Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.296/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_296/2012

Urteil vom 26. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Vogel,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Rolf Stephani,

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri,
Tellsgasse 3, 6460 Altdorf UR.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. April 2012 des Obergerichts des Kantons
Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz.

Sachverhalt:

A.
Am 23. Juni 2011 erstattete X.________ Strafanzeige gegen die Y.________ AG
bzw. gegen deren Organe. Am 3. Januar 2012 erledigte die Staatsanwaltschaft des
Kantons Uri die Anzeige mittels Nichtanhandnahmeverfügung. Eine vom Anzeiger
dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Uri,
Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, am 30. April 2012 ab.

B.
Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangte der Anzeiger mit Beschwerde vom
18. Mai 2012 an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides und die Einleitung einer Strafuntersuchung.

Der Beschwerdeführer reichte (am 5., 7. und 12. Juni 2012) unaufgefordert
weitere Eingaben ein. Die beanzeigte private Beschwerdegegnerin beantragt mit
Stellungnahmen vom 31. Mai bzw. 14. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten ist. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben
auf Vernehmlassungen je ausdrücklich verzichtet. Der Beschwerdeführer
replizierte am 7. Juli 2012. Am 7. und 17. September 2012 reichte er
unaufgefordert weitere Eingaben ein.

Erwägungen:

1.
Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Rechtsbegehren sowie deren
Begründung (mit Angabe der Beweismittel) zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Mit
der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht oder
Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). In der Begründung
ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 Satz 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur
insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerdeschrift erfüllt die gesetzlichen Sachurteilsanforderungen
höchstens teilweise. Es wird darin pauschal geltend gemacht, dass der
Beschwerdeführer "in seinen Rechten verletzt" werde. Dabei sei "insbesondere
auch sein von seinem Vater abgeleitetes Eigentumsrecht an den massgeblichen
Erfindungen seines Vaters einschlägig". Wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwerde, soweit darin überhaupt
substanziierte zulässige Rügen vorgebracht werden, als offensichtlich
unbegründet (vgl. Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG).

2.
Die erstinstanzliche Nichtanhandnahmeverfügung datiert vom 3. Januar 2012,
weshalb im vorliegenden Fall die StPO anwendbar ist (Art. 454 Abs. 1 StPO).

3.
In der Beschwerdeschrift wird Folgendes vorgebracht: Der Vater des
Beschwerdeführers habe die beanzeigte Gesellschaft 1963 selber gegründet und
1969 Erfindungspatente angemeldet. Bis 1977 sei der Vater deren Direktor und
Verwaltungsratspräsident gewesen. Ohne dessen Kenntnis hätten die Organe der
privaten Beschwerdegegnerin die fraglichen Immaterialgüterrechte (ab 1978 bzw.
1982) im Namen der Gesellschaft im Patentregister führen lassen. Der Vater sei
"zeitlebens davon ausgegangen, dass die Patente auf seinen Namen laufen und auf
den Beschwerdeführer vererbt" würden. Eine Kenntnis von strafbaren Handlungen
sei "damit erst kürzlich eingetreten". Die Beanzeigten hätten auf betrügerische
Art und Weise dafür gesorgt, dass sich der Vater des Beschwerdeführers nicht
mehr habe wehren können. Dies gehe über eine blosse Patentrechtsverletzung
hinaus. Selbst wenn eine Erfindung patentrechtlich nicht geschützt sein sollte,
könne deren "betrügerische Entwendung trotzdem strafrechtlich relevant sein".
Die Verjährung trete bei Erfindungen nach 70 Jahren ein. Eines der fraglichen
Patente sei bereits 1978 unerklärlicherweise auf die private Beschwerdegegnerin
übertragen worden, welche das Patentrecht an eine Firma weiterveräussert habe,
wo die betreffende Technik noch heute verwendet werde. Dem Vater des
Beschwerdeführers sei es auch nicht zumutbar gewesen, "ohne jeden Anlass
regelmässig das Patentregister zu überprüfen". Angezeigt worden sei "eine
rechtswidrige Zueignung der Erfindung in ihrer Gesamtheit inklusive der damit
verbundenen Täuschungen".

4.
Die Staatsanwaltschaft verfügt (nach Art. 310 Abs. 1 StPO) die
Nichtanhandnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige (oder eines Polizeirapports)
feststeht, dass die beanzeigten Straftatbestände (bzw. die notwendigen
Prozessvoraussetzungen) eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), oder wenn
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). In diesem Fall wird keine
Strafuntersuchung eröffnet (Art. 309 Abs. 4 StPO). Im Übrigen richtet sich das
Verfahren bei Nichtanhandnahme nach den Bestimmungen über die
Verfahrenseinstellung (Art. 310 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.2-2.3 S.
287 f.).

Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass aufgrund von pauschalen
Vorwürfen, ohne konkreten Hinweis auf angeblich strafbare Handlungen, keine
Strafuntersuchung zu eröffnen sei. Das Obergericht weist sodann darauf hin,
dass ein rechtzeitiger Strafantrag bei Antragsdelikten eine
Prozessvoraussetzung darstellt, der Eintritt der Verfolgungsverjährung ein
definitives Prozesshindernis. Was den allfälligen Vorwurf einer Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz über die Erfindungspatente betrifft, habe der
Beschwerdeführer einen Strafantrag - wenn überhaupt - erst nach Ablauf der
gesetzlichen Antragsfrist gestellt. Darüber hinaus sei diesbezüglich bereits
die Strafverfolgungsverjährung (Art. 97 f. StGB) eingetreten. Angebliche
Betrugshandlungen würden in der Strafanzeige zwar pauschal behauptet, aber
nicht näher konkretisiert. Anhaltspunkte für einen Betrug (Art. 146 Abs. 1
StGB) seien nicht ersichtlich (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6-8, E. 3-4).

Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet (vgl. oben, E. 3), lässt keine
Bundesrechtswidrigkeit erkennen, soweit eine solche überhaupt ausreichend
substanziiert wird (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art.
95 BGG).

5.
Die Beschwerde ist (gestützt auf Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG) als
offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die
Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Zwar stellt er
sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 64 Abs. 1 BGG). Da
sich die Beschwerde jedoch als zum Vornherein aussichtslos erweist, sind die
gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall kann
allerdings ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
(Art. 64 Abs. 2 BGG) hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht
gestellt. Davon abgesehen, wären hier auch die Voraussetzungen der
Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde und der sachlichen Notwendigkeit einer
Rechtsverbeiständung nicht erfüllt. Der anwaltlich vertretenen privaten
Beschwerdegegnerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art.
68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Beschwerdeführer hat der privaten Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (pauschal inkl. MWST) zu entrichten.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster