Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.21/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_21/2012

Urteil vom 27. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.

Gegenstand
Kostenauflage/Entschädigung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. November 2011 des Obergerichts des
Kantons Zürich,
III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
Am 5. April 2010, um ca. 15.20 Uhr, fuhr A.________ als Lenker des
Personenwagens "Jaguar x-type" zusammen mit dem Beifahrer B.________ sowie den
beiden weiteren Mitinsassen C.________ und D.________ auf der Tösstalstrasse in
Winterthur. Als B.________ auf dem Trottoir den an der Tösstalstrasse
wohnhaften X.________ entdeckte, stoppte A.________ das Auto. B.________
verliess den Wagen, um von X.________ den von diesem angeblich geschuldeten
Geldbetrag von Fr. 4'500.-- einzufordern. Nach einem kurzen Gespräch stieg
X.________ ins Fahrzeug ein. A.________ fuhr in der Folge von der
Tösstalstrasse nach Kollbrunn, hielt dort auf einem Parkplatz kurz an und fuhr
anschliessend wieder zurück an die Tösstalstrasse zur Wohnung von X.________.
B.________ sowie C.________ folgten daraufhin X.________ in dessen Wohnung und
drohten diesem sowie der ebenfalls anwesenden Y.________ mehrfach, dass sie
schon sehen würden, was geschehe, wenn sie das Geld oder zumindest die in
Aussicht gestellten Fr. 200.-- nicht innert Wochenfrist bezahlen würden.
Gleichentags erstattete Y.________ aufgrund dieses Vorfalls bei der
Kantonspolizei Zürich telefonisch Strafanzeige gegen Unbekannt. Im Rahmen der
polizeilichen Ermittlungen konnten A.________, B.________, C.________ und
D.________ als die bei der obgenannten Fahrt beteiligten Personen eruiert
werden.
Am 14. April 2010 wurde A.________ festgenommen und tags darauf mit Verfügung
der Haftrichterin des Bezirks Winterthur in Untersuchungshaft versetzt. Am 29.
April 2010 wurde A.________ wieder aus der Haft entlassen.

B.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte mit Verfügung vom 28. Juni
2011 die Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Erpressung etc. ein. Die
Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- auferlegte sie A.________ und sprach diesem
weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu. Die Kosten der amtlichen
Verteidigung wurden auf die Staatskasse genommen.
Die von A.________ gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen erhobene
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16.
November 2011 ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 270.--.

C.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2012 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen ans
Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung des Obergerichts. Die
gesamten Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Ihm sei für die
Untersuchungshaft vom 14. bis 29. April 2010 eine Entschädigung von Fr. 800.--
und für die anwaltliche Vertretung im Untersuchungsverfahren eine Entschädigung
von Fr. 566.50 zuzusprechen. Des Weiteren sei ihm eine Entschädigung für die
anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren auszurichten. Ferner ersucht
A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die
Staatsanwaltschaft beantragt die Beschwerdeabweisung. Die Eingaben wurden dem
Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Rechtsmittelentscheid über die Kosten- und
Entschädigungsregelung einer Verfahrenseinstellung, mithin eines Entscheids,
der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer abschliesst. Es handelt sich
dabei um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer
Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs.
1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Er ist daher nach Art. 81
Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben
zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
2.1 Wird das Strafverfahren eingestellt, so können die Verfahrenskosten nach
Art. 426 Abs. 2 StPO der beschuldigten Person ganz oder teilweise auferlegt
werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens
verursacht oder dessen Durchführung erschwert hat. Diesfalls kann ihr auch die
Ausrichtung einer Entschädigung oder einer Genugtuung ganz oder teilweise
verweigert werden (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung
des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn diese durch ein unter
rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des
Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei dieser
Kostenpflicht handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches
Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung
für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines
Strafverfahrens verursacht wurde. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist
es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einer nicht
verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn diese in
zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der
Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und
dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat;
dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf
unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Demgegenüber
verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des
Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der
beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder
indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie
ein strafrechtliches Verschulden (Urteil 1B_12/2012 vom 20. Februar 2012 E. 2
mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, die Voraussetzungen von
Art. 426 Abs. 2 StPO seien nicht erfüllt, da er sich nicht rechtswidrig
verhalten habe.

2.3 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer einen Verstoss gegen die
Persönlichkeitsrechte von X.________ im Sinn von Art. 28 ZGB vor.
Sie hat erwogen, X.________ habe folgende Aussagen gemacht: Er sei freiwillig
ins Fahrzeug eingestiegen, wobei ihn B.________ hierzu aufgefordert habe.
B.________ habe ihm zwar keine Nachteile in Aussicht gestellt, er habe aber
nicht gewusst, was passiert wäre, wenn er der Aufforderung keine Folge
geleistet hätte. Er habe gedacht, wenn er nicht einsteigen würde, gäbe es nur
wieder Probleme. Insbesondere habe er nicht gewusst, ob er nur B.________ gegen
sich gehabt habe oder ob die drei Fahrzeuginsassen zu dessen Verstärkung gegen
ihn da gewesen seien.
Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er
habe X.________ bei dessen Einsteigen ins Fahrzeug aufgefordert, sich auf dem
Rücksitz in die Mitte zu setzen, dies weil er nicht gewollt habe, dass
X.________ auf einmal aus dem fahrenden Auto springen würde. Er habe zwar nicht
gewusst, um was es bei der Sache gehe, für ihn sei aber klar gewesen, dass
X.________ Angst vor B.________ gehabt habe.
Gestützt darauf hat die Vorinstanz gefolgert, aufgrund der Aussagen von
X.________ und des Beschwerdeführers sei erstellt, dass gegenüber X.________
keine Gewalt angewendet und diesem auch verbal kein Nachteil angedroht worden
sei für den Fall, dass er nicht ins Fahrzeug einsteige. Allerdings sei
X.________ nur deshalb eingestiegen, weil er Angst vor B.________ gehabt habe,
was dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei. Trotz dieses Wissens habe der
Beschwerdeführer X.________ einsteigen lassen und sei alsdann von der
Tösstalstrasse in Winterthur nach Kollbrunn und wieder zurück gefahren. Bereits
dieses Verhalten des Beschwerdeführers stelle einen empfindlichen Eingriff in
die psychische Integrität von X.________ dar. Indem er aber zudem darauf
bestanden habe, dass sich X.________ auf dem Rücksitz in der Mitte platziere,
sodass dieser nicht aus Angst plötzlich aus dem fahrenden Auto hätte springen
können, habe er das seelische Wohlbefinden von X.________ massiv und erheblich
beeinträchtigt. Unerheblich sei dabei, dass der Beschwerdeführer angeblich
nicht gewusst habe, um was es zwischen X.________ und B.________ genau gegangen
sei. Zusammenfassend liege damit eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung
im Sinne von Art. 28 ZGB vor. Dadurch habe der Beschwerdeführer die
Strafuntersuchung ohne Weiteres veranlasst, weshalb eine Kostenauflage trotz
Einstellung des Verfahrens rechtmässig sei. Entsprechend erweise sich die
Beschwerde als unbegründet und sei demnach abzuweisen (angefochtenes Urteil E.
9).

2.4 Der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft der Gehilfenschaft
zur Erpressung von X.________ beschuldigt. Da sich kein Tatverdacht erhärten
liess, der eine Anklage gerechtfertigt hätte, stellte die Staatsanwaltschaft
das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. In der
Begründung des Kostenentscheids wird dem Beschwerdeführer weder direkt noch
indirekt angelastet, dass ihn ein strafrechtliches Verschulden treffe. Vielmehr
geht die Vorinstanz von einem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten des
Beschwerdeführers aus, indem sie diesem eine widerrechtliche
Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB zum Vorwurf macht.
Eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten wegen
zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich grundsätzlich auf Art. 28 ZGB
stützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.18/2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.3.4).
Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der
Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1); widerrechtlich ist eine
Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein
überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz
gerechtfertigt ist (Abs. 2).
Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die
psychische Integrität verletzt; darunter fällt auch ein Verhalten, das andere
terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden
gefährdet bzw. erheblich stört. Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige
Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung
verstanden werden, sondern die Verletzung muss eine gewisse Intensität
erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei
nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver
Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 1P.18/2007 vom 30. Juli 2007 E.
3.3.5 mit Hinweisen).

2.5 Die Vorinstanz hat die Aussagen von X.________ anlässlich seiner
Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 29. April 2010 nur sehr verkürzt
wiedergegeben. So führte er insbesondere auch aus, er habe den Beschwerdeführer
am Tag des Vorfalls zum ersten Mal gesehen. Auf die Frage, wo im Fahrzeug er
sich befunden habe, erklärte X.________, er habe sich auf die rechte Seite der
Rückbank gesetzt. Er wisse nicht mehr, ob sich rechts von ihm noch eine Person
befunden habe oder nicht (vorinstanzliche Akten Urk. 9/6/5 S. 4). Weiter gab
X.________ zu Protokoll, der Beschwerdeführer sei nur der Fahrer gewesen und
habe nie mit ihm gesprochen, weshalb er "ihn auch nicht als Bedrohung
wahrgenommen habe" (vorinstanzliche Akten Urk. 9/6/5 S. 18 f.). Auf
entsprechende Nachfrage bekräftigte X.________, er sei nicht davon ausgegangen,
dass der Beschwerdeführer "etwas machen würde" (vorinstanzliche Akten Urk. 9/6/
5 S. 19).
Hat aber X.________ den Beschwerdeführer nicht als Bedrohung wahrgenommen und
bei der weniger als einen Monat nach dem Vorfall erfolgten Einvernahme durch
die Staatsanwaltschaft nicht mehr gewusst, welchen Platz im Auto er eingenommen
hatte, so ist der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mit seiner
Anweisung, dass sich X.________ auf dem Rücksitz in der Mitte platziere, das
seelische Wohlbefinden von X.________ massiv beeinträchtigt, nicht haltbar. Das
Verhalten des Beschwerdeführers hat - wenn überhaupt - höchstens zu einer
geringfügigen Beeinträchtigung der Persönlichkeit von X.________ geführt. Von
einem empfindlichen Eingriff in dessen psychische Integrität respektive von
einem klaren Verstoss des Beschwerdeführers gegen Art. 28 ZGB kann vorliegend
nicht gesprochen werden.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine für die
Einleitung des Strafverfahrens ursächliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne
von Art. 28 ZGB angelastet werden kann. Die Kostenauflage verstösst damit gegen
Art. 426 Abs. 2 StPO.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht Entschädigungsansprüche geltend. Er führt aus,
er habe sich während 16 Tagen in Untersuchungshaft befunden. Zu dieser Zeit
habe er ein Praktikum im Rahmen seiner kaufmännischen Ausbildung absolviert und
dabei Fr. 300.-- pro Monat verdient. Somit sei sein Erwerbsausfall zwar nur
sehr gering. Er habe während der Dauer der Untersuchungshaft jedoch auf die
Fortführung seiner Ausbildung verzichten müssen, was für ihn einen ernst zu
nehmenden Nachteil darstelle. Ein Ansatz von Fr. 50.-- pro Tag
Untersuchungshaft sei somit durchaus angemessen. Der Kanton Zürich habe ihn
deshalb mit Fr. 800.-- zu entschädigen. Zudem sei der Kanton Zürich zu
verpflichten, die Kosten der anwaltlichen Vertretung durch Rechtsanwältin
Christina Ferritto im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft im Betrag von Fr.
566.50 und die Kosten der anwaltlichen Vertretung durch Rechtsanwalt Georg
Engeli im Beschwerdeverfahren zu tragen.

3.2 Die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungsverfahren
von Fr. 566.50 ist nicht umstritten. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die anwaltliche Vertretung in
den Verfahren vor der Vorinstanz und vor dem Bundesgericht. Die Entschädigung
ist seinem amtlichen Verteidiger auszurichten.
Zu klären bleibt, ob dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer
"Entschädigung" von Fr. 800.-- für die erlittene Untersuchungshaft von 16 Tagen
entsprochen werden kann. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte
Person bei einer Einstellung des Verfahrens insbesondere einen Anspruch auf
Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen
Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), und einen Anspruch auf
Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse,
insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c).
Ausgehend von einem Praktikumslohn des Beschwerdeführers von monatlich Fr.
300.-- ist diesem bei einer Haftdauer von 16 Tagen gestützt auf Art. 429 Abs. 1
lit. b StPO eine Entschädigung von Fr. 150.-- für den erlittenen Erwerbsausfall
zuzusprechen. Die ungerechtfertigte Untersuchungshaft stellt zudem eine
besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 49
OR dar, weshalb der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO
Anspruch auf Genugtuung hat. Der vom Beschwerdeführer geforderte Betrag von Fr.
650.-- (Fr. 800.-- abzüglich Fr. 150.--) ist angemessen. Seinem Antrag auf
Ausrichtung eines Betrags von insgesamt Fr. 800.-- ist damit zu entsprechen.

4.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben. Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind
keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Kosten des Verfahrens
vor der Staatsanwaltschaft von Fr. 2'000.-- und vor der Vorinstanz von Fr.
270.-- sind dem Kanton Zürich aufzuerlegen (Art. 67 BGG). Der Kanton Zürich hat
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im obergerichtlichen und im
bundesgerichtlichen Verfahren, Rechtsanwalt Georg Engeli, eine Entschädigung
von insgesamt Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Des Weiteren hat der Kanton Zürich die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Untersuchungsverfahren,
Rechtsanwältin Christina Ferritto, mit Fr. 566.50 zu entschädigen. Schliesslich
hat der Kanton Zürich dem Beschwerdeführer für die wirtschaftlichen Einbussen
eine Entschädigung von Fr. 150.-- und für die ungerechtfertigte
Untersuchungshaft vom 14. bis 29. April 2010 eine Genugtuung von Fr. 650.-- zu
bezahlen (Art. 68 Abs. 2 und 5 BGG; Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO). Damit
wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 16. November 2011 aufgehoben.

2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Gerichtskosten des kantonalen Verfahrens von insgesamt Fr. 2'270.-- werden
dem Kanton Zürich auferlegt.

4.
Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in den
Verfahren vor dem Obergericht und vor dem Bundesgericht, Rechtsanwalt Georg
Engeli, eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

5.
Der Kanton Zürich hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Verfahren
vor der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Rechtsanwältin Christina
Ferritto, eine Entschädigung von Fr. 566.50 zu bezahlen.

6.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 150.--
und eine Genugtuung von Fr. 650.-- zu bezahlen.

7.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/
Unterland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie
Christina Ferritto, Winterthur, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner