Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.322/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_322/2012

Urteil vom 6. Juni 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

1. Hans Maurer, Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25,
Postfach, 8036 Zürich,
2. Martin Bürgisser, Oberstaatsanwaltschaft, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zürich,
3. Ulrich Arbenz, Oberstaatsanwaltschaft,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25,
Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. März 2012 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen X.________ gestützt auf
eine von der Gesundheitsdirektion dieses Kantons am 18. September 2007
erstattete Anzeige eine Strafuntersuchung wegen Betrugs etc. führt, welche in
der Folge ergänzt und erweitert wurde;
dass X.________ am 15. November 2011 bei der Oberstaatsanwaltschaft ein
Ausstandsbegehren gegen den Leitenden Staatsanwalt Hans Maurer einreichte;
dass dieser am 24. November 2011 zuhanden des Obergerichts einen
Abweisungsantrag stellte und die Sache zuständigkeitshalber an dieses
übermitteln liess;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts das Ausstandsbegehren mit Beschluss
vom 16. März 2012 abgewiesen hat, wobei sie ein von X.________ gestelltes
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtliche
Verbeiständung abgewiesen hat;
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 30. Mai 2012 Beschwerde ans
Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit damit
verschiedene Begehren gestellt werden, die über den Gegenstand des
angefochtenen obergerichtlichen Entscheids bildenden Streitgegenstand - das
Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Maurer - hinausgehen (so auch die erst im
vorliegenden Verfahren gestellten Ausstandsbegehren betreffend Martin Bürgisser
und Ulrich Arbenz von der Oberstaatsanwaltschaft);
dass der Beschwerdeführer den ausführlich begründeten obergerichtlichen
Entscheid nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen
darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im
Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68,
mit Hinweisen), auf die er schon wiederholt aufmerksam gemacht worden ist,
nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu
erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei diesem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp