Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.286/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_286/2012

Urteil vom 19. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug,

Y.________,
weiterer privater Verfahrensbeteiligter.

Gegenstand
Freigabe einer Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. März 2012 des Obergerichts des Kantons Zug,
Strafrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung des Untersuchungsrichteramts des Kantons Zug vom 14. Januar 2002
in drei gegen Y.________ geführten Strafuntersuchungen wurde dieser gegen
Hinterlegung einer Sicherheitsleistung von Fr. 600'000.-- aus der am 8. Oktober
2001 angeordneten Untersuchungshaft entlassen. Die Sicherheit wurde von der
Ehefrau des Beschuldigten, X.________, geleistet, durch Überweisung von Fr.
300'000.-- auf das Konto der Gerichtskasse Zug und mittels Übergabe von zwei
Schuldbriefen über Fr. 200'000.-- bzw. Fr. 100'000.-- an das
Untersuchungsrichteramt. In zwei separaten Verfahren wurde der Beschuldigte vom
Obergericht des Kantons Zug rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von 16 Monaten (Urteil vom 18. Dezember 2007) bzw. zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren und zwei Monaten (Urteil vom 16. Dezember 2008) verurteilt.

B.
Am 23. März 2010 sprach das Strafgericht des Kantons Zug den Beschuldigten in
einem dritten (separaten) Verfahren von der Anklage der qualifizierten
Geldwäscherei frei. Gleichzeitig sprach es ihn des gewerbsmässigen Betruges
schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten. Zudem auferlegte das Strafgericht dem Verurteilten eine
Ersatzforderung des Staates in der Höhe von Fr. 500'000.-- sowie
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 54'302.20. Gegen dieses Strafurteil
erhoben der Verurteilte Berufung und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
Anschlussberufung.

C.
Der Verurteilte befindet sich seit dem 6. April 2010 im Strafvollzug. Mit
Eingabe vom 31. März 2011 ans Obergericht des Kantons Zug beantragte die
Ehefrau des Verurteilten (nachfolgend: Gesuchstellerin) die Freigabe der am 14.
Januar 2002 hinterlegten Sicherheitsleistung (nebst Zinsen) im Betrag von
insgesamt Fr. 600'000.--. Mit Verfügung vom 19. April 2011 trat der Vorsitzende
der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichtes auf dieses Begehren (mangels
Legitimation der Gesuchstellerin) nicht ein. Auf eine dagegen erhobene
Beschwerde trat das Obergericht mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2011 nicht
ein.

D.
Mit Urteil vom 13. Januar 2012 hiess das Bundesgericht eine von der
Gesuchstellerin gegen die obergerichtliche Verfügung vom 19. April 2011
erhobene Beschwerde gut. Es hob die Verfügung auf und wies die Streitsache zur
materiellen Beurteilung des strafprozessualen Freigabegesuches an das
Obergericht zurück (Verfahren 1B_278/2011).

E.
Mit Berufungsurteil vom 22. März 2012 (betreffend die Anklage der
qualifizierten Geldwäscherei und des gewerbsmässigen Betruges) wies das
Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, die Berufung des
Angeklagten in den Hauptpunkten ab. Die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft hiess es im Hauptpunkt gut. Das Obergericht sprach den
Angeklagten des gewerbsmässigen Betruges und der qualifizierten Geldwäscherei
schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von Fr. 2'700.--. Zudem auferlegte das
Obergericht dem Verurteilten eine Ersatzforderung des Staates in der Höhe von
Fr. 300'000.-- sowie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 55'558.95.

F.
In seinem Berufungsurteil vom 22. März 2012 (Dispositiv Ziffern 12, 12.1 und
12.2) entschied das Obergericht, Strafrechtliche Abteilung, gleichzeitig wie
folgt über das strafprozessuale Freigabegesuch vom 31. März 2011 betreffend
Sicherheitsleistung:
Dispositiv Ziff. 12: "Die gestützt auf die Verfügung des
Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug vom 14. Januar 2002 erbrachte
Sicherheitsleistung wird - soweit nicht bereits rechtskräftig darüber verfügt
worden ist - im Zeitpunkt des Strafantritts des Beschuldigten in vorliegendem
Strafverfahren oder bei rechtskräftigem Abschluss dieses Strafverfahrens durch
Einstellung oder Freispruch wie folgt herausgegeben:
12.1: Übergabe von zwei Schuldbriefen über CHF 100'000.00 und CHF 200'000.00,
lastend auf den Grundstücken" der Gesuchstellerin, an diese "persönlich oder an
einen von ihr bezeichneten Vertreter;
12.2: Überweisung von CHF 216'767.70 der Barkaution, zuzüglich Zins seit dem
14. Januar 2002, auf das Konto Nr. (...)" der Gesuchstellerin.
Diesen strafprozessualen Zwischenentscheid betreffend Sicherheitsleistung
eröffnete das Obergericht der davon direktbetroffenen Gesuchstellerin
selbständig.

G.
Gegen den Entscheid des Obergerichts vom 22. März 2012 betreffend
Sicherheitsleistung gelangte die Gesuchstellerin mit Beschwerde vom 15. Mai
2012 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides, die unverzügliche Freigabe der zwei Schuldbriefe (über Fr.
200'000.-- bzw. Fr. 100'000.--) sowie die Rückzahlung der von ihr geleisteten
Barkaution von Fr. 300'000.--, zuzüglich einer angemessenen Verzinsung ab 14.
Januar 2002.
Das Obergericht beantragt mit Stellungnahme vom 29. Mai 2012 die Abweisung der
Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte haben keine
Vernehmlassungen eingereicht. Die Beschwerdeführerin replizierte am 12. Juli
2012.

Erwägungen:

1.
Beim Berufungsurteil des Obergerichtes vom 22. März 2012 handelt es sich zwar
(für den Verurteilten) um einen Endentscheid in Strafsachen. Von der
Beschwerdeführerin angefochten wird hier jedoch der - ihr als direktbetroffene
Gesuchstellerin separat eröffnete - Zwangsmassnahmenentscheid betreffend
Sicherheitsleistung (Dispositiv Ziffern 12, 12.1 und 12.2). Dabei handelt es
sich (ihr gegenüber) um eine anfechtbare, selbständig eröffnete
strafprozessuale Zwischenverfügung (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art.
239 Abs. 3 StPO).
Der strafprozessuale Entscheid betreffend Sicherheitsleistung wäre allerdings
mit Vorteil auch formal in einer separaten Zwischenverfügung zu erlassen
gewesen, anstatt als "Auszug" aus dem Berufungsurteil. Dies umso mehr, als die
Beschwerdeführerin im Rubrum des Berufungsurteils gar nicht genannt wird.
Daraus darf ihr hier jedenfalls kein Rechtsnachteil erwachsen.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt
und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass (vgl. dazu schon Urteil des
Bundesgerichtes 1B_278/2011 vom 13. Januar 2012 E. 1.1-1.3). Art. 98 BGG ist
bei Beschwerden gegen strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht anwendbar (BGE
137 IV 340 E. 2.4 S. 346 mit Hinweisen).

2.
Die das streitige Gesuch der Beschwerdeführerin vom 31. März 2011 (um Freigabe
der Sicherheitsleistung) betreffenden kantonalen Entscheide, insbesondere die
erstinstanzliche Verfügung vom 19. April 2011, erfolgten nach dem 1. Januar
2011, weshalb die neurechtlichen Bestimmungen der StPO anwendbar sind (Art. 454
Abs. 1 StPO; vgl. Urteil 1B_278/2011 vom 13. Januar 2012 E. 1.1).

3.
Schon im bundesgerichtlichen Verfahren 1B_278/2011 hatte die Beschwerdeführerin
Folgendes geltend gemacht: Am 3. Februar 2002 habe sie von einem auf sie
lautenden Konto Fr. 300'000.-- an den damaligen Rechtsvertreter ihres
beschuldigten Ehemanns überwiesen. Sie sei Inhaberin und wirtschaftlich
Berechtigte ihres Kontos gewesen. Ihr Ehemann habe einzig eine beschränkte
Vermögensverwaltungsvollmacht ausgeübt und sei nicht berechtigt gewesen, über
das Konto zu verfügen. Der Rechtsvertreter habe die Fr. 300'000.-- alsdann an
die Gerichtskasse weitergeleitet. Bezüglich des Schuldbriefs über Fr.
200'000.-- sei sie alleinige Schuldnerin, hinsichtlich des Schuldbriefs über
Fr. 100'000.-- sei sie Miteigentümerin zur Hälfte und Solidarschuldnerin. Sie
sei folglich als Kautionsstellerin zu qualifizieren. Aus Art. 239 Abs. 2 StPO
ergebe sich "e contrario", dass eine von einer Drittperson geleistete Kaution
nicht mit staatlichen Gegenforderungen verrechnet werden könne. Die von ihr
erbrachte Sicherheitsleistung von insgesamt Fr. 600'000.-- sei ihr deshalb
(zuzüglich einer angemessenen Verzinsung) herauszugeben. Unabhängig davon, von
wem die Sicherheitsleistung erbracht wurde, sei diese (gestützt auf Art. 239
Abs. 1 lit. a StPO) aber auch deshalb freizugeben, weil der Haftgrund der
Fluchtgefahr weggefallen sei, befinde sich doch der Beschuldigte seit dem 6.
April 2010 im Strafvollzug.

4.
In seinem Urteil 1B_278/2011 vom 13. Januar 2012 erwog das Bundesgericht
Folgendes (E. 2.4-2.5):
"Gemäss dem im Zeitpunkt der Haftentlassung (...) massgebenden kantonalen
Strafprozessrecht konnte anstelle der Untersuchungshaft als Ersatzmassnahme
insbesondere eine Sicherheitsleistung angeordnet werden, welche sich nach der
Schwere der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat und seinen persönlichen
Verhältnissen bemass (vgl. § 18quater Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 aStPO/ZG). Die
Leistung der Kaution durch Dritte war nicht explizit geregelt, aber auch nicht
ausgeschlossen.
Die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse bedeutet, dass einer
beschuldigten Person, die über keine finanziellen Mittel verfügt, keine
Sicherheitsleistung auferlegt werden kann. Leistet diesfalls ein Dritter die
Sicherheit, sind dessen persönlichen Verhältnisse zur beschuldigten Person zu
würdigen und ist die Sicherheitsleistung so hoch anzusetzen, dass sich die
beschuldigte Person lieber dem Strafverfahren stellt, als dem Kautionssteller
den Verlust der Kaution beizufügen. Je enger die Beziehung der beschuldigten
Person zum Kautionssteller ist, desto eher ist anzunehmen, dass sie diesem den
Verlust der Kaution nicht zumuten will (vgl. MATTHIAS HÄRRI, Basler Kommentar
StPO, 2011, Art. 238 N. 12).
Mit Verfügung des (damaligen) Untersuchungsrichteramts vom 14. Januar 2002
wurde" der Beschuldigte "gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung aus der
Untersuchungshaft entlassen. Zur vermögensrechtlichen Situation erwog der
zuständige Untersuchungsrichter insbesondere, dass" der Beschuldigte "und seine
Ehefrau (die Beschwerdeführerin) über ein Vermögen von Fr. 1 Mio. verfügten
(vgl. Verfügung vom 14. Januar 2002 E. 5; Gerichtsdossier 1 Ordner 1 1/39/1),
wobei zwischen" dem Beschuldigten "und der Beschwerdeführerin seit dem 15. März
1989 Gütertrennung besteht (Gerichtsdossier 1 Ordner 1 1/39/2).
Aus den von der Beschwerdeführerin ihrem an die Vorinstanz gerichteten Gesuch
vom 31. März 2011 um Freigabe der Sicherheitsleistung beigelegten Unterlagen
ergibt sich, dass die geforderten Sicherheiten von ihr und nicht von ihrem
Ehemann geleistet wurden: In einer undatierten Aktennotiz des
Untersuchungsrichteramts wurde festgehalten, zwischen dem
Untersuchungsrichteramt und dem damaligen Rechtsvertreter" des Beschuldigten
"sei im Hinblick auf dessen Haftentlassung vereinbart worden, dass Fr.
300'000.-- auf das Konto der Gerichtskasse überwiesen würden, wobei mindestens
ein Zahlungsauftrag ab dem Konto des Verteidigers vorliegen müsse
(Gerichtsdossier 1 Ordner 1 1/39/6). In der Aktennotiz wurde zwar nicht
festgestellt, von wem diese Mittel stammten, doch geht aus einer Bestätigung
der" kontoführenden Bank "hervor, dass am 3. Februar 2002 ein Betrag von Fr.
300'000.-- vom Konto der Beschwerdeführerin auf das Konto des Rechtsvertreters
ihres Ehemanns überwiesen wurde (Gerichtsdossier 1 Ordner 1 1/39/5). Am 11.
Januar 2002 wurde alsdann die Zahlung über Fr. 300'000.-- zu Gunsten der
Gerichtskasse in Auftrag gegeben (Gerichtsdossier 1 Ordner 1 1/39/7). Ferner
war gemäss erwähnter Aktennotiz des Untersuchungsrichteramts vereinbart worden,
dass vor der Haftentlassung" des Beschuldigten "zwei auf dem Stockwerkeigentum
bzw. auf Miteigentumsanteilen der Beschwerdeführerin lastende Schuldbriefe von
Fr. 200'000.-- bzw. 100'000.-- dem Untersuchungsrichteramt auszuhändigen seien.
Die beiden Schuldbriefe wurden am 14. Januar 2002 dem Untersuchungsrichteramt
übergeben (vgl. Gerichtsdossier 1 Ordner 1 1/39/3 und 1/39/6).
Diese Tatsachen waren der Vorinstanz somit bekannt, d.h. für sie war
ersichtlich, dass die Kaution von der Beschwerdeführerin geleistet wurde. Die
gegenteilige Feststellung in der angefochtenen Verfügung, der Beschuldigte sei
als Kautionssteller anzusehen, ist unhaltbar."
Zusammenfassend stellte das Bundesgericht fest, dass die fraglichen
Sicherheiten von Fr. 600'000.-- "von der Beschwerdeführerin geleistet wurden".
Es wies die Streitsache zur materiellen Beurteilung des Gesuches um Freigabe
der Sicherheitsleistung zurück an die Vorinstanz (Urteil 1B_278/2011 vom 13.
Januar 2012 E. 3).

5.
Im angefochtenen Entscheid vom 22. März 2012 erwägt das Obergericht unter
anderem Folgendes: Zwar brauche hier die Anwesenheit des Beschuldigten (zur
Sicherung des hängigen Strafverfahrens) nicht mehr sichergestellt zu werden. Ob
und wann der Beschuldigte die noch nicht rechtskräftig ausgefällte
Freiheitsstrafe (im hängigen letzten Verfahren) antreten werde, stehe jedoch
nicht fest. Daher lasse sich heute noch nicht mit Gewissheit sagen, ob sich der
Beschuldigte im Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses im laufenden Strafvollzug
befinden würde. Für den Fall, dass der Beschuldigte aus dem Strafvollzug
entlassen und ihm ein weiterer Strafvollzug drohen würde, wäre von Fluchtgefahr
auszugehen, welche die Aufrechterhaltung der Kaution (als Ersatzmassnahme für
Sicherheitshaft) rechtfertige.
Zum Umfang der Sicherheitsleistung, welche "dereinst" an die Beschwerdeführerin
herauszugeben sei, erwägt die Vorinstanz Folgendes: In zwei Strafurteilen, die
am 3. Januar 2008 bzw. 20. Mai 2009 in Rechtskraft erwachsen seien, seien dem
Verurteilten Verfahrenskosten sowie eine staatliche Ersatzforderung auferlegt
und mit der Barkaution "verrechnet" worden. Auch im separaten Berufungsurteil
vom 22. März 2012 habe das Obergericht dem Verurteilten Verfahrenskosten und
eine Ersatzforderung auferlegt. Die gegenüber der Beschwerdeführerin - nach
Ansicht des Obergerichtes - "rechtskräftig" erfolgte "Verrechnung" führe zum
Abzug der betreffenden Beträge von der von ihr geleisteten Barkaution von Fr.
300'000.--. Der Saldo sei seit 14. Januar 2002 zu verzinsen. Gegenstand und
Höhe der beiden (nach Ansicht der Vorinstanz "dereinst" an die
Beschwerdeführerin herauszugebenden) Schuldscheine sind nicht streitig.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt (über das oben, in E. 3, bereits Dargelegte hinaus)
insbesondere, der angefochtene Entscheid verletze Art. 239 Abs. 1 und 2 StPO.

7.
7.1 Bei Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) kann das zuständige Gericht
als Ersatzmassnahme für strafprozessuale Haft die Leistung eines Geldbetrages
vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit
zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion
einstellt (Art. 238 Abs. 1 StPO). Die Sicherheitsleistung ist (gemäss Art. 239
Abs. 1 StPO) freizugeben, wenn der Haftgrund weggefallen ist (lit. a), das
Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen
wurde (lit. b) oder die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion
angetreten hat (lit. c). Eine von der beschuldigten Person geleistete
freizugebende Kaution kann zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und
Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden
sind (Art. 239 Abs. 2 StPO). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen, insbesondere
Ersatzmassnahmen für Untersuchungs- und Sicherheitshaft, dürfen im Übrigen nur
angeordnet werden bzw. fortdauern, wenn die damit angestrebten Ziele nicht
durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO).
Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen
eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).
Über die Freigabe der Sicherheitsleistung entscheidet die Behörde, bei der die
Sache hängig ist oder zuletzt hängig war (Art. 239 Abs. 3 StPO).

7.2 Der Verurteilte befindet sich unbestrittenermassen seit 6. April 2010 im
Strafvollzug, nämlich im ordentlichen Strafvollzug für damals bereits
rechtskräftig erfolgte separate Verurteilungen. Bei dieser Sachlage ist der
Verfahrenszweck der streitigen Zwangsmassnahme bereits durch
Freiheitsentziehung (Strafvollzug) gesichert. Der blosse Umstand, das diese
Freiheitsentziehung im Rahmen des (ordentlichen) Strafvollzuges für
rechtskräftig gefällte Sanktionen erfolgt, ändert daran nichts. Die zusätzliche
Aufrechterhaltung einer Sicherheitsleistung (als "Ersatzmassnahme" für eine den
Verfahrenszweck bereits ausreichend sichernde Freiheitsentziehung) erscheint
sachlich nicht notwendig und erweist sich als unverhältnismässig und
gesetzwidrig (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und Art. 26 f. BV; Art. 197
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 1 StPO). Dabei fällt neben der
zeitlichen Länge (von mehr als 10 Jahren) und quantitativen Höhe der
Zwangsmassnahme auch ins Gewicht, dass ihre Fortdauer die nicht beschuldigte
Beschwerdeführerin trifft (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO). Ein strafprozessualer
gesetzlicher Zwangsmassnahmengrund (im Sinne von Art. 239 Abs. 1 lit. a StPO)
ist seit dem Strafantritt nicht mehr ersichtlich. Dies umso weniger, als selbst
im letzten noch hängigen Verfahren bereits das begründete Berufungsurteil
vorliegt. Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 239 Abs. 1 lit. a
StPO) besteht angesichts des laufenden Freiheitsentzuges nicht mehr. Es kann
offen bleiben, ob im vorliegenden Fall (neben Art. 239 Abs. 1 lit. a StPO) auch
noch der selbständige Freigabegrund von Art. 239 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt
wäre.

7.3 Die hypothetische Frage, ob sich nach Abschluss des hängigen Strafvollzuges
eventuell eine zusätzliche Massnahme (zur Sicherung eines allfälligen weiteren
Strafantrittes vor Eintritt der Rechtskraft) aufdrängen könnte, stellt sich im
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Da sich der Beschuldigte ohnehin in staatlichem
Gewahrsam befindet, wäre nötigenfalls (nämlich bei bevorstehender Entlassung
aus dem Strafvollzug und konkreter Fluchtgefahr) auch die zwischenzeitliche
Anordnung von Sicherheitshaft (oder evtl. von neuen angemessenen
Ersatzmassnahmen) ohne Weiteres durchsetzbar (vgl. Art. 232 und Art. 440 i.V.m.
Art. 237 StPO). Die strafprozessuale Sicherheitsleistung dient im Übrigen nicht
der Gewährleistung einer möglichst "vollständigen" Strafvollzugsdauer, sondern
der Sicherung des Strafverfahrens bis und mit Strafantritt (vgl. Art. 239 Abs.
1 lit. c StPO; BGE 135 I 63 E. 4.1 S. 68 mit Hinweisen). Ein
verfahrenssichernder Strafantritt ist im vorliegenden Fall erfolgt. Auch unter
diesem Gesichtspunkt erweist sich die Aufrechterhaltung der nun schon knapp elf
Jahre andauernden empfindlichen Zwangsmassnahme zum Nachteil der (nicht
beschuldigten) Beschwerdeführerin als bundesrechtswidrig.

7.4 Nach dem Gesagten ist die Sicherheitsleistung unverzüglich freizugeben.

7.5 Streitig ist schliesslich die Höhe der Kautionsfreigabe bzw. Rückleistung
an die Beschwerdeführerin.
7.5.1 Wie das Bundesgericht bereits mit Urteil 1B_278/2011 vom 13. Januar 2012
festgestellt hat, übergab die Beschwerdeführerin der kantonalen
Untersuchungsbehörde zwei Schuldbriefe über Fr. 200'000.-- bzw. Fr. 100'000.--
zu Kautionszwecken. Dass ihr diese wieder auszuhändigen sind, ist nicht
streitig. Zusätzlich ist ihr aber auch die (per Banküberweisung auf das Konto
der Gerichtskasse Zug) geleistete Barkaution von Fr. 300'000.-- (nebst
angemessenem Zins seit dem 14. Januar 2002) umgehend rückzuerstatten:
7.5.2 Zwar möchte die Vorinstanz noch Verfahrenskosten und eine Ersatzforderung
(gegenüber dem Verurteilten) verrechnungsweise in Abzug bringen und der
Beschwerdeführerin (von der geleisteten Barkaution) nur einen reduzierten
Betrag von Fr. 216'767.70 rücküberweisen. Für einen solchen Abzug besteht
jedoch keine gesetzliche Grundlage. Die StPO sieht nur für Kautionen, die von
der beschuldigten Person geleistet wurden, vor, dass sie zur Deckung von
Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen, die der beschuldigten Person
auferlegt worden sind, verwendet werden können (Art. 239 Abs. 2 StPO).
Allfällige verrechenbare Forderungen (im Sinne von Art. 120 ff. OR) gegenüber
der Beschwerdeführerin, etwa Einziehungsansprüche oder staatliche
Ersatzforderungen (Art. 69-71 StGB), macht die Vorinstanz nicht geltend.
Staatliche Forderungen gegenüber Dritten, etwa dem strafrechtlich Verurteilten,
können mit dem der Beschwerdeführerin persönlich zustehenden gesetzlichen
Freigabe- bzw. Rückvergütungsanspruch nicht "verrechnet" werden (vgl. BGE 135 I
63 E. 4 S. 68-70; Art. 239 Abs. 2 StPO). Dies gilt namentlich für
Verfahrenskostenauflagen oder staatliche Ersatzforderungen gegenüber der
verurteilten Person.
7.5.3 Das Vorbringen des Obergerichtes, in seinen (am 3. Januar 2008 bzw. 20.
Mai 2009 rechtskräftig gewordenen) Urteilen vom 18. Dezember 2007 und 16.
Dezember 2008 sei es noch fälschlich davon ausgegangen, Anspruchsberechtigter
der geleisteten Barkaution sei der Verurteilte, lässt den hier zu beurteilenden
Rückvergütungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht dahinfallen (vgl. Urteil
des Bundesgerichtes 1B_278/2011 vom 13. Januar 2012 E. 2.4-3). Das Obergericht
bestreitet nicht, dass die Beschwerdeführerin an den fraglichen Strafverfahren
gar nicht als Partei beteiligt gewesen war, weshalb ihr die Urteile auch nicht
eröffnet wurden. Gesetzliche Forderungsansprüche der Beschwerdeführerin
gegenüber der Staatskasse bildeten nicht Gegenstand der fraglichen Urteile;
insofern können sie der Beschwerdeführerin gegenüber auch keine materielle
Rechtskraft entfaltet haben. Im Übrigen räumt die Vorinstanz ein, dass es für
die kantonalen Behörden von Anfang an, nämlich schon bei der Kautionsleistung
(gemäss Verfügung vom 14. Januar 2002), "ersichtlich war, dass die Ehefrau des
Beschuldigten die Kaution geleistet hatte" (angefochtener Entscheid, S. 4 E.
5.4.8).
7.5.4 Auf den strafprozessualen Rückvergütungsanspruch der Beschwerdeführerin
ist im Übrigen neues Recht anwendbar (insbesondere Art. 239 Abs. 2 StPO), zumal
ihr entsprechendes Gesuch vom 31. März 2011 datiert (vgl. oben, E. 2). Selbst
bei altrechtlicher Beurteilung wäre darüber hinaus kein Verrechnungstitel
gegenüber der Beschwerdeführerin ersichtlich (vgl. BGE 135 I 63 E. 4.4 S. 70;
Art. 120 Abs. 1 OR), und der ursprüngliche Rechtsgrund für ihre
Sicherheitsleistung wäre unterdessen weggefallen (vgl. Art. 62 Abs. 2 OR). Auch
den altrechtlichen Bestimmungen des zugerischen Strafprozessrechts liesse sich
(in verfassungskonformer Auslegung) nichts Abweichendes entnehmen.

8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist
aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur
unverzüglichen Freigabe der Sicherheitsleistung im Sinne der Erwägungen.
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin ist eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid vom 22. März 2012
(Dispositiv Ziffern 12, 12.1 und 12.2) des Obergerichts des Kantons Zug,
Strafrechtliche Abteilung, wird aufgehoben, und die Sache wird an die
Vorinstanz zurückgewiesen zur unverzüglichen Freigabe der Sicherheitsleistung
im Sinne der Erwägungen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Zug hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr.
3'000.-- (pauschal inkl. MWST) zu entrichten.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster