Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.314/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_314/2012

Urteil vom 31. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,
Hirschengraben 13/15, Postfach 2401,8021 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich.
In Erwägung,
dass X.________ und Y.________ am 13. April 2012 bei der Schweizerischen
Botschaft in Stockholm eine in englischer Sprache abgefasste Beschwerde gegen
einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich eingereicht haben;
dass der angefochtene Entscheid des Obergerichts der Beschwerde nicht beilag;
dass das Bundesgericht die Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 27. April 2012
aufgefordert hat, ihre Rechtsschrift bis spätestens am 18. Mai 2012 in eine
Amtssprache zu übersetzen und den fehlenden obergerichtlichen Entscheid beim
Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
dass die Beschwerdeführer fristgerecht eine in die deutsche Sprache übersetzte
Rechtsschrift eingereicht haben;
dass der angefochtene Entscheid des Obergericht des Kantons Zürich indessen
nicht eingereicht worden ist;
dass somit androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG).

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli