Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.212/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_212/2012

Urteil vom 19. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand
Strafverfahren; Sistierung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Februar 2012 des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer.
In Erwägung,
dass gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen unrechtmässiger Aneignung
etc. läuft;
dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Verfahren gemäss Verfügung vom 22.
August 2011 sistierte;
dass X.________ hiergegen eine Beschwerde einreichte und sinngemäss die
Aufhebung dieser Verfügung und die Fortsetzung der Untersuchung verlangte;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom
20. Februar 2012 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;
dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 4. April (Postaufgabe:
5. April) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde
einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss nur ganz allgemein
beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde
liegende Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68,
mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen -
namentlich diejenigen nach Art. 93 Abs. 1 BGG - zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine
Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland
und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp