Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.2/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_2/2012

Urteil vom 9. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Bergstrasse 74, 6010 Kriens, vertreten durch Rechtsanwältin Daniela
Burch, Beschwerdegegner,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, Postfach 3439,
6002 Luzern.

Gegenstand
Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. September 2011 des Obergerichts des
Kantons Luzern, 2. Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Das damalige Amtsstatthalteramt Luzern führte auf Anzeige von X.________ hin
eine Strafuntersuchung gegen Y.________ wegen des Verdachts der unrechtmässigen
Aneignung, der Veruntreuung, des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung,
der Urkundenfälschung und der Unterdrückung von Urkunden.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern die Strafuntersuchung ein.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons
Luzern (2. Abteilung) am 29. September 2011 ab.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Hauptantrag, die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft und der Beschluss des Obergerichts
seien aufzuheben, sowie weiteren Anträgen.

C.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern hat auf Vernehmlassung
verzichtet.
Y.________ hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde sei
abzuweisen und der Beschluss des Obergerichts zu bestätigen.
Das Obergericht beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne.
X.________ hat eine Replik eingereicht. Er hält an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die
Beschwerde in Strafsachen gegeben.

1.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer a) vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen (...) und b) ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat,
insbesondere die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf
die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5).
Die Beschwerde muss auch hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen hinreichend
begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss - wenn
das nicht offensichtlich ist - insbesondere darlegen, inwiefern die
Legitimationsvoraussetzungen gegeben sein sollen (BGE 134 II 120 E. 1 S. 121;
133 II 400 E. 2 S. 404; je mit Hinweisen).
Ein Eintreten kommt hier einzig gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in
Betracht. Der Beschwerdeführer muss insoweit darlegen, welche Zivilansprüche er
geltend machen will und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf deren
Beurteilung auswirken soll (BGE 127 IV 185 E. 1a S. 187 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Legitimationsvoraussetzungen.
Insbesondere legt er nicht dar, welche Zivilansprüche er geltend machen will.
Das ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Nach der Rechtsprechung kann es
dabei nur um Zivilansprüche gehen, die der Beschwerdeführer adhäsionsweise im
Strafverfahren geltend machen will. Das Strafverfahren darf nicht lediglich als
Vehikel zur Durchsetzung von Zivilansprüchen in einem separaten Zivilprozess
dienen (Urteile 1B_551/2011 vom 7. März 2012 E. 2.2; 6P.178/2004 vom 9. Oktober
2005 E. 3.3 und 4 mit Hinweisen). Wie der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 10
und 12) bemerkt, hat er mit Miterben eine Erbschaftsklage gegen den
Beschwerdegegner eingereicht. Diese hat das Kantonsgericht des Kantons Obwalden
mit Urteil vom 31. Januar 2012 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist
(Beilage 3 zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners). Der Beschwerdeführer legt
nicht dar und es ist nicht offensichtlich, welche Zivilansprüche er
adhäsionsweise im Strafverfahren noch geltend machen könnte. Er genügt damit
seiner Begründungspflicht nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden kann.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Er hat dem privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr.
2'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri