Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.178/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_178/2012

Urteil vom 27. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Februar 2012 des Kantonsgerichts des
Kantons Graubünden,
II. Strafkammer.
In Erwägung,
dass X.________ am 27. Januar 2012 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
Graubünden gegen verschiedene Personen Strafanzeige erstattete, womit er die
Aufklärung von Betrug und Diebstahl verlangte;
dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 6. Februar 2012 eine
Nichtanhandnahmeverfügung erliess;
dass der Anzeigeerstatter hiergegen Beschwerde ans Kantonsgericht von
Graubünden erhob;
dass dessen II. Strafkammer die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Februar 2012
abwies, soweit sie darauf eintrat;
dass X.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. März (Postaufgabe:
23. März) 2012 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht
führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid und darüber hinaus
verschiedene andere, teilweise bereits Jahre zurückliegende Entscheide, in
Bezug auf welche die Rechtsmittelfrist unterdessen längst abgelaufen ist, ganz
allgemein kritisiert, sich dabei aber nicht mit der dem vorliegenden Entscheid
zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt und nicht im Einzelnen darlegt,
inwiefern diese bzw. der Entscheid vom 21. Februar 2012 selbst im Ergebnis
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und
es sich daher erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu
erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist und daher
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art.
64 BGG);
dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Kantonsgericht des Kantons Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp