Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.27/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_27/2012

Urteil vom 27. Juni 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon,

gegen

Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des
Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Entsiegelung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2011 des
Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität
des Kantons Thurgau führt eine Strafuntersuchung gegen Y.________ wegen des
Verdachts der Veruntreuung und Geldwäscherei. Im gleichen Zusammenhang hat die
Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen Rechtsanwalt Dr. X.________
(nachfolgend Beschuldigter genannt) eröffnet. Dem Beschuldigten werden
Urkundenfälschung, Geldwäscherei sowie Gehilfenschaft zu Veruntreuung zur Last
gelegt.

B.
Am 1. September 2010 wurden auf Anordnung des (damals noch zuständigen)
Kantonalen Untersuchungsrichteramts die Büroräumlichkeiten der Anwaltskanzlei
des Beschuldigten durchsucht und verschiedene Unterlagen, ein Personal Computer
und Sicherungen von Serverfestplatten vorläufig sichergestellt und (auf
Verlangen des Beschuldigten) versiegelt. Separat wurden von den kantonalen
Strafverfolgungsbehörden weitere Editionen und Sicherstellungen verfügt bzw.
von betroffenen Personen und Gesellschaften Versiegelungen beantragt. Am 9.
Oktober 2010 stellte das Untersuchungsrichteramt (bezüglich der am 1. September
2010 versiegelten Gegenstände) ein Entsiegelungsgesuch.

C.
Am 31. Januar 2011 teilte das Thurgauer Zwangsmassnahmengericht (an welches die
zuvor bei der Anklagekammer des Kantons Thurgau hängig gewesenen konnexen
Entsiegelungsverfahren zuständigkeitshalber übergegangen waren) dem
Beschuldigten mit, die Verfahren würden nach Massgabe der unterdessen neu in
Kraft getretenen Eidgenössischen Strafprozessordnung weitergeführt, wobei als
erstes über die grundsätzliche Zulässigkeit der Entsiegelungen entschieden
werde. Am 2. Februar 2011 ergänzte die Staatsanwaltschaft das
Entsiegelungsgesuch.

D.
Am 29. März 2011 verfügte das Zwangsmassnahmengericht, die bei der
Hausdurchsuchung vom 1. September 2010 sichergestellten Unterlagen sowie
elektronischen Geräte und Dateien blieben vorläufig sichergestellt. Das
Zwangsmassnahmengericht erwog, dass bezüglich sämtlicher versiegelter
Gegenstände und Dateien Entsiegelungsverfahren durchzuführen seien. Das Gesuch
des Beschuldigten um unbelastete Herausgabe wies es ab. Auf eine von diesem
gegen die prozessleitende Verfügung vom 29. März 2011 des
Zwangsmassnahmengerichts erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
vom 6. September 2011 nicht ein (Verfahren 1B_215/2011).

E.
Am 12. Dezember 2011 fällte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau
einen Entsiegelungs-Teilentscheid. Es erwog, dass die konnexen
Entsiegelungsverfahren sich auf drei Gegenstände bezögen, nämlich auf die am 1.
September 2010 (in der Anwaltskanzlei des Beschuldigten) sichergestellten
"physischen Dokumente", auf die gleichentags erhobenen elektronischen Geräte
bzw. Dateien sowie auf separat edierte und versiegelte Bankunterlagen. Der
Entsiegelungs-Teilentscheid vom 12. Dezember 2011 beschränke sich auf die in
der Anwaltskanzlei sichergestellten Schriftdokumente. Über weitere konnexe
Entsiegelungsgesuche werde durch das Zwangsmassnahmengericht in separaten
Teil-Entscheiden zu befinden sein.

F.
In seinem Entscheid vom 12. Dezember 2011 erwog das Zwangsmassnahmengericht,
dass anlässlich der Entsiegelungsverhandlung vom 21. November 2011 jene
Dokumente an den Beschuldigten herausgegeben worden seien, deren
Entsiegelungsfähigkeit offensichtlich nicht gegeben (oder bei denen seitens der
Staatsanwaltschaft das Einverständnis zur Rückgabe erfolgt) war. Das
Zwangsmassnahmengericht entschied, dass ein Teil der in der Anwaltskanzlei des
Beschuldigten sichergestellten (und noch im Gewahrsam des Gerichtes
verbliebenen) Dokumente der Staatsanwaltschaft zu weiteren Untersuchungszwecken
auszuhändigen sei.

G.
Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichtes vom 12. Dezember 2011 (und
dessen prozessleitende Verfügung vom 29. März 2011) gelangte X.________ mit
Beschwerde vom 16. Januar 2012 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung
der angefochtenen Entscheide.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2012 bewilligte das Bundesgericht das
Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht und
die Staatsanwaltschaft beantragen mit Stellungnahmen vom 8. bzw. 13. Februar
2012 je die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit zwei
separaten Eingaben vom 16. März 2012.

Erwägungen:

1.
Bei Entsiegelungsentscheiden handelt es sich zwar um Zwischenverfügungen, die
das Strafverfahren nicht abschliessen, nicht jedoch um blosse "vorsorgliche
Massnahmen" im Sinne von Art. 98 BGG (Urteile des Bundesgerichtes 1B_595/2011
vom 21. März 2012 E. 1; 1B_232/2009 vom 25. Februar 2009 E. 1.3; 1B_233/2009
vom 25. Februar 2009 E. 1.3; zur Nichtanwendbarkeit von Art. 98 BGG auf
Zwangsmassnahmen s. auch BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125, 340 E. 2.4 S. 346 mit
Hinweisen). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sind
auf Entsiegelungsverfahren anwendbar. Bei Entsiegelungen wird definitiv darüber
entschieden, ob die Geheimnisinteressen, welche von der Inhaberin oder dem
Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer
Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft entgegen stehen (Art. 248 Abs. 1
StPO; BGE 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; 132 IV 63 E. 4.1-4.6 S. 65 ff.). Insofern
ist ein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art.
93 Abs. 1 lit. a BGG regelmässig gegeben. Dies gilt insbesondere, wenn die
Inhaberin oder der Inhaber das Anwaltsgeheimnis als verletzt anruft (vgl. BGE
132 IV 63, nicht amtl. publ. E. 2; Urteile 1B_595/2011 vom 21. März 2012 E. 1;
1B_215/2011 vom 6. September 2011 E. 1.2; 1B_155/2011 vom 14. Juni 2011 E. 1.3;
1B_108/2011 vom 6. Juni 2011 E. 1-2; 1P.32/2005 vom 11. Juli 2005 E. 1.2).
Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer (als Inhaber) dar, dass die
Entsiegelung von diversen sichergestellten Dokumenten gegen das
Anwaltsgeheimnis verstosse. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1
und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sind grundsätzlich erfüllt.

2.
Gemäss Art. 80 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht zulässig
gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Abs.
1). Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese
entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen
nach der StPO ein Zwangsmassnahmengericht oder ein anderes Gericht als einzige
kantonale Instanz entscheidet (Abs. 2; dritter Satz eingefügt durch Anhang
Ziff. II/5 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der
Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz (in Anwendung von Art. 248 Abs. 3 StPO) als
einzige kantonale Instanz entschieden. Stellt die Staatsanwaltschaft im
Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet darüber das
Zwangsmassnahmengericht innerhalb eines Monats endgültig (Art. 248 Abs. 3 lit.
a StPO). Art. 380 StPO stellt klar, dass in den Fällen, in denen die StPO einen
Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar bezeichnet, grundsätzlich kein
Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist. Damit übereinstimmend bestimmt
Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO, dass die Beschwerde zulässig ist gegen Entscheide
des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.

2.2 In seinem Urteil 1B_595/2011 vom 21. März 2012 hat das Bundesgericht
entschieden, dass es bei ausserordentlich umfangreichen Entsiegelungsfällen
(mit tausenden zu sichtenden Dokumenten) nicht der vernünftige Sinn des
Gesetzes sein kann, dass das Bundesgericht als erste und einzige
Rechtsmittelinstanz äusserst komplexe Tat- und Rechtsfragen überprüft. In
solchen Ausnahmefällen erscheint es als sachgerecht, die Streitsache zunächst
von Amtes wegen an die zuständige kantonale Beschwerdeinstanz (bzw. bei
Bundesgerichtsbarkeit an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes)
weiterzuleiten, zur Instruktion des Beschwerdeverfahrens nach Art. 393 ff. StPO
(Urteil 1B_595/2011 E. 2-6). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt,
handelt es sich bei der vorliegenden (relativ aufwändigen) Entsiegelungssache
noch nicht um einen äusserst komplexen Fall im Sinne der genannten
Rechtsprechung.

3.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen
Vorbemerkungen Anlass.

4.
Der Beschwerdeführer macht (gemäss seiner eigenen Zusammenfassung der
Beschwerdeeingabe) im Wesentlichen Folgendes geltend: Die im angefochtenen
Entsiegelungsentscheid bewilligte Aushändigung von Dokumenten an die
Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung im
Untersuchungsverfahren verletze seine Grundrechte und sei bundesrechtswidrig.
Die Begründung der Zwangsmassnahme (namentlich zur Frage des
Deliktszusammenhanges der entsiegelten Dokumente) sei summarisch oder fehle
gänzlich. In einzelnen Fällen (von Unterlagen, die entsiegelt werden sollen,
obwohl sie bereits bei den Untersuchungsakten lägen) werde das
Verhältnismässigkeitsgebot missachtet. Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung von Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1-2 und Art. 36
BV sowie Art. 197 und Art. 264 StPO. Er beanstandet insbesondere eine
Verletzung des Anwaltsgeheimnisses.

5.
Bei Entsiegelungen ist darüber zu entscheiden, ob die Geheimnisinteressen,
welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und
Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen
Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegen stehen (Art. 248 Abs. 1 StPO;
BGE 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; 132 IV 63 E. 4.1-4.6 S. 65 ff.).
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen sodann voraus, dass ein hinreichender
Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und der damit verbundene
Eingriff verhältnismässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO).

6.
Zunächst ist zu prüfen, inwiefern sich der Beschwerdeführer auf das anwaltliche
Berufsgeheimnis (als Entsiegelungshindernis) berufen kann.

6.1 Gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO können nur die Inhaberinnen oder Inhaber von
vorläufig sichergestellten (und allenfalls nach Art. 263 ff. StPO
voraussichtlich zu beschlagnahmenden) Aufzeichnungen und Gegenständen
geschützte Geheimnisrechte anrufen und die Siegelung verlangen. Macht eine
berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme sei wegen eines Aussage- oder
Zeugnisverweigerungsrechts (oder aus anderen Gründen) nicht zulässig, so gehen
die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3
StPO). Nicht beschlagnahmt werden dürfen (ungeachtet des Ortes, wo sie sich
befinden, und des Zeitpunktes, in welchen sie geschaffen worden sind) alle
Gegenstände, namentlich Aufzeichnungen und Korrespondenzen, die aus dem Verkehr
zwischen der beschuldigten Person und Personen stammen, die nach den Art.
170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und die im gleichen Sachzusammenhang
nicht selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Dazu gehören
insbesondere Aufzeichnungen und Korrespondenzen aus dem Verkehr zwischen der
beschuldigten Person und ihren (nicht selber beschuldigten) Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälten (Art. 171 Abs. 1 StPO). Einem absoluten Beschlagnahme- und
Entsiegelungsverbot unterliegen Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten
Person mit ihrer Verteidigung (Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO).

6.2 Wie sich aus den Akten ergibt, betreffen die meisten Dokumente, deren
Entsiegelung die Vorinstanz bewilligt hat, Mandate bzw. treuhänderische
Geschäfte zwischen dem Beschwerdeführer und der Hauptbeschuldigten. Der
Beschwerdeführer räumt ein, dass er im fraglichen Sachzusammenhang selber
beschuldigt wird. Damit kann er sich für die anwaltliche Korrespondenz zwischen
ihm und der hauptbeschuldigten Person grundsätzlich nicht auf ein
Entsiegelungs- und Beschlagnahmehindernis berufen (Art. 264 Abs. 1 lit. c
StPO). Dies gilt namentlich für die Akten zu einem Hypothekargeschäft
"Liegenschaft in Küsnacht", zu einem (vom Beschwerdeführer der
Hauptbeschuldigten gewährten) "treuhänderischen Darlehen" oder betreffend
"Verwertung von Hausrat" (Liegenschaften Karlsruhe und St. Moritz). Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers geht aus den von ihm genannten Schreiben
eines spanischen Anwaltes nicht hervor, dass dieser in der vorliegenden
Angelegenheit als Verteidiger (i.S.v. Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO) tätig
gewesen wäre. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, es seien auch Akten von
Berufskollegen versiegelt worden, die nicht beschuldigt würden. Er ist jedoch
grundsätzlich nicht legitimiert, angebliche Geheimnisschutzinteressen von
Dritten, insbesondere von Berufskollegen und deren Klientel, im eigenen Namen
als verletzt anzurufen (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1
StPO). Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer die Darlegung der Vorinstanz
nicht, dass ein Grossteil der betreffenden Korrespondenz an ihn selbst
gerichtet ist bzw. ebenfalls die Hauptbeschuldigte betrifft. Es kann offen
bleiben, inwieweit es sich bei den fraglichen Unterlagen ohnehin um
Korrespondenz aus sogenannter anwaltlicher Geschäftstätigkeit handelt, welche
gar nicht unter das Berufsgeheimnis fiele.

7.
Der Beschwerdeführer beanstandet, in den angefochtenen Entscheiden werde kein
hinreichender Tatverdacht dargetan.

7.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der
Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) keine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse
vorzunehmen. Bestreitet der von strafprozessualen Zwangsmassnahmen Betroffene
das Vorliegen eines ausreichenden Tatverdachts, ist vielmehr zu prüfen, ob
aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte
für eine Straftat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines
hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt
dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte
Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale
erfüllen könnte (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116
Ia 143 E. 3c S. 146).
Bei Beschwerden gegen schwerwiegende Eingriffe in individuelle Grundrechte
durch Zwangsmassnahmen prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der
StPO frei (BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125, 340 E. 2.4 S. 346 mit Hinweisen). Soweit
jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu
beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art.
105 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125 f.; 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).

7.2 Gemäss Beschwerdeschrift habe die Strafuntersuchung folgenden Hintergrund:
Bei der Hauptbeschuldigten handle es sich um die (seit 2004 geschiedene)
Ehefrau von Z.________, der im Dezember 2001 wegen schweren Betruges (im
sogenannten "A.________-Skandal") in Deutschland strafrechtlich verurteilt
worden sei. Die im schweizerischen Strafverfahren Hauptbeschuldigte habe sich
in der fraglichen Zeit (mit den gemeinsamen Kindern) in der Schweiz
aufgehalten, nämlich in Liegenschaften in St. Moritz bzw. Küsnacht/ZH. Am 30.
April 2001 habe die Hauptbeschuldigte mit der deutschen Insolvenzverwaltung
über das Vermögen ihres Ehegatten und dasjenige der Firma A.________ eine
Vereinbarung getroffen. Diese habe vorgesehen, dass die Hauptbeschuldigte ihr
Vermögen weitgehend an die Insolvenzmasse übertrage, darunter auch ihr in der
Schweiz gelegenes Vermögen. Sie habe die Vereinbarung im November 2005
angefochten und anschliessend ihren Anteil an einer Liegenschaft in St. Moritz
an ihre Kinder übertragen. Diese hätten die Liegenschaft an eine dritte Person
weiterverkauft. Im Juni 2009 hätten die Thurgauer Behörden eine
Strafuntersuchung wegen Verdachts der Veruntreuung und der Geldwäscherei
eröffnet, da die Hauptbeschuldigte weder den Verkaufserlös, noch den Erlös
ihres Wohnrechts an der Liegenschaft an die Insolvenzverwaltung abgeliefert
habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die Vereinbarung vom 30. April
2001 als "unzulässige Verwertungshandlung" im Insolvenzverfahren zu
qualifizieren und deshalb nichtig. Dies habe auch das Bundesgericht in BGE 137
III 631 (gestützt auf Art. 166 ff. IPRG) erkannt und müsse ebenso im
vorliegenden Strafverfahren gelten.

7.3 Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2012
Folgendes dar: Die Strafuntersuchungen gegen die Hauptbeschuldigte und den
Beschwerdeführer seien aufgrund von Verdachtsmeldungen der Meldestelle für
Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei sowie einer Bank eröffnet worden. In den
schweizerischen Verfahren seien die Verbrechen des Ex-Ehemannes der
Hauptbeschuldigten als Geldwäscherei-Vortaten anzusehen. Dieser sei am 18.
Dezember 2001 in Deutschland wegen Betruges in 145 Fällen, bandenmässigen
Betruges in weiteren 97 Fällen sowie Kapitalanlagebetruges mit einem
Deliktsbetrag von mehreren hundert Millionen D-Mark zu 12 Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die im schweizerischen Verfahren
Hauptbeschuldigte sei am 3. Dezember 2009 vom Landgericht Karlsruhe wegen
Geldwäscherei (an Deliktsgut im fraglichen Fall "A.________") bereits
rechtskräftig verurteilt worden. Ihr und dem Beschwerdeführer werde
vorgeworfen, weitere Vermögenswerte deliktischen Ursprungs (Schmuck sowie eine
Liegenschaft in St. Moritz) in strafbarer Weise weiterveräussert (bzw. die
entsprechenden Transaktionen organisiert) zu haben.

7.4 Zunächst ist zu klären, inwieweit ein hinreichender Tatverdacht sowohl
gegenüber der hauptverdächtigen Person als auch gegenüber dem Beschwerdeführer
zu konkretisieren ist. Zwangsmassnahmen setzen primär den hinreichenden
Tatverdacht gegen eine (haupt)beschuldigte Person voraus (Art. 197 Abs. 1 lit.
b StPO). Da Zwangsmassnahmen (unter den Voraussetzungen von Art. 196 f. StPO)
sogar gegen nicht selber beschuldigte Betroffene zulässig sein können, muss der
hinreichende Tatverdacht gegen die hauptbeschuldigte Person auch für
Zwangsmassnahmen gegen mitbeschuldigte Betroffene grundsätzlich genügen. Es
sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb mitbeschuldigte Betroffene
insofern besser zu stellen wären als nicht beschuldigte Betroffene. Ein
gesonderter Tatverdacht betreffend mitbeschuldigte Berufsgeheimnisträger ist
nur mit spezifischem Bezug auf das Wegfallen des Berufsgeheimnisses gegenüber
der hauptbeschuldigten Person zu prüfen (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO).

7.5 Was die "grundsätzlichen" Entsiegelungsvoraussetzungen bzw. den
hinreichenden Tatverdacht gegen die Hauptbeschuldigte betrifft, verweist die
Vorinstanz im angefochtenen Entsiegelungsentscheid vom 12. Dezember 2011 auf
einen von ihr verfügten Zwischenentscheid vom 3. März 2011 (in einem separaten
Entsiegelungsverfahren gegen die Hauptbeschuldigte). Im mitangefochtenen
Zwischenentscheid vom 29. März 2011 (betreffend den Beschwerdeführer) erwägt
die Vorinstanz Folgendes:
Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in St. Moritz bestehe der
begründete Verdacht, "dass die Zahlung eines Betrags von Fr. 4 Mio." an die
Hauptbeschuldigte, welchen der Käufer "über den beurkundeten Kaufpreis von Fr.
17,5 Mio. hinaus" bezahlt habe, "deliktischer Herkunft sein könnte". Der
Verdacht stütze sich auf den Umstand, dass der Sinn und Zweck verschiedener
Transaktionen weder wirtschaftlich noch juristisch nachvollziehbar sei.
Offenbar dienten diese der "Verschleierung einer möglichen deliktischen
Herkunft". Kurz nachdem die Hauptbeschuldigte ihren Eigentumsanteil (gegen ein
Wohnrecht zu ihren Gunsten) an ihre Kinder übertragen habe, sei die
Liegenschaft weiterveräussert worden. Die Bezahlung des erwähnten Aufpreises
von Fr. 4 Mio. habe der Käufer unklar bzw. widersprüchlich begründet. Zur
Verschleierung sei der Aufpreis nicht öffentlich beurkundet worden. Sodann sei
die Zahlung, offenbar zur Verschleierung von Transaktionsspuren wie
Banküberweisungen, in bar geleistet worden. Und schliesslich sei das Geld auf
ein "eigens hiezu eröffnetes Bankkonto der Klientin" des Beschwerdeführers
einbezahlt worden. Es bestehe der Verdacht, dass damit unrechtmässig erworbenes
Vermögen (des in Deutschland wegen schweren Betruges verurteilten Ehemannes der
Klientin des Beschwerdeführers) reingewaschen werden sollte. Der
Beschwerdeführer habe eingeräumt, die fraglichen Transaktionen für die
Hauptbeschuldigte "vorbereitet und begleitet" zu haben. Weiter habe er bei der
Übertragung von Fr. 600'000.-- auf ein auf seinen Namen lautendes Konto
mitgewirkt, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass "Erträgnisse aus
Liegenschaftsverkäufen nicht seiner Mandantin zustehen und die Verrechnung
irgendwelcher Provisionszahlungen nicht ohne entsprechende Deklaration bzw.
Zustimmung des Insolvenzverwalters zu Lasten seiner Mandatin und zu seinen
eigenen Gunsten (bzw. allenfalls der Anwalts-AG)" hätte erfolgen dürfen. Bei
einer Zahlung von USD 1'489'500.-- auf das Konto seiner Klientin habe der
Beschwerdeführer der Bank gegenüber sodann "eine Begründung abgegeben, welche
offenbar nicht mit der Realität übereinstimmt". Es falle auch auf, dass seine
Mandatin (nach Darstellung des Beschwerdeführers) "innert relativ kurzer Frist
Schmuckstücke und Juwelen in einem Gesamtumfang von mehr als USD 2,5 Mio
veräussert haben müsste" und sich gleichzeitig von der Villa in St. Moritz
getrennt habe. Für die angeblichen Schmuck- und Juwelenverkäufe in
Millionenhöhe seien aber keinerlei Belege vorgelegt worden.
Im angefochtenen Entsiegelungsentscheid vom 12. Dezember 2011 (S. 4 E. 2.1)
fasst die Vorinstanz die entsprechenden Erwägungen nochmals kurz zusammen.

7.6 Mit den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers zum Tatverdacht gegen
ihn und die Hauptbeschuldigte hat sich die Vorinstanz ausführlich befasst (vgl.
mitangefochtener Zwischenentscheid vom 29. März 2011, E. 6-7, S. 10-12; s. auch
Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2012, S. 7-21, Ziff.
12-18). Willkürliche Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz (oder eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs) sind in diesem Zusammenhang nicht
ersichtlich. Die Annahme eines hinreichenden Tatverdachtes (insbesondere von
Geldwäscherei) hält im jetzigen Verfahrensstadium vor dem Bundesrecht stand.
Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen der Beweiswürdigung (und der
strafrechtlichen Bedeutung der Vereinbarung vom 30. April 2001 mit der
deutschen Insolvenzverwaltung) sind nicht im Entsiegelungsverfahren
abschliessend zu beurteilen, sondern - im Falle einer strafrechtlichen Anklage
- vom erkennenden Strafgericht. Da der hinreichende Tatverdacht schon im
Zeitpunkt der verfahrensleitenden Verfügung vom 29. März 2011 gegeben war,
erweisen sich auch die entsprechenden Einwände gegen die mitangefochtene
Zwischenverfügung als unbegründet.

8.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es werde von den kantonalen
Strafjustizbehörden kein ausreichender Deliktszusammenhang zwischen den zu
entsiegelnden Dokumenten und dem Gegenstand der Untersuchung dargetan.

8.1 Nach der Praxis des Bundesgerichtes hat der Entsiegelungsrichter (auch bei
grossen Mengen zu sichtender Dokumente und Dateien) offensichtlich irrelevante
Gegenstände auszusondern. Schon in ihrem Entsiegelungsgesuch hat die
Staatsanwaltschaft darzulegen, inwiefern die versiegelten Gegenstände
grundsätzlich verfahrenserheblich seien. Sodann kann das
Zwangsmassnahmengericht für die Triage (falls nötig) auch Untersuchungsbeamte
bzw. schriftliche Auskünfte der Untersuchungsbehörde beiziehen, um die Sichtung
zu erleichtern (BGE 137 IV 189 E. 5.1.2 S. 196 f. mit Hinweisen). Betroffene
Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen
bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale
Obliegenheit, das Zwangsmassnahmengericht bei der Sichtung und Klassifizierung
von Dokumenten zu unterstützen. Auch haben sie jene Gegenstände zu benennen,
die ihrer Ansicht nach der Geheimhaltung unterliegen oder offensichtlich keinen
Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen (BGE 137 IV 189 E. 4.2 S.
194 f., E. 5.1.2 S. 197, mit Hinweisen).

8.2 Zur Verhältnismässigkeit der Entsiegelung bzw. zur Beweiseignung der
sichergestellten Dokumente erwägt die Vorinstanz Folgendes: Es seien
grundsätzlich alle Akten zu entsiegeln, die den verdächtigen Zahlungsverkehr
betreffen. Zur Frage des Deliktszusammenhangs könne im Entsiegelungsverfahren
nicht verlangt werden, dass die Staatsanwaltschaft bereits inhaltlich aufzeige,
inwiefern sich die einzelnen konkreten Belege auf untersuchte Delikte beziehen.
Dies würde voraussetzen, dass die mit der Untersuchung befasste
Staatsanwaltschaft die versiegelten Unterlagen bereits im Detail ausgewertet
hätte. Es müsse genügen, dass die sichergestellten Dokumente einen
Sachzusammenhang mit den untersuchten Vorgängen aufweisen. In Zweifelsfällen
obliege es der betroffenen Person, das Fehlen des Deliktszusammenhangs konkret
zu substanziieren.

8.3 Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen
eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Da
im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer selber beschuldigt ist, drängt sich
bei der Frage der möglichen Beweiseignung der versiegelten Unterlagen (bzw. bei
den Anforderungen an die Substanzierung des fehlenden Deliktszusammenhangs
durch den Beschwerdeführer) keine besondere Zurückhaltung auf. Wie bereits
dargelegt, kann er sich als selbst beschuldigte Person im Verhältnis zur
Hauptbeschuldigten auch nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen (vgl. oben, E.
6.1-6.2). Wie sich aus den Akten ergibt, erhielt der Beschwerdeführer
anlässlich der Entsiegelungsverhandlung vom 21. November 2011 (und in der Folge
auch noch schriftlich) ausführlich Gelegenheit, sich zu allfälligen
Entsiegelungshindernissen zu äussern.

8.4 Die Vorinstanz setzt sich mit den (teilweise appellatorischen) Einwänden
des Beschwerdeführers zur Frage der Beweiseignung in bundesrechtskonformer
Weise auseinander (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5-7, E. 4; Vernehmlassung
der Vorinstanz vom 8. Februar 2012, S. 4). Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers sind Zahlungsbelege, welche Transaktionen betreffen, die erst
nach den verdächtigen Überweisungen (von Fr. 4 Mio. im Zusammhang mit dem
Liegenschaftsgeschäft St. Moritz bzw. von USD 1'489'500.-- an die
Hauptbeschuldigte) erfolgten, nicht zum Vornherein als beweisunerheblich
anzusehen. Die von ihm behaupteten wirtschaftlichen Hintergründe der
Überweisungen bilden Gegenstand der Untersuchung. Insbesondere könnte es für
die Untersuchung von Interesse sein, wohin die genannten Beträge anschliessend
weitertransferiert wurden. Analoges gilt für weitere Unterlagen, namentlich für
ungeklärte Überweisungen auf Konten in Spanien oder für Korrespondenz mit
beteiligten Personen in Spanien. Auch Darlehens- und
Provisionsbeteiligungsverträge zwischen dem Beschwerdeführer und der
Hauptbeschuldigten oder Forderungskäufe des Beschwerdeführers im deutschen
Insolvenzverfahren betreffen nicht zum Vornherein unerhebliche Fragen des
Geldflusses. Zwar wendet er ein, einzelne versiegelte Dokumente lägen schon (im
Doppel) bei den Untersuchungsakten. Auch dies lässt sie für die Ermittlungen
aber nicht als zum Vornherein irrelevant erscheinen, insbesondere, soweit es
sich dabei um Originaldokumente handelt. Da schon im Zeitpunkt der
verfahrensleitenden Verfügung vom 29. März 2011 die Beweiseignung (im
anschliessend bewilligten Umfang) gegeben war, sind entsprechende Einwände auch
gegen die mitangefochtene Zwischenverfügung unbegründet.

9.
Die angefochtenen Entscheide erweisen sich als bundesrechtskonform. Die vom
Beschwerdeführer angerufenen Grundrechtsnormen haben im vorliegenden
Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige
Bedeutung.

10.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft für
Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität und dem
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster