Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.221/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_221/2012

Urteil vom 7. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Obwalden, Postfach 1561,
6061 Sarnen.

Gegenstand
Beweismittel-/Einziehungsbeschlagnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. März 2012
des Obergerichts des Kantons Obwalden, Präsident.

Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft Obwalden eröffnete am 19. November 2011 eine
Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz und
bestätigte die mündliche Anordnung des Durchsuchungs- und
Sicherstellungsbefehls vom gleichen Tag. Mit Beschlagnahmebefehl vom 20.
November 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 263 Abs. 1 StPO
die Beschlagnahme der beim Beschuldigten sichergestellten Baugeräte, so u.a.
ein Kompressor, ein Abbauhammer mit Spitzeisen, ein Betonmischer, ein
Spritzgerät und mehrere Schaufeln. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf dem
Heimwesen "Zun" in Ramersberg bestehe seit Jahren ein Baustopp. Der
Beschuldigte habe sich mehrfach nicht daran gehalten und sei auch
verschiedentlich angezeigt worden. Am 19. November 2011 sei einmal mehr
festgestellt worden, dass der Beschuldigte mit Hilfe der polizeilich
sichergestellten Gerätschaften Bauarbeiten auf dem Heimwesen "Zun" ausgeführt
habe. Gegen den Beschlagnahmebefehl erhob X.________ Beschwerde und beantragte
die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Der Präsident des Obergerichts
des Kantons Obwalden wies mit Entscheid vom 8. März 2012 die Beschwerde ab und
bestätigte den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. November
2011.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 12. April 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen
den Entscheid des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Obwalden. Da der
angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht
X.________ mit Verfügung vom 13. April 2012 auf, den Entscheid des
Obergerichtspräsidenten bis am 26. April 2012 nachzureichen, ansonsten die
Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung
innert Frist nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der
das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst. Gegen Vor- und
Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen
(vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1
BGG zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (lit. a) oder - was hier von vornherein ausser Betracht fällt -
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3.1 Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgendes günstiges
Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 135 I 261 E.
1.2 S. 263 mit Hinweisen). Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen muss der
nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein (BGE 136 IV 92 E. 4
S. 95; 133 IV 139 E. 4 S. 141). Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist anzunehmen, wenn es einer Partei bloss
darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern
(BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36).

3.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, detailliert darzutun, dass die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen
nicht offensichtlich ist, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. dazu BGE 134
III 426 E. 1.2 in fine S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2). Der
Beschwerdeführer legt mit dem Hinweis, die beschlagnahmten Werkzeuge würden
(teilweise) nicht ihm gehören und er brauche sie in seinem Garten, nicht dar,
inwiefern er durch den angefochtenen Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG erleiden könnte. Er kommt somit seiner Begründungsobliegenheit im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht nach. Aus diesem Grund kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Obwalden und
dem Obergericht des Kantons Obwalden, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli