Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.284/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_284/2012

Urteil vom 29. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Geisser.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lienert,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Wyss,
2. B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand
Strafverfahren; Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen die Verfügung und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 29. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG erstattete am 3. Februar 2010 Strafanzeige und stellte
gleichzeitig Strafantrag gegen A.________ sowie die B.________ AG wegen
Verdachts auf Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 StGB.
Die X.________ AG - spezialisiert in der Kadervermittlung für zeitlich
befristete Projekte - wirft A.________ vor, als ehemaliger Branchen- und
Marketingleiter bei ihr mehrere Tausend dem Geschäftsgeheimnis unterliegende
Datensätze möglicher Kunden und Manager entwendet zu haben. Diese Informationen
habe er in seiner neuen Funktion als Leiter Marketing und Vertrieb der direkten
Konkurrentin B.________ AG offengelegt und dort zur Abwerbung von Kunden und
Managern der X.________ AG benutzt.

B.
B.a Mit Verfügung vom 5. September 2011 stellte die Staatsanwaltschaft des
Kantons Zug die Strafuntersuchung gegen A.________ und die B.________ AG
mangels eines die Anklage rechtfertigenden Tatverdachts ein. Gleichzeitig trat
es auf die von der X.________ AG adhäsionsweise geltend gemachten
Zivilforderungen nicht ein und verwies diese auf den Zivilweg.
B.b Am 18. September 2011 erhob die X.________ AG beim Obergericht des Kantons
Zug gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde. Mit Eingabe vom 18. November
2011 ersuchte sie beim Obergericht zudem um Akteneinsicht in Kundendateien der
B.________ AG. Mit Verfügung vom 29. März 2012 wies das Obergericht das
Akteneinsichtsgesuch ab. Mit Urteil gleichen Datums wies es die Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat.

C.
Die X.________ AG führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und
beantragt zur Hauptsache, das Urteil sowie die Verfügung des Obergerichts
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung im
Sinne der Erwägungen weiterzuführen. A.________ und die B.________ AG
beantragen in getrennten Eingaben, die Beschwerde sei abzuweisen. Das
Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat
auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die X.________ AG und A.________ halten in
einem weiteren Schriftenwechsel an ihren Begehren und Vorbringen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil betreffend die Verfahrenseinstellung handelt es
sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 90
BGG, der das Verfahren abschliesst. Gegen diesen steht die Beschwerde in
Strafsachen offen (vgl. Art. 78 ff. BGG).
Entscheide, die dem Betroffenen - wie vorliegend die Abweisung des
Akteneinsichtsgesuchs - zusammen mit dem Endentscheid eröffnet werden, sind
keine selbstständig eröffneten Zwischenentscheide. Sie sind Teil des
Endentscheids und können zusammen mit diesem angefochten werden, sofern sie
sich auf dessen Inhalt auswirken (vgl. FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2011, N. 5 zu Art. 92 BGG). Die in Frage
stehende Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs ist grundsätzlich geeignet, sich
auf den Inhalt des Endentscheids auszuwirken. Somit steht die Beschwerde vor
Bundesgericht auch gegen diesen Entscheid offen.

1.2 Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).
1.2.1 Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG besteht für die
Privatklägerschaft dann ein rechtlich geschütztes Interesse zur
Beschwerdeführung vor Bundesgericht, wenn sich der angefochtene Entscheid auf
die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann und die Zivilansprüche im
Strafverfahren geltend gemacht werden. Im Falle einer Einstellung des
Strafverfahrens reicht es aber aus, dass im Verfahren vor Bundesgericht gemäss
den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG dargelegt wird, aus welchen Gründen
und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf Zivilforderungen auswirken
kann (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247 f. mit Hinweisen).
1.2.2 Die Beschwerdeführerin war am Verfahren vor dem Obergericht beteiligt,
ist vom angefochtenen Entscheid als Privatklägerin betroffen und macht aus der
vorgeworfenen Straftat fliessende Zivilansprüche geltend. Dementsprechend ist
sie zur Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid legitimiert.

1.3 Auf die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten. Ob die
Beschwerdeführerin das Begründungsgebot im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art.
106 Abs. 2 BGG hinreichend beachtet und das Novenverbot gemäss Art. 99 Abs. 1
BGG einhält, bleibt im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen.

2.
Die Beschwerdeführerin erhebt zunächst den Vorwurf, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt teilweise unrichtig und unvollständig festgestellt.

2.1 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer weiteren
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97
Abs. 1 BGG). Der Vorwurf von Grundrechtsverletzungen, namentlich des
Willkürverbots, bedarf besonderer Begründung. Das Bundesgericht prüft nur klar
und detailliert erhobene Rügen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung
willkürlich zustande gekommen ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E.
2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

2.2 Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung hatte der Beschwerdegegner
1 in seiner ehemaligen Funktion als Branchen- und Marketingleiter der
Beschwerdeführerin noch vor erfolgter Kündigung von der Geschäftsdatenbank rund
200 Kundendaten über einen mobilen Datenträger (USB-Stick) auf seinen Computer
(persönliches Notebook) übertragen. Dabei handle es sich um Datensätze, welche
während den Jahren 2001 bis 2005 erstellt und seither nicht mehr bearbeitet
worden seien. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Datenträgers durch die
Strafverfolgungsbehörden seien die betreffenden Dateien gelöscht gewesen. Die
Behörden hätten diese einzig aus einer Sicherungskopie wiederherstellen können
(sog. Backup).

2.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der Beschwerdegegner 1 habe die
fraglichen Kundendateien entgegen der Annahme des Obergerichts nicht "endgültig
gelöscht". Diese von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung abweichende
Darstellung begründet die Beschwerdeführerin indes in keiner den erwähnten
Voraussetzungen genügender Weise. Die Beschwerdeschrift begnügt sich
diesbezüglich mit einem Verweis auf vorinstanzliche Aktenstücke, die als solche
ungeeignet sind, den vorinstanzlich erstellten Sachverhalt in Frage zu stellen.
Insoweit entspricht die Beschwerde den Anforderungen an eine qualifizierte
Rügepflicht nicht. Der Einwand der offensichtlich unrichtigen Tatsachenerhebung
ist folglich nicht genügend substantiiert, womit darauf nicht einzutreten ist.

2.4 Die Beschwerdeführerin legt im Weiteren erstmals vor Bundesgericht als
Beweismittel die Personenangaben eines Kunden der Beschwerdeführerin aus der
Internetquelle "Moneyhouse" sowie einen Bildschirmausdruck und eine Kundenliste
des Beschwerdegegners 1 zusammen mit den von ihm bei der Beschwerdeführerin
erwirtschafteten Umsätzen zu den Akten. Diese sind als unzulässige Noven im
Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG aus dem Recht zu weisen. Die mit den erwähnten
Dokumenten zu beweisenden Tatsachen betreffen den Wert der fraglichen
Kundendaten und das daraus resultierende Geheimhaltungsinteresse. Der
Tatbestand von Art. 162 StGB war bereits Gegenstand der Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft. Zur Beibringung entsprechender Beweismittel hat
folglich nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, der Entscheid der Vorinstanz
Anlass gegeben, sondern bereits das erstinstanzliche Verfahren. Die dem
Bundesgericht eingereichten Beweismittel genügen damit den Anforderungen von
Art. 99 Abs. 1 BGG nicht und sind unzulässig.

2.5 Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren, dass die Vorinstanz
möglichen Übereinstimmungen zwischen den 200 Kundendaten und den vom
Beschwerdegegner 1 im Rahmen seiner neuen Anstellung kontaktierten Personen
nicht nachgegangen sei. Damit erhebt sie den Vorwurf, die Vorinstanz habe im
Hinblick auf die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen den Sachverhalt
unvollständig festgestellt. Die Vorinstanz hat die Frage, ob vereinzelte
Überschneidungen der betreffenden Kundenstämme vorliegen, wie zu erwägen sein
wird (vgl. E. 4.3), im konkreten Fall indes zu Recht nicht als
tatbestandsrelevant erachtet. Die Beschwerdeführerin beanstandet somit die
Unvollständigkeit der Tatsachenerhebung in Bezug auf Tatbestandselemente, die
für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend sind. Damit erweist sich auch
diese Sachverhaltsrüge als unzulässig.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht ferner die Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihr die Vorinstanz die Akteneinsicht in
Adressdaten der Beschwerdegegnerin 2 verweigert habe.

3.1 Als Privatklägerin hat die Beschwerdeführerin im Strafverfahren
Parteistellung (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Partei hat grundsätzlich
Anspruch auf rechtliches Gehör und als Ausfluss davon Anspruch auf
Akteneinsicht (Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a
StPO). Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör u.a. dann einschränken,
wenn dies zur Wahrung privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Art.
108 Abs. 1 lit. b StPO). Gegebenenfalls dürfen die Behörden ihren Entscheid nur
so weit auf einer Partei nicht eröffnete Akten stützen, als ihr von deren
wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde (Art. 108 Abs. 4 StPO).

3.2 Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin bezweckt den Einblick in
Kundendateien der Beschwerdegegnerin 2, um allfällige Überschneidungen der von
ihrer Konkurrentin angeworbenen Kundschaft mit den 200 eigenen Datensätzen zu
belegen. Das Obergericht erachtete diesen Umstand, wie zu erwägen sein wird
(vgl. E. 4.3), zu Recht nicht als entscheiderheblich. Wegen der fehlenden
Relevanz der fraglichen Akten und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
Konkurrentin der Beschwerdegegnerin 2 ist, bewertete die Vorinstanz in
nachvollziehbarer Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter das
Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdegegnerin 2 an eigenen Kundendaten höher
als dagegen stehende Offenlegungsinteressen der Beschwerdeführerin. Indem die
Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch daher abwies, hat sie den Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht verletzt.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt in materieller Hinsicht, die Vorinstanz habe Art.
319 Abs. 1 StPO verletzt, weil sie die von der Staatsanwaltschaft verfügte
Verfahrenseinstellung schützte.

4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens u.a. dann,
wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder kein
Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid
über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro
duriore" zu richten. Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV
und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138
IV 86 E. 4.2 S. 91). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der
Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz
über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung
überprüft. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in
Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher
erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; 137 IV 219 E.
7.1-7.2 S. 226 f.). Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder
einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel,
insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E.
4.1.2 S. 91).

4.2 Gemäss Art. 162 StGB wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wer ein
Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder
vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät oder den Verrat für sich oder
einen anderen ausnützt. In objektiver Hinsicht ist Art. 162 StGB dann erfüllt,
wenn ein Geschäftsgeheimnis als eine Information, die nicht offenkundig oder
allgemein zugänglich ist (BGE 80 IV 22 E. 2a S. 27; 103 IV 283 E. 2a S. 284),
trotz vertraglicher oder gesetzlicher Pflicht zur Geheimhaltung verraten wird.
In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter darüber im Klaren sein, dass ein
Geheimnis und eine Geheimhaltungspflicht besteht und dass der fragliche Dritte
nicht in das Geheimnis eingeweiht werden darf (vgl. AMSTUTZ/REINERT, in: Basler
Kommentar, Strafrecht, 2. Aufl. 2007, N. 26 zu Art. 162 StGB).

4.3 Den Beschwerdegegner 1 trifft als ehemaligen Branchen- und Marketingleiter
bei der Beschwerdeführerin gemäss Art. 321a Abs. 4 OR eine nachvertragliche
Pflicht zur Geheimhaltung der Geschäftsgeheimnisse. Dateien über Kunden gehören
zum Kreis von Informationen, die dem Geschäftsgeheimnis unterstehen können
(vgl. GÜNTER STRATENWERTH UND ANDERE, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer
Teil I, 7. Aufl. 2010, S. 512).
Ein effektiver Verrat von Geschäftsgeheimnissen ist im gegebenen Fall aus
folgenden Gründen nicht erhärtet: Von mehreren Tausend dem Beschwerdegegner 1
aus der Zeit als Angestellter bei der Beschwerdeführerin zugänglichen
Kundendaten hat dieser lediglich deren 200 auf den mobilen Datenträger
übertragen. Der Beschwerdegegner 1 führte diesen Datentransfer zudem zu einem
Zeitpunkt aus, als er von einer bevorstehenden Kündigung durch die
Beschwerdeführerin noch nichts wusste. Sämtliche dieser Kontaktdaten hatte er
bereits in der ersten Hälfte seines rund neunjährigen Arbeitsverhältnisses bei
der Beschwerdeführerin erarbeitet. Die fraglichen Kontaktangaben haben nach
Erstellung keine Aktualisierung erfahren und waren zum Zeitpunkt der
polizeilichen Sicherstellung gelöscht. Gegen eine strafrechtliche
Geheimnisverletzung spricht somit, dass der Beschwerdegegner 1 lediglich einen
kleinen Ausschnitt ihm zur Verfügung stehender Kundendaten auf den mobilen
Datenträger übertragen hat, wobei es sich durchwegs um Informationen älteren
Erstellungsdatums handelte, die danach im Wesentlichen unbearbeitet blieben und
im Zeitpunkt der polizeilichen Wiederherstellung dem Beschwerdegegner 1 nicht
zugänglich waren. Eine umfassende oder aber auf einer bewussten Auswahl
beruhende Informationsbeschaffung von Daten aus dem Kundenstamm der
Beschwerdeführerin im Sinne einer vorsätzlichen Geschäftsgeheimnisverletzung
ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich. Allfällige Übereinstimmungen der
fraglichen Kontaktdateien mit der Datenbank der Beschwerdegegnerin 2 ändern an
dieser Beurteilung entgegen den beschwerdeführenden Vorbringen nichts. Der
Beschwerdegegner 1 hat der Strafverfolgungsbehörde hierzu glaubhaft dargelegt,
dass vereinzelte Berührungspunkte der Kontaktdaten seiner früheren und jetzigen
Arbeitgeberin zwar möglich seien; dieser Umstand sei aber nicht auf einen
strafbaren Rückgriff auf die Datenbank der Beschwerdeführerin zurückzuführen.
Mögliche Kontaktangaben (wie Adresse und Funktion einer bestimmten Person)
seien vielmehr das Ergebnis persönlicher Beziehungen mit Geschäftspartnern, die
er über seine langjährige Berufserfahrung in der Vermittlungstätigkeit
aufgebaut habe und die er ohne Schwierigkeiten über öffentlich zugängliche
Informationsquellen, insbesondere das Internet, im Rahmen seiner neuen
Anstellung habe wiederherstellen können.
In der Tat kann aus blossen Überschneidungen einzelner Kundendaten zwischen
früherer und jetziger Arbeitgeberin nicht auf eine Geheimnisverletzung
geschlossen werden.

4.4 Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben kein Bundesrecht verletzt,
wenn sie zum Schluss gekommen sind, es seien die Voraussetzungen eines die
Anklage rechtfertigenden Tatverdachts offensichtlich nicht erfüllt. Mangels
Vorliegens einer Anlasstat seitens des Beschwerdegegners 1 hat das Obergericht
ebenso zutreffend entschieden, dass eine Unternehmensverantwortlichkeit der
Beschwerdegegnerin 2 nach Art. 162 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 StGB ausser Betracht
falle.

5.
5.1 Bei diesem Ergebnis ist schliesslich die Rüge der Beschwerdeführerin
unbegründet, die Vorinstanz habe ihren Antrag auf Einvernahme von Angestellten
der Beschwerdegegnerin 2 in Verletzung des rechtlichen Gehörs abgewiesen.

5.2 Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO wird kein Beweis über Tatsachen geführt, die
unerheblich oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Die antizipierte
Beweiswürdigung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter der
Voraussetzung zulässig, dass die Strafbehörde aufgrund bereits abgenommener
Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und die beantragte Beweiserhebung daran
nichts zu ändern vermag (Urteil des Bundesgerichts 1B_653/2011 vom 19. März
2012 E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).

5.3 Die fraglichen Beweisanträge haben die Feststellung von Überschneidungen
der Kundenkreise zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnern zum
Ziel, um damit vermögensschädigende Konkurrenzierungen durch die
Beschwerdegegner zu belegen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. E.
4.3) durfte die Vorinstanz demgegenüber zu Recht davon ausgehen, dass aus dem
Umstand übereinstimmender Kundendateien allein den Beschwerdegegnern kein
strafbares Handeln im Sinne von Art. 162 StGB vorzuwerfen ist. Die konkret
beantragten Beweiserhebungen vermögen an der Erkenntnis des fehlenden
Tatverdachts folglich nichts zu ändern, womit die Abweisung der vor der
Vorinstanz gestellten Beweisanträge nicht zu beanstanden ist.

6.
6.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann.

6.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Überdies hat sie die
Beschwerdegegner 1-2 für das bundesgerichtliche Verfahren je angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner 1 für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- und die Beschwerdegegnerin 2 mit Fr. 1'000.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II.
Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Geisser