Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.197/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_197/2012

Urteil vom 3. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Polizeirichter des Sensebezirks, Schwarzseestrasse 5, Postfach 106, 1712
Tafers,
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,
Place de Notre-Dame 4, 1702 Freiburg,

Gegenstand
Einstellungsverfügung; Frist - Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. März 2012 des Kantonsgerichts Freiburg,
Strafkammer.

Erwägungen:

1.
A.________ stellte am 7. November 2010 Strafanzeige gegen X.________ wegen
Tätlichkeit, evtl. Nötigung. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom
22. Februar 2011 das wegen Nötigung eröffnete Verfahren ein. Mit Strafbefehl
gleichen Datums verurteilte sie X.________ wegen Tätlichkeit zu 40 Stunden
gemeinnütziger Arbeit mit einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse
von Fr. 300.--.

2.
Gegen den Strafbefehl erhob X.________ am 6. März 2011 Einspruch, worauf die
Staatsanwaltschaft die Sache dem Polizeirichter des Sensebezirks übermittelte.
Am 25. Oktober 2011 teilte A.________ dem Polizeirichter mit, dass sie die
Strafanzeige zurückziehe. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 annullierte der
Polizeirichter die auf den 10. November 2011 angesetzte Sitzung und gab den
Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zur Kostenfolge zu äussern.

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 nahm der Polizeirichter vom Rückzug des am
7. November 2010 eingereichten Strafantrags Kenntnis, stellte das Verfahren ein
und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- X.________. Nachdem
X.________ die Verfügung vom 20. Dezember 2011 bei der Post nicht abgeholt
hatte, stellte der Polizeirichter sie ihm mit Schreiben vom 5. Januar 2012 mit
einfacher Post zu. Mit einer vom 15. Januar 2012 datierten und am 18. Januar
2012 der Post übergebenen Eingabe erhob X.________ Beschwerde gegen die am 20.
Dezember 2011 verfügten Kostenauflage. Die Strafkammer des Kantonsgerichts
Freiburg trat wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung auf die Beschwerde nicht
ein. Die Strafkammer führte zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer die
ihm mit Gerichtsurkunde zugestellte Verfügung vom 20. Dezember 2011 bis zu der
am 31. Dezember 2011 abgelaufenen Frist bei der Post nicht abgeholt habe. Der
Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit dem Strafantrag von A.________
einvernommen und zur Sitzung vom 10. November 2011 vorgeladen worden. Somit
habe er mit der Zustellung einer Gerichtsurkunde rechnen müssen. Die
Zustellungsfiktion komme zur Anwendung und die Beschwerde erweise sich als
verspätet. Gründe für eine Wiederherstellung der verpassten Frist mache der
Beschwerdeführer nicht geltend.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 29. März 2012 (Postaufgabe 30. März 2012)
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Strafkammer des
Kantonsgerichts Freiburg. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund und legt nicht
dar, inwiefern die Strafkammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise auf
seine Beschwerde nicht eingetreten sein soll. Die Beschwerde genügt daher den
gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Polizeirichter des Sensebezirks
sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht
Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli