Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.179/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_179/2012

Urteil vom 13. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027
Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Wengistrasse 28, Postfach, 8026
Zürich.

Gegenstand
Verlängerung Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. März 2012 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt gegen X.________ eine
Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR
812.121). Sie wirft ihm vor, über einen längeren Zeitraum Betäubungsmittel
erworben und gewinnbringend weiterverkauft zu haben. X.________ wurde am 4.
November 2011 festgenommen und mit Verfügung des Haftrichters des
Bezirksgerichts Zürich vom 7. November 2011 in Untersuchungshaft versetzt. Mit
Verfügung vom 6. Februar 2012 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirks Zürich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Fortsetzung der
Untersuchungshaft bis zum 6. Mai 2012. Eine dagegen von X.________ erhobene
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. März
2012 ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 23. März 2012 beantragt
X.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und er selbst sei aus
der Haft zu entlassen.

Das Zwangsmassnahmengericht und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme dazu im Wesentlichen an seinen
Anträgen und Rechtsauffassungen fest.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft die Entlassung aus der Untersuchungshaft.
Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben.
Anwendbar ist die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische
Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0; siehe Art. 453 f. StPO). Danach ist der
angefochtene Entscheid kantonal letztinstanzlich (Art. 393 ff. StPO, Art. 80
BGG). Beim Beschluss des Obergerichts handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Der Beschwerdeführer nahm vor der
Vorinstanz am Verfahren teil und hat grundsätzlich ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81
Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs.
2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der
Antrag auf Haftentlassung ist somit zulässig. Auf die Beschwerde ist
grundsätzlich einzutreten.

2.
2.1 Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des
Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV, Art. 5 EMRK). Eine
Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen
Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist;
zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36
BV). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit eine
schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit in Frage. Es bedarf
deshalb sowohl nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV als auch nach Art. 31 Abs. 1 BV
einer Grundlage im Gesetz selbst. Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch
Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktionentzieht (Abs. 1 lit.
a); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b); oder durch schwere
Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem
sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c). Haft ist
auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre
Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr machen (Abs. 2). Das
zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der
Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den
gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.

Die Auslegung und die Anwendung der im Bundesrecht geregelten Voraussetzungen
für die mit strafprozessualen Zwangsmassnahmen einhergehenden
Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95
lit. a BGG; Urteile 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 1; 1B_126/2011 vom 6.
April 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 IV 84; je mit Hinweisen). Soweit
jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu
beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art.
105 Abs. 2 BGG).
Das Obergericht bejahte sowohl den dringenden Tatverdacht als auch die
Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die
erhobenen Beweise diesen Schluss rechtfertigen. Er ist jedoch der Ansicht, dass
sämtliche Beweise, auf welche sich das Obergericht abstützt, nicht verwertbar
seien. Zudem macht er geltend, die Untersuchungshaft sei aufgrund massivster
Verfahrensverletzungen und strafbarer Handlungen der Polizei unverhältnismässig
geworden. Eine angemessene Verteidigung sei nicht mehr möglich.

2.2 Das Obergericht führt zur Begründung aus, Ausgangspunkt der Untersuchung
gegen den Beschwerdeführer sei eine mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
22. März 2011 bewilligte polizeiliche Observation gewesen. In der Tiefgarage
des Mehrfamilienhauses, welches der Beschwerdeführer bewohnte, sei nach
Beweismitteln gesucht worden. Gemäss Art. 282 StPO könne die Polizei Personen
und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten, wenn anzunehmen
sei, dass Verbrechen oder Vergehen begangen wurden und die Ermittlungen sonst
aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. In der Lehre werde
die Ansicht vertreten, dass allgemein zugängliche Räume von Wohnhäusern als
öffentlicher Raum gelten. Folglich lasse sich nicht sagen, das Vorgehen der
Polizei sei prima vista eindeutig unzulässig gewesen. Wie es sich damit
tatsächlich verhalte, werde der Sachrichter abzuklären haben.

Betreffend die mit Hausdurchsuchungsbefehl vom 14. April 2011 angeordnete
Durchsuchung des Geräteschranks des Beschwerdeführers könne ebenfalls nicht von
der Unverwertbarkeit der dabei sichergestellten Beweismittel ausgegangen
werden. Art. 245 StPO sei eine blosse Ordnungsvorschrift. Die Abwesenheit des
Beschwerdeführers bei der Hausdurchsuchung führe deshalb nicht zur
Unverwertbarkeit.

Da somit weder die polizeiliche Observation noch die Hausdurchsuchung prima
vista als eindeutig unzulässig bezeichnet werden könnten, bestehe auch keine
Fernwirkung in Bezug auf später erhobene Beweise. In dieser Hinsicht weist das
Obergericht auf ein Geständnis des Beschwerdeführers und auf die Belastung
durch einen Mitbeschuldigten. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der
polizeilichen Hafteinvernahme vom 4. November 2011 ausführliche Angaben zum
Umfang des von ihm betriebenen Kokainhandels gemacht. So habe er eingestanden,
seit ca. einem Jahr im Kokainhandel tätig zu sein. Er habe Schulden von Fr.
160'000.-- um die Hälfte reduzieren können. Für die 250 g Kokaingemisch, welche
anlässlich der Verhaftung auf ihm gefunden worden seien, habe er dem Verkäufer
Fr. 27'000.-- bezahlen müssen. Er habe beabsichtigt, das Kokain für Fr. 120.--
pro Gramm weiterzuverkaufen, wobei ein Gewinn von Fr. 5'000.-- resultiert
hätte. Die Menge von 250 g hätte ungefähr einen Monat ausgereicht. Auf die
Frage des ihn einvernehmenden Beamten, weshalb er so freizügig über den von ihm
betriebenen Betäubungsmittelhandel Auskunft gebe, habe er geantwortet, er wolle
die Sache so schnell wie möglich hinter sich bringen. Er wisse, was er gemacht
habe und stehe dazu. Erst in der darauffolgenden delegierten polizeilichen
Einvernahme vom 11. Januar 2012 sei der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis
gesetzt worden, dass ihn betreffende Überwachungsmassnahmen angeordnet worden
seien, wobei ihm die Zeitspanne der Überwachung nicht genannt worden sei. Der
Beschwerdeführer habe also Auskunft erteilt, ohne zu wissen, welche
Beweismittel gegen ihn vorlagen. Die von ihm nun als unverwertbar bezeichneten
Beweismittel seien ihm damals nicht vorgehalten worden. Mithin wäre das
Geständnis auch dann nicht eindeutig unverwertbar, wenn es die polizeiliche
Observation und die Hausdurchsuchung wären. Auch hinsichtlich der Belastung
durch den Mitbeschuldigten Y.________ sei nicht von Unverwertbarkeit
auszugehen. Es gebe keine Hinweise dafür, dass das betreffende Verfahren nicht
korrekt durchgeführt worden sei.

Zum besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr führt das Obergericht im
Wesentlichen aus, die Strafuntersuchung sei noch nicht abgeschlossen. Laut der
Staatsanwaltschaft seien mit dem Beschwerdeführer und weiteren in den
Betäubungsmittelhandel involvierten Personen umfangreiche Einvernahmen
durchzuführen und diesen dabei die Resultate der Telefonüberwachungen
vorzuhalten. Auch die Konfrontationseinvernahmen stünden noch aus. Der
Verteidiger des Beschwerdeführers habe eingeräumt, dass dieser vom
Mitbeschuldigten Y.________ über das Geständnis hinaus belastet werde. In
dieser Hinsicht, aber auch in Bezug auf die Aussagen der weiteren
Mitbeschuldigten könnte der Beschwerdeführer deshalb versucht sein, die
Abklärung des Sachverhalts zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Tiefgarage, in welcher die
Observation stattgefunden habe, handle es sich nicht um einen allgemein
zugänglichen Raum. Der Zutritt sei nur Anwohnern gestattet und möglich. Wie
sich die Polizei Zutritt verschafft habe, sei unklar. In der Folge habe die
Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung angeordnet und den Befehl gegeben,
allfällige Drogen zu beschlagnahmen. Die Polizei habe diesen Befehl missachtet,
als sie erneut in die Garage gegangen und im Geräteschrank seiner Schwester 148
g Kokaingemisch gefunden habe. Diese Drogen seien nämlich nicht beschlagnahmt
worden; vielmehr habe man ihm einen Köder vor die Nase gesetzt. Mit diesem
Verhalten habe sich die Polizei strafbar gemacht. Zudem seien die
Mitwirkungsrechte gemäss Art. 245 StPO verletzt und sei kein Protokoll erstellt
worden. Faktisch handle es sich bei der Hausdurchsuchung um eine geheime
Überwachungsmassnahme, denn er sei erst am 2. Februar 2012 darüber informiert
worden. Weder die Observation noch die Hausdurchsuchung seien Beweise, die
geheim erhoben werden dürften, schon gar nicht ohne Bewilligung durch das
Zwangsmassnahmengericht. Die gewonnen Beweise seien absolut unverwertbar. Das
Obergericht habe sich schliesslich zum Vorgehen der Polizei nicht geäussert und
dadurch die Begründungspflicht verletzt.

Weiter falle auf, dass das Obergericht mit Verfügung vom 9. September 2011 eine
Verlängerung der Überwachung von Fahrzeugen genehmigte, obwohl gar nicht
ersichtlich sei, ob eine solche früher schon angeordnet worden war. Die
Verhaftung sei aber erst durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs und die
Überwachung von Fahrzeugen mit technischen Überwachungsgeräten möglich
geworden.

Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, am Verhaftungstag sei in seiner Wohnung
ohne Hausdurchsuchungsbefehl und ohne seine Anwesenheit eine Hausdurchsuchung
durchgeführt worden. Auch sei er von der Polizei befragt worden, ohne dass er
amtlich vertreten gewesen wäre. Am 11. Januar 2012 habe erstmals in der
Gegenwart des amtlichen Verteidigers eine delegierte Einvernahme stattgefunden,
jedoch sei dabei die Rechtsbelehrung unterblieben. In der Folge seien
Y.________ und der Lieferant der Drogen verhaftet worden. Y.________ habe ihn
in zwei Einvernahmen belastet. Auch dabei habe keine Rechtsbelehrung
stattgefunden.

Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest, der Kokainfund habe die gesamte
Aktion ins Rollen gebracht. Die Verhaftungen und alle folgenden
Beweiserhebungen seien nur infolge der verbotenen Observation und der
Hausdurchsuchung möglich gewesen. Somit gebe es keine verwertbaren Beweise, die
zur Begründung der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft herangezogen werden
könnten. Da das Strafverfahren auf massivsten Verfahrensverletzungen beruhe,
sei zudem eine angemessene Verteidigung nicht mehr möglich und die Haft
unverhältnismässig.

2.4 Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist
grundsätzlich vom Strafrichter zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht
es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht
begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile 1B_326/
2009 vom 11. Mai 2010 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 136 I 274; 1B_123/2008 vom 2.
Juni 2008 E. 2.4 mit Hinweis).

Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise wird in Art. 141 StPO
geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind Beweise, die in Verletzung von
Art. 140 StPO erhoben wurden, in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn
dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Nach Abs. 2 dürfen
Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von
Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn,
ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise,
bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind
dagegen gemäss Abs. 3 verwertbar. Mit der Frage der Fernwirkung von
Beweisverboten befasst sich Abs. 4: Ermöglichte ein Beweis, der nach Abs. 2
nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist
dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht
möglich gewesen wäre. Mithin ist der zweite Beweis nur dann unverwertbar, wenn
er ohne den ersten nicht hätte erhoben werden können, dieser also conditio sine
qua non des zweiten ist (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung
des Strafprozessrechts, BBl 2006 1184 Ziff. 2.4.1.1). Laut der Botschaft wäre
beispielsweise die Aussage eines Zeugen, der gestützt auf eine - wegen
fehlender Belehrung unverwertbaren - Aussage der beschuldigten Person gefunden
werden konnte, verwertbar. Dies, weil der Zeuge auch ohne die unverwertbare
Aussage der beschuldigten Person hätte ausfindig gemacht werden können.
Unverwertbar wäre dagegen ein Gutachten, das auf unverwertbaren Aussagen der
beschuldigten Person beruht (a.a.O.). Dies entspricht der bundesgerichtlichen
Praxis vor Inkrafttreten der StPO, wonach einzig von der Unverwertbarkeit
aufgrund einer Fernwirkung auszugehen ist, wenn der ursprüngliche, ungültige
Beweis unverzichtbare Voraussetzung des mittelbar erlangten Beweises ist (BGE
137 I 218 E. 2.4.1 mit Hinweis).

2.5 Der Beschwerdeführer hat, wie von der Vorinstanz dargelegt, anlässlich der
polizeilichen Hafteinvernahme vom 4. November 2011 ausführliche Angaben zum
Umfang des von ihm betriebenen Kokainhandels gemacht. Es gibt keine Hinweise
dafür, dass diese Einvernahme als Beweismittel unverwertbar wäre. Aus dem vom
Beschwerdeführer unterzeichneten Einvernahmeprotokoll geht hervor, dass die von
Art. 158 StPO vorgeschriebenen Hinweise gemacht wurden. Insbesondere wurde der
Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Verweigerung der Aussage und der
Mitwirkung sowie auf sein Recht hingewiesen, eine Verteidigung zu bestellen
oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Der
Beschwerdeführer erklärte sich ausdrücklich damit einverstanden, in dieser
Einvernahme ohne Anwalt Angaben zu machen.

Das Geständnis erscheint nicht kausal durch die vom Beschwerdeführer
kritisierten früheren Beweiserhebungen (Observation und Hausdurchsuchung)
bedingt. Im Gegensatz zu BGE 137 I 218, wo der Betroffene bei der polizeilichen
Befragung das vorgeworfene Delikt zunächst bestritten hatte und erst unter
Vorhaltung beweisrechtlich unverwertbarer Filmaufnahmen gestand (a.a.O., E.
2.4.2 S. 225 f.), erteilte der Beschwerdeführer vorliegend Auskunft, ohne zu
wissen, welche Beweismittel gegen ihn vorlagen. Die vom Beschwerdeführer als
unverwertbar bezeichneten Beweismittel wurden ihm nicht vorgehalten. Unter
diesen Voraussetzungen kann nicht gesagt werden, die beanstandeten früheren
Beweismittel seien unabdingbare Voraussetzung für das spätere Geständnis.
Dessen Verwertbarkeit erscheint damit nicht von vornherein ausgeschlossen,
weshalb es das Obergericht zu Recht zur Bejahung des dringenden Tatverdachts
herangezogen hat. Ob die Kritik des Beschwerdeführers an der Observation und
der Hausdurchsuchung gerechtfertigt ist und wie es sich mit der Verwertbarkeit
dieser Beweismittel verhält, kann unter diesen Umständen offen bleiben.

2.6 Die Rüge der ungenügenden Begründung des angefochtenen Entscheids ist
ebenfalls unbegründet. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt
nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen genügt die oben wiedergegebene Begründung des
vorinstanzlichen Haftentscheids zweifellos.

2.7 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer
behaupteten Verfahrensverletzungen zur Unverhältnismässigkeit und damit zur
Unrechtmässigkeit der Untersuchungshaft führen könnten. Die behaupteten
Verfahrensverletzungen stehen in keinem direkten Zusammenhang zu den
Voraussetzungen der Untersuchungshaft. Nicht nachvollziehbar ist zudem die
Behauptung, dass unter den gegebenen Voraussetzungen eine angemessene
Verteidigung nicht mehr möglich sein sollte.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Urs P. Keller wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt
und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr.
1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons
Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, und dem Obergericht
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold