Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.28/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_28/2012

Urteil vom 25. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Julia Brehm,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung,
Bahnhofstrasse 29,
8200 Schaffhausen.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2011 des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen.

Sachverhalt:

A.
Am 1. Juni 2011 erstatte X.________ Strafanzeige gegen Staatsanwalt Willy
Zürcher wegen Amtsmissbrauchs etc. Er brachte sinngemäss vor, Willy Zürcher,
damals noch Untersuchungsrichter, habe den Tod seiner Ehefrau im Kantonsspital
Schaffhausen nicht hinreichend untersucht.

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juni 2011 trat die Staatsanwaltschaft des
Kantons Schaffhausen (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) auf die Strafsache
nicht ein. Sie befand, die in Frage stehenden Straftatbestände seien eindeutig
nicht erfüllt.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons
Schaffhausen am 9. Dezember 2011 ab.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem sinngemässen Antrag, der
Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben.

C.
Das Obergericht hat unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auf Vernehmlassung verzichtet.

Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die
Beschwerde in Strafsachen gegeben.

1.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer a) vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen (...) und b) ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat,
insbesondere die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf
die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5).
Die Beschwerde muss auch hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen hinreichend
begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss - wenn
das nicht offensichtlich ist - insbesondere darlegen, inwiefern die
Legitimationsvoraussetzungen gegeben sein sollen (BGE 134 II 120 E. 1 S. 121;
133 II 400 E. 2 S. 404; je mit Hinweisen).
Ein Eintreten kommt hier einzig gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in
Betracht. Nach der Rechtsprechung muss der Beschwerdeführer insoweit darlegen,
welche Zivilansprüche er geltend machen will und inwiefern sich der
angefochtene Entscheid auf deren Beurteilung auswirken soll (BGE 127 IV 185 E.
1a S. 187 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Beschwerdelegitimation.
Insbesondere sagt er nicht, welche Zivilansprüche er geltend machen will. Damit
genügt er seiner Begründungspflicht nicht.

Inwiefern ihm Zivilansprüche zustehen sollen, ist auch nicht offensichtlich. Im
Gegenteil ist davon auszugehen, dass er keine solchen hat. Er hat Strafanzeige
gegen einen Staatsanwalt eingereicht. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Haftungsgesetzes
vom 23. September 1985 des Kantons Schaffhausen (SHR 170.300) haftet der Staat
für den Schaden, den ein Arbeitnehmer in Ausübung amtlicher Verrichtung einem
Dritten widerrechtlich zufügt; dem Geschädigten steht gegen den Arbeitnehmer
kein Anspruch zu. Der Beschwerdeführer hat somit allenfalls gegen den Kanton
einen Anspruch aus Staatshaftung. Dabei handelt es sich um einen Anspruch
öffentlich-rechtlicher Natur und keinen Zivilanspruch nach Art. 81 Abs. 1 lit.
b Ziff. 5 BGG (BGE 128 IV 188 E. 2.2 S. 191; Urteil 6B_380/2007 vom 13.
November 2007 E. 1; je mit Hinweisen).

Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri