Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.235/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_235/2012

Urteil vom 27. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel.

Gegenstand
Strafverfahren; Verweigerung einer Genugtuung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Januar 2012 des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident.

Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt stellte mit Verfügung vom 15.
Dezember 2011 das Strafverfahren gegen X.________ wegen Eintritts der
Verfolgungsverjährung kostenlos ein und hob die Beschlagnahme über diverse
sichergestellte Gegenstände auf. Mit separater Verfügung vom 16. Dezember 2011
sprach die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten eine Parteientschädigung von
Fr. 1'492,95 zu, wies jedoch die Genugtuungsforderung von Fr. 1'000.-- ab.
Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche der Präsident des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 30. Januar 2012
abwies. Er führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass die gegen den
Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung das Mass dessen, was
entschädigungslos hinzunehmen ist, nicht überschritten habe. Die
Staatsanwaltschaft habe deshalb zu Recht keine Genugtuung zugesprochen.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 29. März 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen
den Entscheid des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt.
Da der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte das
Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 2012 auf, den
fehlenden vorinstanzlichen Entscheid bis am 18. April 2012 nachzureichen. Der
Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung innert Frist nach. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht rechtsgenüglich mit der
Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander. Aus seinen Ausführungen
ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheids, die
zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. der Entscheid selber im Ergebnis
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den
gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Das Bundesgericht erkennt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli