Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.237/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_237/2012

Urteil vom 24. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Präsident, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. April 2012 der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen, Präsident.

Erwägungen:

1.
Das Untersuchungsamt Altstätten sprach X.________ mit Strafbefehl vom 20.
Dezember 2011 der mehrfachen Beschimpfung und mehrfachen Drohung schuldig und
verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr.
50.--.
X.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Daraufhin klagte die
Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, X.________ am 14.
Februar 2012 beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland an. Der Einzelrichter
des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland verneinte mit Entscheid vom 19. März
2012 die Gültigkeit der Einsprache, da die 10-tägige Einsprachefrist nicht
eingehalten worden sei. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 27. März
2012 Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und stellte ein
Gesuch um amtliche Verteidigung. Der Präsident der Anklagekammer wies dieses
Gesuch mit Entscheid vom 10. April 2012 ab und setzte dem Gesuchsteller eine
Frist von 10 Tagen zur Leistung der Einschreibgebühr von Fr. 500.-- für das
Beschwerdeverfahren. Zur Begründung führte der Präsident der Anklagekammer
zusammenfassend aus, dass die Einsprachefrist als gesetzliche Frist nicht
erstreckbar sei. Sie werde gemäss Art. 90 StPO berechnet; das Gericht besitze
diesbezüglich keinen Ermessensspielraum. Der Beschwerdeführer habe die Frist
selbstverschuldet versäumt, weshalb die Gewinnchance betreffend das
Beschwerdeverfahren äusserst gering erscheine. Das Gesuch um amtliche
Verteidigung sei deshalb zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

2.
X.________ reichte am 17. April 2012 bei der Anklagekammer des Kantons St.
Gallen eine Beschwerde gegen deren Entscheid vom 10. April 2012 ein. Die
Anklagekammer überwies die Eingabe am 19. April 2012 dem Bundesgericht zur
weiteren Behandlung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde auf Art. 90 Abs. 2 StPO
und macht einzig geltend, dass der 6. Januar 2012 im Fürstentum Liechtenstein
ein Feiertag sei. Weshalb die Regelung von Art. 90 Abs. 2 StPO auch auf
Feiertage des Fürstentums Liechtenstein anwendbar sein sollte, begründet der
Beschwerdeführer mit keinem Wort. Da im Weiteren eine Auseinandersetzung mit
der Begründung des angefochtenen Entscheids unterbleibt, ergibt sich aus der
Beschwerde nicht, inwiefern der Präsident der Anklagekammer das Gesuch um
amtliche Verteidigung in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise abgewiesen
haben sollte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb auf die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
einzutreten ist.

4.
Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos. Das sinngemäss gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen (Art. 64
BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Das Bundesgericht erkennt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Kantons St.
Gallen, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli