Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.18/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_18/2012

Urteil vom 27. Januar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,

gegen

Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207,
5405 Dättwil.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2011 des Obergerichts des
Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und
qualifizierter Geldwäscherei. X.________ wurde am 18. April 2011 in
Untersuchungshaft versetzt und befindet sich seit November 2011 im vorzeitigen
Strafvollzug.
Am 7. November 2011 stellte X.________ ein Gesuch um Entlassung, welches das
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 14. November 2011
abwies.
Die gegen diese Verfügung von X.________ erhobene Beschwerde wies das
Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. Dezember 2011 ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 14. Januar 2012 beantragt
X.________ die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts und ihre unverzügliche
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Eventualiter sei sie nach
Anordnung einer Ausweis- und Schriftensperre sowie der Auflage, sich
regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, allenfalls verbunden mit weiteren
geeigneten Ersatzmassnahmen, unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu
entlassen. Subeventualiter sei die Sache ans Obergericht zurückzuweisen, um sie
nach Anordnung von Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Des
Weiteren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu
gewähren.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht
verzichtet auf eine Vernehmlassung. In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom
23. Januar 2012 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in einer
Strafsache, gegen den gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich die Beschwerde in
Strafsachen offen steht. Beim Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um einen
selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann.
Die Beschwerdeführerin nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat als
beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Sie ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der
Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf Entlassung aus dem
vorzeitigen Strafvollzug ist somit zulässig. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.

1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft die Fortsetzung des vorzeitigen
Strafvollzugs und damit eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 ff. StPO.
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden,
die in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu
sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die
Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten (Art. 196 lit. a-c StPO). Die
Auslegung und die Anwendung der im Bundesrecht geregelten Voraussetzungen für
die Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition
(Art. 95 lit. a BGG; vgl. BGE 128 II 259 E. 3.3 S. 269). Mit dem Entscheid über
strafprozessuale Zwangsmassnahmen wird über die Grundrechtsbeschränkung
definitiv entschieden. Somit stellen diese Zwangsmassnahmen keine vorsorgliche
Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG dar. Die nach dieser Bestimmung
vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe ist demnach nicht anwendbar (vgl.
Urteil 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Nach der ständigen Praxis des
Bundesgerichts liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1
E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen).

2.
Der vorzeitige Strafantritt (Art. 236 StPO) stellt seiner Natur nach eine
strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und
Strafvollzug dar. Er soll ermöglichen, dass der beschuldigten Person bereits
vor einer rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf
Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden können (BGE 133 I
270 E. 3.2.1 S. 277). Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den
Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs müssen weiterhin Haftgründe gegeben
sein (BGE 126 I 172 E. 3a S. 174).
In Anwendung von Art. 221 Abs. 1 StPO ist vorzeitiger Strafvollzug wie
Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person
eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu
befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu
erwartenden Sanktion entzieht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf
Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b),
oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich
gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit.
c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde
ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2
StPO).

3.
Die Beschwerdeführerin bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Sie rügt
jedoch, die Vorinstanz habe den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu
Unrecht bejaht.
3.1
3.1.1 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht
es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von
Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte
Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht
entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland,
denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob
Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu
berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als
möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der
drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch
für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62
mit Hinweisen). Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen,
die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (Urteil
1B_424/2011 vom 14. September 2011 E. 4.1 mit Hinweis). Selbst bei einer
befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich
an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die
Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteil 1B_422/2011 vom 6.
September 2011 E. 4.2).
3.1.2 Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an,
wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Mögliche
Ersatzmassnahmen sind unter anderen eine Ausweis- und Schriftensperre (Abs. 2
lit. b) und die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Abs.
2 lit. d). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen
für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche
Intensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei
strafprozessualem Freiheitsentzug, denn Untersuchungshaft stellt eine deutlich
schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen wie Ausweis- und
Schriftensperren oder Meldepflichten (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31; Urteil 1B_172/
2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.1). Derartige Ersatzmassnahmen sind allerdings
nicht nur weniger einschneidend, sondern auch weniger wirksam. Sie können daher
zwar einer gewissen Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber
bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (Urteil 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011
E. 5.3).

3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführerin würden qualifizierte
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und qualifizierte
Geldwäschereihandlungen zur Last gelegt. Vom unteren Strafrahmen von einem Jahr
Freiheitsstrafe ausgehend (Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 BetmG; SR 812.121),
habe die Beschwerdeführerin eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu erwarten, zumal
die konkret vorgeworfenen deliktischen Handlungen und die in Frage stehende
Drogenmenge auf eine intensive deliktische Tätigkeit hindeuteten. Die
Beschwerdeführerin sei serbische Staatsangehörige mit einer
Aufenthaltsbewilligung B. Sie spreche ihre Muttersprache fliessend und kenne
ihr Heimatland von Aufenthalten bei ihrer Grossmutter; zudem wohne ihr Vater in
Serbien und arbeite dort als Landwirt. Des Weiteren pflege sie Kontakt zu ihrem
zwölfjährigen Halbbruder, der bei seinem Vater in Deutschland lebe. Die
Beschwerdeführerin wohne zwar seit zwölf Jahren in der Schweiz, habe jedoch
mehr als die Hälfte ihres Lebens im Ausland (Frankreich, Österreich) verbracht.
Eine Flucht zu nahestehenden Personen ins Ausland würde im Übrigen auch keinen
zwingenden und im Vergleich zu einem Strafvollzug einschneidenden
Kontaktunterbruch zu ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern bedeuten. In die
Beurteilung miteinzubeziehen sei auch, dass die Beschwerdeführerin seit Januar
2011 arbeitslos und somit ohne Erwerbseinkommen sei, und dass gegen sie
Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 14'000.-- bestünden. In Würdigung der
gesamten Umstände sei der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.
Ersatzmassnahmen, welche geeignet wären, die Beschwerdeführerin von einer
Flucht ins Ausland abzuhalten, seien keine ersichtlich, zumal Schriftensperren
in Europa erfahrungsgemäss weitgehend wirkungslos blieben; finanzielle Mittel
für eine Kautionsleistung fehlten.
3.3
3.3.1 Die Vorinstanz hat die für und gegen den besonderen Haftgrund der
Fluchgefahr sprechenden Gesichtspunkte eingehend gewürdigt und sich dabei im
angefochtenen Entscheid mit den entscheiderheblichen Vorbringen der
Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht
als Ausfluss des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV kann der Vorinstanz nicht angelastet werden. Insbesondere ist
auch nicht ersichtlich, inwieweit die Urteilsbegründung es der
Beschwerdeführerin faktisch verunmöglicht hätte, den Rechtsweg ans
Bundesgericht wirksam zu beschreiten (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit
Hinweisen).
Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz in einzelnen Punkten eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung anlastet (Beruf und Lebensumstände des
Vaters in Serbien, Wohnsituation des zwölfjährigen Halbbruders in Deutschland),
kann offen bleiben, ob ihre Einwände zutreffen, da die bestrittenen
tatsächlichen Feststellungen für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend
sind (vgl. auch E. 1.3 hiervor).
3.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, fällt massgeblich ins Gewicht,
dass der Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr eingestandenen Delikte eine
mehrjährige Freiheitsstrafe droht. Auch die persönliche Situation der
Beschwerdeführerin spricht für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Sie ist
serbische Staatsangehörige, spricht ihre Muttersprache fliessend und hat in
ihrer Heimat auch gelegentlich Ferien bei ihrer Grossmutter verbracht, zu
welcher sie noch immer telefonischen Kontakt pflegt. Unbestritten ist weiter,
dass der zwölfjährige Halbbruder der Beschwerdeführerin zurzeit in Deutschland
weilt, und dass die Beschwerdeführerin selbst mehrere Jahre in Österreich
gelebt hat. Neben diesem ausgeprägten Auslandbezug hat die Vorinstanz zu Recht
auch die berufliche Situation und finanzielle Lage der Beschwerdeführerin als
ungünstig eingestuft. Diese ist arbeitslos und weist Schulden von rund Fr.
14'000.-- auf. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt
in der Schweiz hat und ihre siebenjährige Tochter und ihr zehnjähriger Sohn
hier zur Welt kamen und hier die Schule besuchen, vermag diese für die Annahme
von Fluchtgefahr sprechenden Indizien nicht aufzuwiegen.
3.3.3 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass Ersatzmassnahmen, einzeln
oder in Kombination, die Fluchtgefahr bannen könnten. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat, könnten insbesondere eine Ausweis- und
Schriftensperre sowie eine Meldepflicht die Beschwerdeführerin nicht wirksam
daran hindern, die Schweiz zu verlassen, zumal seit dem Beitritt der Schweiz
zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an
der Landesgrenze durchgeführt werden (vgl. insoweit auch Urteil 1B_110/2011 vom
24. März 2011 E. 3.4).
Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang aus ihrem Hinweis auf das Urteil 1B_632/2011 vom 2. Dezember 2011,
wo das Bundesgericht an Stelle der Fortsetzung des vorzeitigen Strafvollzugs
die Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen insbesondere in Form einer Ausweis-
und Schriftensperre sowie einer Meldepflicht als ausreichend erachtete, um der
vorhandenen Fluchtgefahr zu begegnen. In jenem Fall gewichtete das
Bundesgericht, dass die beschwerdeführende Person Schweizer Bürgerin war und
keine Kontakte zu Personen im Ausland pflegte. Des Weiteren sprachen auch das
relativ hohe Alter und die beeinträchtigte gesundheitliche Verfassung der
beschwerdeführenden Person sowie deren Aussicht auf Bezug einer IV-Rente gegen
eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit für eine Flucht. Schliesslich war auch
der psychiatrische Gutachter in seinem Bericht zum Schluss gekommen, es fehlten
Hinweise auf eine erhöhte Fluchtgefahr (Urteil 1B_632/2011 vom 2. Dezember 2011
E. 5.3). Damit aber sind die diesem Entscheid zugrunde liegenden tatsächlichen
Verhältnisse offensichtlich nicht mit der Situation der Beschwerdeführerin im
zu beurteilenden Fall vergleichbar.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ersucht
um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:

2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Kenad Melunovic wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand
ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Baden und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner