdeführer hat diese Gebühr in der Zwischenzeit entrichtet.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die ihm auferlegte Einschreibgebühr verstosse
gegen Bundesrecht, denn nach Art. 383 StPO könne einzig von der
Privatklägerschaft, nicht aber von der beschuldigten Person eine Sicherheit
verlangt werden.

3.3 Gemäss Art. 383 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die
Privatklägerschaft unter Vorbehalt der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO verpflichten, innert einer Frist für
allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten (Abs. 1). Wird die
Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf
das Rechtsmittel nicht ein (Abs. 2).
Art. 3 der Gerichtskostenverordnung des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2010
(sGS/SG 941.12; in Kraft ab dem 1. Januar 2011) mit dem Randtitel
"Einschreibgebühren im Strafverfahren" bestimmt, dass die Rechtsmittelinstanz
eine Einschreibgebühr von Fr. 500.-- erhebt, wenn die beschuldigte Person im
Strafverfahren ein Rechtsmittel ergreift.

3.4 Bei der Einschreibgebühr nach Art. 3 der kantonalen
Gerichtskostenverordnung handelt es sich um einen Kostenvorschuss und damit um
eine Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO (vgl. insoweit auch
Urteil des Bundesgerichts 1B_39/2010 vom 30. März 2010 E. 4). Nach dem Konzept
der Schweizerischen Strafprozessordnung kann zwar die Privatklägerschaft, nicht
aber die beschuldigte Person zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet werden
(Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,
BBl 2006 1308 f.; vgl. auch Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 383 N. 1), d.h. die
beschuldigte Person kann erst im Verfahren vor Bundesgericht zu einer
Vorschussleistung angehalten werden (Art. 62 f. BGG; Martin Ziegler, Basler
Kommentar StPO, 2011, Art. 383 N. 1). Beim Beschlagnahmeverfahren handelt es
sich zwar um ein Nebenverfahren (vgl. E. 2 hiervor). Dies ändert jedoch nichts
daran, dass der Beschwerdeführer im gesamten Strafverfahren als beschuldigte
Person (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) gilt, und weder Privatkläger (Art. 104
Abs. 1 lit. b StPO) noch anderer Verfahrensbeteiligter (Art. 105 StPO) ist.
Davon geht im Übrigen auch die Vorinstanz aus, da die Einschreibgebühr gemäss
Art. 3 der kantonalen Gerichtskostenverordnung dann zu erheben ist, wenn die
beschuldigte Person ein Rechtsmittel ergreift.

Da die beschuldigte Person nach der StPO nicht zur Leistung eines
Kostenvorschusses verpflichtet werden kann, verstösst die in Art. 3 der
kantonalen Gerichtskostenverordnung vorgeschriebene Erhebung einer
Einschreibgebühr von Fr. 500.-- gegen Bundesrecht. Die Beschwerde ist in diesem
Punkt gutzuheissen.

4.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 3 des
angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer die von ihm zu Unrecht geleistete Einschreibgebühr von Fr.
500.-- zurückzuerstatten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem
Entscheid in der Sache wird das Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, gegenstandslos.

Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Soweit er obsiegt, wird sein Gesuch gegenstandslos. Im Übrigen ist das Gesuch
abzuweisen, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht erstellt ist (Art.
64 Abs. 1 BGG e contrario). In diesem Umfang hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton St. Gallen sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat er dem
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines
teilweisen Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 3 des
angefochtenen Entscheids aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, dem
Beschwerdeführer die von ihm geleistete Einschreibgebühr von Fr. 500.--
zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen,
soweit es nicht zufolge teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos
geworden ist.

3.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer
auferlegt.

4.
Der Kanton St. Gallen hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt Daniel Kaiser, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
1'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner