Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.184/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_184/2012

Urteil vom 27. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli,
nebenamtliche Bundesrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
1. X._________,
2. Y._________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Advokat Christoph Grether,

gegen

A._________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Silvan Ulrich,

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn.

Gegenstand
Strafverfahren; Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Februar 2012
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
In der Zeit vom November/Dezember 2005 (Baubeginn) bis 10. März 2010
(Bauabnahme/Baukontrolle) liess der damalige Eigentümer A._________ auf seinen
Parzellen Nr. 1241 und 1308 in B._________ ein Mehrfamilienhaus mit
Unterniveaugarage erstellen. Bei den Aushubarbeiten ereignete sich am 17./19.
Dezember 2005 eine Rutschung in der Baugrubenböschung längs der Parzellengrenze
zur Liegenschaft C._________strasse 4 in B._________, welche im Eigentum von
X._________ und Y._________ steht, und führte zu Beschädigungen an ihrem
Wohnhaus. Am 21. April 2010 erstatteten X._________ und Y._________
Strafanzeige gegen A._________ sowie gegen weitere Beteiligte (Mittäter,
Anstifter, Gehilfen) wegen des Verdachts der Sachbeschädigung, der Gefährdung
durch Verletzung der Regeln der Baukunde und allenfalls weiterer Delikte. Sie
machten geltend, sowohl der Unternehmer als auch der Bauleiter seien beim
Aushub auf die Rutschgefahr, welche allgemein bekannt gewesen sei, aufmerksam
gemacht worden. Die Bodenverschiebungen und die daraus resultierenden
Beschädigungen an ihrer Liegenschaft seien wahrscheinlich darauf
zurückzuführen, dass der Bauherr aus Kostengründen darauf verzichtet habe, die
Baugrube fachgemäss zu sichern und Anker einzubauen.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete am 10. Mai 2010 eine
Strafuntersuchung gegen A._________ sowie gegen evtl. unbekannte Täterschaft
wegen Sachbeschädigung, evtl. Anstiftung zu Sachbeschädigung, vorsätzliche
Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde resp. evtl. fahrlässiger
Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde. Sie beauftragte die
Polizei mit weiteren Ermittlungen (u.a. Einvernahmen der Geschädigten und der
beschuldigten Person, Befragung von Auskunftspersonen). Mit Eingabe vom 30. Mai
2011 teilten X._________ und Y._________ der Staatsanwaltschaft mit, dass sie
sich als Zivilkläger am Strafverfahren beteiligten und machten Schadenersatz in
der Höhe von Fr. 500'000.-- sowie Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.--
geltend. Am 6. Juli 2011 erteilte die Staatsanwaltschaft D._________, dipl. Ing
ETH, den Auftrag, ein baukundliches Gutachten zu erstellen. Nach Eingang des
Gutachtens wurden A._________ sowie X._________ und Y._________ durch die
Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme dazu aufgefordert. A._________ liess mit
Eingabe vom 13. September 2011 mitteilen, dass er auf eine Stellungnahme
verzichte. X._________ und Y._________ erklärten am 13. September 2011, dass
nach hiesiger Kenntnis eine Ergänzung des Gutachtens von D._________ nicht
erforderlich sei. Am 19. September 2011 teilte die Staatsanwaltschaft den
Parteien mit, sie halte die Strafuntersuchung für vollständig. Es sei
beabsichtigt, die Verfahren einzustellen; die Parteien hätten zuvor
Gelegenheit, Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisergänzungsbegehren zu
stellen. Der Vertreter von A._________ liess eine Kostennote zukommen.
X._________ und Y._________ liessen sich nicht vernehmen.

B.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 stellte die Staatsanwaltschaft die
Strafuntersuchung gegen A._________ wegen Sachbeschädigung, evtl. Anstiftung zu
Sachbeschädigung, vorsätzlicher Gefährdung durch Verletzung der Regeln der
Baukunde resp. evtl. fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der
Baukunde ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen erwogen, der Umstand, dass
in Anbetracht der bestehenden Risiken keinerlei Massnahmen erwogen resp.
ergriffen worden seien, stelle einen Verstoss gegen die Regeln der Baukunst
dar. Strafbar sei jedoch nur die vorsätzliche Sachbeschädigung; ein
vorsätzliches Handeln könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden.
Vorliegend habe das fehlerhafte Verhalten des Beschuldigten nicht zu einer
Gefährdung von Menschen geführt, weshalb die Anwendung von Art. 229 StGB
entfalle.

C.
Gegen die Einstellungsverfügung reichten X._________ und Y._________ am 27.
Oktober 2011 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn ein. Sie
beantragten deren Aufhebung sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, das
Verfahren fortzusetzen. Mit Entscheid vom 29. Februar 2012 wies das Obergericht
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, die Beschwerde ab.

D.
Dagegen gelangten X._________ und Y._________ mit Beschwerde vom 27. März 2012
an das Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben
und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den
Beschuldigten wieder aufzunehmen und fortzusetzen. Eventuell sei die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz oder an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen.

E.
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Stellungnahme und beantragt, die Beschwerde
abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass die von den Beschwerdeführern
angestrebte strafrechtliche Verfolgung des privaten Beschwerdegegners
unterbleibt. Das vorinstanzliche Urteil schliesst damit das Verfahren ab. Es
handelt sich um den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer
Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. des
(hier anwendbaren: BGE 137 IV 219 E. 1.2 S. 222) Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
zulässig ist. Die Beschwerdeführer waren als Privatkläger am kantonalen
Verfahren beteiligt, und der angefochtene Entscheid kann sich offensichtlich
auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche auswirken. Sie sind daher zur
Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG). Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die
Beschwerde einzutreten ist.

2.
Die angefochtene Einstellungsverfügung datiert vom 11. Oktober 2011, weshalb
die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) anwendbar ist (vgl. BGE
137 IV 219 E. 1.1 S. 221; Urteil 1B_412/2010 vom 4. April 2011 E. 1, nicht
publ. in: BGE 137 IV 189).

3.
3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, es seien keinerlei Einstellungsgründe
im Sinne von Art. 319 StPO erfüllt. Sie rügen, der angefochtene Entscheid
verletze Art. 319 Abs. 1 StPO, den in Art. 6 StPO enthaltenen
Untersuchungsgrundsatz sowie Art. 12, Art. 155 (recte 144) und Art. 229 StGB.

3.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige
oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist,
der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit.
b), Rechtfertigungsgründe vorliegen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse auftreten (lit. d), oder
wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann (lit. e). Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen
Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als
hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1
StPO).

3.3 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive)
Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt
im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore".
Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft in der Regel nur bei
klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
verfügt werden. Zwar ist der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung"
(bzw. "in dubio pro duriore") nicht ausdrücklich in der StPO geregelt (dies im
Gegensatz zu einigen früheren kantonalen Strafprozessordnungen). Er ergibt sich
jedoch verfassungsrechtlich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und
sinngemäss aus Art. 324 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO (BGE 138 IV 86 E.
4.2 S. 91; 137 IV 219 E. 7.1-7.2 S. 226 f. mit Hinweisen).
Eine Einstellung ist jedenfalls geboten, wenn eine Verurteilung mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Indessen ist
die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle zu
beschränken. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst
bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde.
Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln
(über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche
Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage
erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; Urteil 6B_588/2007 vom 11. April
2008 E. 3.2.3). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die
Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das für die materielle
Beurteilung zuständige Gericht. Im Verfahrensstadium des Abschlusses der
Untersuchung bzw. der Anklageerhebung ist der auf die gerichtliche
Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz "in dubio pro reo" daher nicht
anwendbar (BGE 137 IV 219 E. 7.3 S. 227 mit Hinweisen). Vielmehr ist nach der
Maxime "in dubio pro duriore" im Zweifelsfall Anklage zu erheben, sofern die
Untersuchung nicht mittels Strafbefehl erledigt werden kann (BGE 138 IV 86 E.
4.1.1 S. 91; 137 IV 219 E. 7.1 S. 226 mit Hinweisen). Der Grundsatz, dass im
Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen
Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S.
91; Urteil 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 3.2.3).

3.4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StPO steht die Strafrechtspflege einzig den vom Gesetz
bestimmten Personen zu. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der Frage, ob ein
Strafverfahren nach durchgeführter Untersuchung vollständig oder teilweise
einzustellen ist, liegt erstinstanzlich bei der Staatsanwaltschaft (Art. 319
Abs. 1 StPO). Ihr steht dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie muss
im Rahmen einer Prognose abschätzen, ob eine Verurteilung durch den
Strafrichter wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Besonders heikel
ist dieser Entscheid, wenn sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch
den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs (oder einer richterlichen
Einstellung) ungefähr die Waage halten. In solchen Fällen muss die
Staatsanwaltschaft - sofern keine Erledigung mittels Strafbefehl (Art. 352 Abs.
1 StPO) in Frage kommt - den Beschuldigten im Lichte von Art. 324 i.V.m Art.
319 StPO grundsätzlich umso eher anklagen, je schwerer das untersuchte Delikt
wiegt (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.2 S. 91; 137 IV 219 E. 8.2-8.3 S. 228 ff.).
Fehlen Präjudizien zur Anwendung des materiellen Strafrechts, kann auch dieser
Gesichtspunkt ein Kriterium darstellen, das im Zweifel für eine Anklageerhebung
spricht (Urteil 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.4).

3.5 Die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" verlangt von der
Staatsanwaltschaft und den sie kontrollierenden Rechtsmittelinstanzen im
einzelnen Anwendungsfall einen differenzierenden Abwägungsprozess. Dabei sind
in der Regel mehrere Kriterien heranzuziehen, die fallbezogen unterschiedlich
zu gewichten sind. Dies folgt unter anderem schon aus der Vielfalt der in Art.
319 StPO aufgeführten gesetzlichen Einstellungsgründe (vgl. E. 3.2 hiervor). In
den genannten Zweifelsfällen kann in der Regel nicht gesagt werden, es habe
sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt, bzw. es sei kein
Straftatbestand erfüllt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO; Urteil 1B_528/2011
vom 23. März 2012 E. 2.5).

4.
4.1 Die Vorinstanz bestätigte die definitive Einstellung des Verfahrens im
Wesentlichen wie folgt: Gestützt auf das baukundliche Gutachten sei davon
auszugehen, dass der private Beschwerdegegner als Bauherr und Planender
Fehlleistungen begangen habe, die - mit Fehlleistungen anderer - zum Schaden am
Gebäude der Beschwerdeführer geführt hätten. Dass indessen der Schaden
eventualvorsätzlich oder gar mit direktem Vorsatz herbeigeführt worden sei, wie
die Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Beschwerde ausführen liessen,
könne ihm mit grösster Wahrscheinlichkeit in einer fortgeführten
Strafuntersuchung resp. in einem Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden,
so dass ein Freispruch zu erwarten sei. Der Beschuldigte habe zwar gemäss
Gutachten pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt, dass er aber einen Schaden am
Gebäude der Beschwerdeführer als möglich erkannten Erfolg ernst genommen hätte,
dürfte ihm nicht nachzuweisen sein. Der Richter dürfe vom Wissen des Täters auf
den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Einritt des Erfolges als so
wahrscheinlich aufdränge, dass die Bereitschaft, ihn als Erfolg hinzunehmen,
vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden könne. Im
vorliegenden Fall könne aufgrund der konkreten Umstände nicht davon ausgegangen
werden, ein Abrutschen der Böschung hätte sich dem Beschuldigten bei der
Planung derart wahrscheinlich aufgedrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge
hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt
werden könne. Es könne höchstens von einer bewussten Fahrlässigkeit gesprochen
werden, indem der Beschuldigte (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf
vertraute, es werde zu keinem Abrutschen resp. zu keinen Schäden am
Nachbargebäude kommen, das Risiko der Tatbestandserfüllung werde sich mithin
nicht verwirklichen. Eine fahrlässige Sachbeschädigung sei indessen nicht
strafbar. Die Staatsanwaltschaft habe die Strafuntersuchung gegen den
Beschuldigten wegen Sachbeschädigung somit zu Recht eingestellt.
Art. 229 StGB werde nach überwiegender Meinung als konkretes Gefährdungsdelikt
angesehen. Befand sich niemand (oder nur der Täter) in der Gefahrenzone oder
waren lediglich Sachen gefährdet, entfalle die Anwendung von Art. 229 StGB.
Gemäss baukundlichem Gutachten sei die Rutschung aus der praktisch
fertiggestellten Ostböschung der Baugrube längs dem Gebäude der
Beschwerdeführer erfolgt. Diese Terrainbewegung innerhalb des Lockermaterials
mit vermutlichem Wassereinfluss sei erfahrungsgemäss ein relativ langsamer
Vorgang, so dass Arbeiter in der Baugrube nicht durch ein plötzlich
hereinbrechendes Ereignis gefährdet gewesen seien. Dasselbe gelte für Passanten
resp. für die Beschwerdeführer als Hauseigentümer, die sich ausserhalb der
Bauabschrankungen aufgehalten hätten. Die Sicherheit der Hausbewohner sei auch
im Moment der Rutschung gegeben gewesen. Gestützt auf das Gutachten sei davon
auszugehen, dass das fehlerhafte Verhalten der an der Planung und Ausführung
des Baus beteiligten Personen zu keiner konkreten Gefährdung von Menschen
geführt habe. Damit entfalle eine Anwendung von Art. 229 StGB. Die
Staatsanwaltschaft habe somit auch bezüglich dieses Tatbestandes das
Strafverfahren zu Recht eingestellt.

4.2 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass die Auffassung der Vorinstanz,
wonach dem Beschuldigten in Bezug auf die Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) wohl
kaum nachgewiesen werden könne, dass er vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich
gehandelt habe, fehl gehe. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschuldigte
bereits gewarnt und auf damals noch kleinere Schäden aufmerksam gemacht worden
sei, als die Baugrube erst circa 4.5 m tief gewesen sei, und dennoch - trotz
Kenntnis der Beschädigungen - sei der Aushub auf bis 7 m Tiefe fortgesetzt
worden. Dieses Verhalten lasse klar erkennen, dass beim Beschuldigten nicht
Fahrlässigkeit gegeben gewesen sei, sondern er zumindest weitere Schäden für
möglich hielt und in Kauf nahm, d.h. als Baustellenleiter eventualvorsätzlich
handelte. Dazu komme, dass er gewusst und akzeptiert habe, dass die Pläne
unvollständig gewesen seien. Den anhaltenden und intensiven Wassereinbruch in
der Baugrube hätte er als Warnung wahrnehmen müssen, und zwar namentlich dann,
wenn dieser Aushub äusserst nahe an einem Nachbargebäude stattzufinden hatte.
Was die Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB)
betreffe, so stehe fest, dass der private Beschwerdegegner als Bauleiter tätig
gewesen sei und er elementare Sicherheitsvorschriften missachtet habe, vor
allem als die Baugrube ausgehoben worden sei. Umstritten sei jedoch, ob eine
Gefährdung von Leben bestanden habe, sei diese nun konkreter oder abstrakter
Natur. Unter Hinweis auf das Gutachten D._________ halte die Vorinstanz fest,
dass infolge des langsamen Rutschvorganges eine Gefährdung weder für die am Bau
arbeitenden Personen noch für die Beschwerdeführer bestanden habe. Diese
Würdigung gehe jedoch an der Sache vorbei: Die Beschwerdeführer hätten ein Haus
bewohnt, das lediglich durch Sicherungsmassnahmen, wie z.B. durch ein Korsett,
vor weiteren Schäden und vor allem vor einem Einsturz bewahrt werden konnte. Es
sei daher eindeutig, dass während einer gewissen Zeit eine Gefährdung für die
Beschwerdeführer gegeben gewesen sei, so dass auch dieses Tatbestandselement
von Art. 229 StGB vorliege, was von der Vorinstanz zu Unrecht verneint worden
sei.

4.3 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder
Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird,
auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft
(Art. 144 Abs. 1 StGB).
4.3.1 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Sachbeschädigung
Vorsatz. Dabei genügt Eventualvorsatz (BGE 116 IV 143 E. 2b). Vorsätzlich
begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt
oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12
Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn
der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil
er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm
abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit
Hinweis). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit
kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der
bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des
Erfolgseintritts. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide
Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen
jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich
vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich
mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich
handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet
mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt,
"will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der
Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16 mit Hinweisen).
4.3.2 Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter
nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und
auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen
auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus
denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des
dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter
habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S.
28 f. mit Hinweisen). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen
schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich
aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise
nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S.
4 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt
des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich,
sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um
die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden.
Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit
Hinweisen).

4.4 Die mit der Leitung und Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen sind
dafür verantwortlich, dass in ihrem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten
werden (BGE 109 IV 15 E. 2a S. 17). Wie weit die strafrechtliche Verantwortung
einer am Bau beteiligten Person reicht, bestimmt sich auf Grund von
gesetzlichen Vorschriften, vertraglichen Abmachungen oder der ausgeübten
Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen (Urteil 6P.58/2003 vom
3. August 2004 E. 6.1). Zu den Aufgaben der Bauleitung zählen die Koordination
und Überwachung der gesamten Bauarbeiten. Der Bauleiter muss die durch die
Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die
Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Diese Pflicht besteht
unabhängig davon, ob die gefährdeten Personen dem Bauleiter direkt unterstellt
sind (BGE 101 IV 28 E. 2b S. 31; Urteil 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 6.3).
Kann die Bauleitung jederzeit durch Anordnungen und Weisungen in den Gang der
Arbeiten eingreifen, muss sie sicherstellen, dass die Sicherheitsvorschriften
beachtet werden. Ansonsten gehört die Überprüfung der Arbeit eines beigezogenen
Spezialisten nicht zum Pflichtenkreis des bauleitenden Architekten. Dieser muss
jedoch einschreiten, wenn er eine Verletzung elementarer
Sicherheitsvorschriften feststellt. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch eine
Gefahr für die körperliche Integrität oder das Leben Dritter hervorgerufen wird
(Urteile 6B_437/2008 vom 24. Juli 2009 E. 5.7.2 f. und 6S.181/2002 vom 30.
Januar 2003 E. 3.2.1, je mit Hinweisen). Schafft der bauleitende Architekt
beispielsweise durch die geplante Reihenfolge der Arbeitsabläufe, durch eine
mangelnde Koordination zwischen Arbeitern verschiedener Berufssparten oder
durch eine unübliche Bauweise einen spezifischen Gefahrenzustand, muss er alles
Zumutbare tun, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt
(Urteile 6S.181/2002 vom 30. Januar 2003 E. 3.6 und 6B_1016/2009 vom 11.
Februar 2010 E. 5.2.2).

4.5 Es ist unbestritten, dass der private Beschwerdegegner als Bauherr,
Architekt und Bauleiter sowohl bei der Planung als auch bei der Ausführung die
Regeln der Baukunde verletzt hat, was zu einer Beschädigung der Liegenschaft
der Beschwerdeführer geführt hat. Im vorliegenden Fall hätte der private
Beschwerdegegner einerseits bei der Planung dem Baugrund Aufmerksamkeit
schenken und bei Bedarf entsprechende Sicherheitsvorkehrungen einplanen müssen.
Dies umso mehr, als offensichtlich in der Bauherrenhaftpflichtversicherung die
Baugrundverhältnisse im Gegensatz zur Bauwesenversicherung kritischer definiert
wurden und für die Baugrubenumschliessung Sicherheitsmassnahmen vorgesehen und
Unterfangungen von fremden Werken deklariert wurden. Gemäss Ausführungen des
Gutachters D._________ (Gutachten S. 13) erfolgte die Ausführung des Aushubs
ohne Aushubplan. Der Aushub im Abschnitt der Grundstücksgrenze zu den
Beschwerdeführern war nicht nur sehr nahe am Gebäude, sondern auch bis in
grosser Tiefe zu tätigen. Gemäss Experten musste die Situation des exponierten
Gebäudes der Beschwerdegegner und der dadurch notwendigen (über)steilen
Böschung ein klares Gefährdungsbild sein, dem mit adäquaten Mitteln Rechnung zu
tragen gewesen wäre.
Damit stehen gewichtige Indizien im Raum, dass die Grösse des dem als Bauherr,
Architekt und Bauleiter handelnden Beschwerdegegner bekannten Risikos doch
grösser war, als von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz angenommen
wurde. Gestützt auf die erwähnten Umstände lag die Annahme eines
Vorsatzdeliktes (eventualvorsätzliche Sachbeschädigung) ähnlich nahe wie die
Bejahung einer fahrlässig begangenen Sachbeschädigung. Ohne dem Strafrichter
vorzugreifen, kann damit von einem klarerweise straflosen Verhalten im Sinne
der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in Bezug auf die Sachbeschädigung
nicht gesprochen werden. Eine Einstellung darf nur in sachverhaltsmässig und
rechtlich klaren Fällen ergehen. Ein solcher liegt aber in Bezug auf das
vorgeworfene Delikt nicht vor, weshalb die Einstellung des Verfahrens in diesem
Punkt nicht mit dem Grundsatz "in dubio pro duriore" vereinbar ist und die
diesbezügliche Rüge begründet ist.

4.6 Ebenso verhält es sich mit der Rüge, die die Beschwerdeführer hinsichtlich
der Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Regeln der Baukunde (Art.
229 StGB) vorbringen. Die Vorinstanz ist unter Bezugnahme auf das Gutachten
D._________ zum Schluss gekommen, dass das fehlerhafte Verhalten der an der
Planung und Ausführung des Baus beteiligten Personen zu keiner konkreten
Gefährdung von Menschen geführt habe, weshalb die Anwendung von Art. 229 StGB
entfalle. Der Gutachter hat festgehalten, dass die Rutschung aus der praktisch
fertiggestellten steilen Ostböschung der Baugrube längs des Gebäudes der
Beschwerdeführer erfolgte. Diese Terrainbewegung innerhalb des Lockermaterials
mit vermutlichem Wassereinfluss sei erfahrungsgemäss ein relativ langsamer
Vorgang, so dass Arbeiter in der Baugrube nicht durch ein hereinbrechendes
Ereignis gefährdet gewesen seien. Dasselbe habe für Passanten resp. die
Beschwerdeführer gegolten, die sich ausserhalb der Bauabschrankungen
aufgehalten hätten. Die Sicherheit der Beschwerdeführer sei auch im Moment der
Rutschung gegeben gewesen. Demgegenüber antwortete E._________, dipl.
Bauingenieur ETH, der nach dem Eintreten der Rutschung und der Absenkungen vom
privaten Beschwerdegegner als Fachmann zur Krisenintervention beigezogen wurde,
bei der polizeilichen Befragung als Auskunftsperson am 22. Februar 2011 auf die
Frage, ob aus seiner Sicht zu irgendeinem Zeitpunkt eine Gefahr für Leib und
Leben bestanden habe: "Ja, auf jeden Fall". Am Anfang bis zum Zeitpunkt vor
Weihnachten, als die Grube ausgefüllt worden sei, sei es ganz prekär gewesen.
Das Haus hätte noch viel mehr Schaden nehmen können und zusammen fallen können,
wenn man nichts unternommen hätte. Gesichert sei es erst gewesen, als man das
Stahlkorsett befestigt und die Baugrubensicherung erstellt hätte. Anschliessend
habe man in einem kalkulierten Risiko gearbeitet, aber nicht so hoch, als dass
für Leib und Leben Gefahr bestanden hätte.
Damit liegen zwei sich widersprechende Aussagen von Sachkundigen hinsichtlich
der durch die Rutschung bewirkten konkreten Gefahr für Leib und Leben vor.
Nicht unbedeutend ist in diesem Zusammenhang, dass die sachkundige
Auskunftsperson E._________ zum Zeitpunkt der Rutschung vor Ort war und damit
einen unmittelbaren Eindruck vom Ausmass und Umfang der Schädigung hatte - dies
im Gegensatz zum Experten D._________, der sein Gutachten erst rund fünf Jahre
später erstellte. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz haben sich
indessen mit diesen sich in einem zentralen Punkt widersprechenden Aussagen der
beiden Fachpersonen auseinandergesetzt, sondern sich lediglich auf die
Erkenntnisse des Gutachtens D._________ abgestützt. Jedenfalls erscheinen die
Verhältnisse auch in diesem Kontext nicht als derart geklärt, dass von
vornherein davon ausgegangen werden durfte, es sei kein Straftatbestand
erfüllt. Ist aber die Beweis- bzw. Rechtslage zweifelhaft, so haben nicht die
Untersuchungs- oder Anklagebehörden über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern unter Vorbehalt des Erlasses
eines allfälligen Strafbefehls das für die materielle Beurteilung zuständige
Gericht.

4.7 Insgesamt kann nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht von einem klaren
Fall von Straflosigkeit gesprochen werden. Im Ergebnis hat die Vorinstanz
vielmehr Art. 319 StPO überdehnt und den Entscheid in der Sache vorweggenommen.
Die definitive Einstellung des Strafverfahrens erweist sich damit als
bundesrechtswidrig.

5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die
Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen
Verfahrens ans Obergericht sowie zur Fortsetzung der Strafuntersuchung an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es
sich, auf die weiteren Rügen, welche die Beschwerdeführer in ihre Beschwerde
vortragen, einzugehen. Da die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Bezug auf
alle in Betracht fallenden Straftatbestände und allenfalls hinsichtlich
allfälliger weiterer beschuldigter Personen fortzuführen haben wird, brauchen
die weiteren Rügen nicht behandelt zu werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig und er hat die Beschwerdeführer für
das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1,
Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. Februar 2012 aufgehoben. Die Sache
wird an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens sowie an die Staatsanwaltschaft Solothurn zur Fortführung
der Strafuntersuchung zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem privaten Beschwerdegegner
auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Mattle