I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.212/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_212/2012 Urteil vom 19. April 2012 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster. Gegenstand Strafverfahren; Sistierung, Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. In Erwägung, dass gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen unrechtmässiger Aneignung etc. läuft; dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Verfahren gemäss Verfügung vom 22. August 2011 sistierte; dass X.________ hiergegen eine Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung und die Fortsetzung der Untersuchung verlangte; dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. Februar 2012 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist; dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 4. April (Postaufgabe: 5. April) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen; dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich diejenigen nach Art. 93 Abs. 1 BGG - zu erörtern; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. April 2012 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp