Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.209/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_209/2012

Urteil vom 27. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand
Strafverfahren; Einstellung/Rückzug Einsprache,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom
29. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zug,
I. Beschwerdeabteilung, Präsident.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 5. April 2012 Beschwerde gegen die
Präsidialverfügung der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug
vom 29. Februar 2012 (lag der Beschwerde nicht bei) erhoben und um Erstreckung
der Beschwerdefrist ersucht hat, damit ein von ihm noch zu ernennender
unentgeltlicher Rechtsbeistand eine Beschwerdebegründung nachreichen könne;
dass das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2012
mitgeteilt hat, dass die Beschwerdefrist als gesetzlich bestimmte Frist nicht
erstreckt werden könne;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. April 2012
aufgefordert hat, bis zum 26. April 2012 den fehlenden angefochtenen Entscheid
dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit Eingabe vom 25. April 2012
nachgekommen ist und dabei (nochmals) um Fristerstreckung gemäss Art. 43 BGG
ersucht hat;
dass die Einräumung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gemäss
Art. 43 BGG das Vorliegen einer Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen voraussetzt (lit. a);
dass es sich bei der vorliegenden Eingabe nicht um eine Beschwerde auf dem
Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen handelt, weshalb eine
Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nicht in Frage kommt;
dass der Beschwerdeführer die angefochtene Präsidialverfügung nur ganz
allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihr
zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68,
mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines
Rechtsbeistandes abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass auf ein Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsident, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli