Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.160/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_160/2012
1B_161/2012

Urteil vom 20. September 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12,
4410 Liestal, Beschwerdeführerin,

gegen

1B_160/2012
X.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokatin Annalisa Landi,

und

1B_161/2012
Y.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Dieter Roth,

Polizei Basel-Landschaft, Polizeileitung, Rheinstrasse 25, 4410 Liestal.

Gegenstand
Strafverfahren; Zwangsmassnahmen,

Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 10. Januar 2012 des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen
X.________ und gegen Y.________. Bezüglich X.________ lautet der Vorwurf auf
ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher, Steuerbetrug, Beihilfe zur
ungetreuen Geschäftsbesorgung, gewerbsmässiger Betrug und Urkundenfälschung,
bezüglich Y.________ auf gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung und
ungetreue Geschäftsbesorgung.

Mit zwei Vorführungsbefehlen vom 26. September 2011 ordnete die
Staatsanwaltschaft die Vorführung von X.________ und Y.________ zur
erkennungsdienstlichen Erfassung durch die Polizei (Abnahme der Fingerabdrücke
aufgrund des Verdachts auf Urkundenfälschung) sowie zur anschliessenden
Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft an. Am 27. September 2011 nahm die
Polizei Basel-Landschaft X.________ und Y.________ vorläufig fest und führte
eine erkennungsdienstliche Erfassung sowie einen Wangenschleimhautabstrich
zwecks DNA-Analyse durch. Gleichentags nahm die Staatsanwaltschaft die
Einvernahme vor.

Mit zwei verschiedenen Eingaben vom 30. September 2011 erhoben X.________ und
Y.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Sie beantragten im
Wesentlichen, es sei festzustellen, dass die Vorführungsbefehle vom 26.
September 2011 Art. 207 StPO verletzten. Ferner seien die Polizei und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, sämtliches am 27. September 2011 erstelltes
erkennungsdienstliches Material, mindestens aber die DNA-Probe und die Fotos,
zu vernichten.

Das Kantonsgericht erkannte in zwei verschiedenen, im Wesentlichen aber
gleichlautenden Beschlüssen vom 10. Januar 2012, es werde in grundsätzlicher
Gutheissung der Beschwerde festgestellt, dass die Vorführungsbefehle
rechtswidrig erfolgten (Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1); weiter werde festgestellt,
dass die über den Auftrag der Staatsanwaltschaft hinausgehende
erkennungsdienstliche Erfassung sowie der Wangenschleimhautabstrich durch die
Polizei rechtswidrig erfolgten (Dispositiv Ziff. 1 Abs. 2). Das Kantonsgericht
ordnete an, die rechtswidrig erhobenen Beweise seien aus den Strafakten zu
entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem
Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Dispositiv Ziff. 2). Zudem wies
es die Staatsanwaltschaft an, über die Zusprechung einer angemessenen
Entschädigung und Genugtuung an den Beschwerdeführer bzw. die
Beschwerdeführerin mittels separater Verfügung zu entscheiden (Dispositiv Ziff.
3). Die Gerichtskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv Ziff. 4)
und den Beschwerdeführern eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen
(Dispositiv Ziff. 5).

B.
Mit zwei gleichlautenden Beschwerden in Strafsachen (Verfahren 1B_160/2012 und
1B_161/2012) beantragt die Staatsanwaltschaft, Ziff. 1 Abs. 1 des Dispositivs
der Beschlüsse des Kantonsgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen,
dass die Vorführungsbefehle rechtmässig erfolgt seien. Ziff. 2 sei teilweise
abzuändern und es sei festzustellen, dass die aufgrund der Vorführungsbefehle
erhobenen Beweise, bestehend aus der Abnahme der Fingerabdrücke sowie den
Einvernahmen vom 27. September 2011, rechtmässig erhoben worden und in den
Strafakten zu belassen seien. Ziff. 3-5 seien ebenfalls aufzuheben und dem
Verfahrensausgang entsprechend anzupassen. Eventualiter seien die Beschlüsse
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerden. Der
Beschwerdegegner im Verfahren 1B_160/2012 beantragt, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin im
Verfahren 1B_161/2012 schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Polizei hat
sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die vorliegenden Beschwerden betreffen im Wesentlichen den gleichen
Sachverhalt und werfen die gleichen Rechtsfragen auf. Die Verfahren 1B_160/2012
und 1B_161/2012 sind deshalb zu vereinigen.

1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG).
Er schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen
Zwischenentscheid, gegen welchen die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur
zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Da die Gutheissung der
Beschwerde vorliegend nicht zu einem das Strafverfahren abschliessenden
Endentscheid führen würde, fällt von vornherein nur ein Eintreten unter dem
Titel von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht.

Gemäss der Rechtsprechung bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel keinen
irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Anders verhält
es sich allerdings für die Behörde, die durch den Rückweisungsentscheid
gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu treffen.
Diesfalls kann bereits dieser Entscheid angefochten und braucht nicht der
Endentscheid abgewartet zu werden (BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff. mit
Hinweisen). Im Umstand, dass der vorinstanzliche Entscheid die
beschwerdeführende Staatsanwaltschaft verbindlich anweist, mittels separater
Verfügung über die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung
an die Beschwerdegegner zu entscheiden, liegt deshalb für die
Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art.
93 Abs. 1 lit. a BGG. Auch wenn das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin keine
Anweisungen hinsichtlich der Bemessung der Entschädigung bzw. Genugtuung
erteilt hat, so ist die Grundsatzfrage, ob eine Entschädigung bzw. Genugtuung
auszurichten ist, durch den angefochtenen Entscheid verbindlich beantwortet.

Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG
grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (BGE 137 IV 340 E. 2.3.2 S. 345 mit
Hinweisen; 134 IV 36 E. 1.4.3 S. 40). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt
der nachfolgenden Erwägung einzutreten.

1.3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die
Beschwerdeführerin verlangt, es sei festzustellen, dass die Fingerabdrücke und
die Einvernahmen vom 27. September 2011 rechtmässig erhobene Beweismittel und
als solche in den Strafakten zu belassen seien. Aus dem angefochtenen Entscheid
geht klar hervor, dass die Vorinstanz die gegenteilige Anordnung nur in Bezug
auf die erkennungsdienstliche Erfassung (mit Ausnahme der Fingerabdrücke) sowie
die Probenahme für die DNA-Analyse erliess (Art. 260 ff. bzw. Art. 255 ff.
StPO), nicht aber in Bezug auf die Fingerabdrücke und Einvernahmen. In dieser
Beziehung fehlt es der Beschwerdeführerin an der Beschwer (Art. 81 Abs. 1 lit.
b BGG).

2.
2.1 Vorliegend sind lediglich die Vorführungsbefehle vom 26. September 2011 auf
ihre Rechtmässigkeit zu prüfen, zumal die Beschwerdeführerin den
vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der über ihren Auftrag hinausgehenden
erkennungsdienstlichen Erfassung sowie hinsichtlich des
Wangenschleimhautabstrichs ausdrücklich nicht anficht. Die Vorführungsbefehle
hält das Kantonsgericht in erster Linie deshalb für widerrechtlich, weil sie
seiner Ansicht nach nicht erforderlich waren. Im angefochtenen Entscheid führt
es dazu aus, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner sei bereits am 14.
Dezember 2010 eröffnet worden, weshalb bis zur Vorführung vom 27. September
2011 für ihn und die Beschwerdegegnerin hinreichend Zeit bestanden habe, sich
untereinander und mit ihren beiden Mitarbeitern, die ebenfalls an jenem Tag
einvernommen wurden, abzusprechen. Zwar sei zu den ursprünglichen Vorwürfen ein
weiterer hinzugekommen, nämlich jener der Inrechnungstellung fiktiver
Leistungen. Sämtliche Vorwürfe hingen aber zusammen. Eine allfällige Absprache
hätte deshalb auch in Bezug auf den neuen Vorwurf längst stattgefunden und es
sei nicht anzunehmen, dass einzig aufgrund einer Vorladung (statt einer
Vorführung) weitere Kollusionshandlungen zu befürchten gewesen wären. Die
Staatsanwaltschaft sei zudem offensichtlich in der Lage gewesen, die beiden
Beschwerdeführer parallel einzuvernehmen. Im direkten Anschluss daran hätten
auch die Mitarbeiter befragt werden können, ohne dass die Möglichkeit einer
Absprache bestanden hätte.

2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass für eine Absprache hinsichtlich des
neuen Vorwurfs des Betrugs wegen der Inrechnungstellung fiktiver Leistungen bis
zum Zeitpunkt der Vorführung kein Anlass bestanden habe. Im Übrigen sei davon
auszugehen, dass eine allfällige Absprache gleich nach der Bekanntgabe der
Strafuntersuchung erfolgt sei und die Beschwerdegegner sich neun Monate später
nicht mehr genau daran erinnern konnten. Jedenfalls sei nicht anzunehmen, dass
die Beschwerdegegner ihre Mitarbeiter bereits damals über ein strafbares
Verhalten informiert hätten, das gar noch nicht Teil der Strafuntersuchung war.
Eine Vorladung an die Beschwerdegegner und ihre Mitarbeiter hätte erkennen
lassen, dass neue Verdachtsmomente vorlagen. Schliesslich sei es nur mittels
einer Vorführung möglich gewesen, die beiden Beschwerdegegner ohne die
Möglichkeit der Absprache in einer zweiten Einvernahme mit den bereits
gemachten Aussagen zu konfrontieren.

2.3
2.3.1 Die polizeiliche Vorführung ist unter den in Art. 207 Abs. 1 StPO
aufgezählten Voraussetzungen zulässig. Als Zwangsmassnahme kann sie zudem
gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO nur dann angeordnet werden, wenn der mit ihr
angestrebte Zweck nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden kann.
Vorliegend hätte auch eine Vorladung als mildere Massnahme ermöglicht, die
Beschwerdegegner getrennt einzuvernehmen und sie im Anschluss an die
Einvernahme ihrer Mitarbeiter mit den bereits erfolgten Aussagen zu
konfrontieren. Weshalb dieser Ablauf nicht in einer Weise organisiert werden
könnte, dass sich die Betroffenen zwischen den Einvernahmen nicht absprechen
können, ist nicht ersichtlich. Der betreffende Einwand der Beschwerdeführerin
überzeugt nicht.
2.3.2 Genauer zu untersuchen ist indessen, ob die Vorladung - im Gegensatz zur
polizeilichen Vorführung mit ihrem Überraschungseffekt - die Beschwerdegegner
gewarnt und so Absprachen ermöglicht hätte. In dieser Hinsicht ist der
bisherige Untersuchungsverlauf von Bedeutung. Dazu führt die Staatsanwaltschaft
aus, der Beschwerdegegner sei Inhaber eines Einzelunternehmens, in welchem die
Beschwerdegegnerin, die seine Lebenspartnerin sei, administrative Aufgaben
erledige. Gegen den Beschwerdegegner sei am 14. Dezember 2010 ein
Strafverfahren wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher,
Steuerbetrugs und Beihilfe zur ungetreuen Geschäftsbesorgung eröffnet worden.
Es habe der Verdacht bestanden, dass der Beschwerdegegner in den Jahren 2003
bis 2010 an A.________ Schmiergeldzahlungen in der Höhe von ca. Fr. 600'000.--
geleistet habe, um Transportaufträge von der B.________ AG zu erhalten, bei
welcher A.________ damals Geschäftsleitungsmitglied war. Die betreffenden
Provisionen hätten teils 15 % und teils 50 % des Rechnungsbetrags betragen.
Gegen A.________ sei in diesem Zusammenhang ein Verfahren wegen ungetreuer
Geschäftsbesorgung eröffnet worden. Im Sommer 2011 sei aufgrund einer erneuten
Sichtung der am 16. Dezember 2010 beschlagnahmten, umfangreichen
Geschäftsunterlagen der Verdacht entstanden, dass die Beschwerdegegner der
B.________ AG systematisch fiktive Leistungen in Rechnung gestellt hätten, auf
denen sie A.________ zudem Provisionen in der Höhe von 50 % des
Rechnungsbeitrags entrichteten. Am 14. September 2011 sei die Untersuchung
deshalb ausgedehnt worden und zwar in persönlicher Hinsicht auf die
Beschwerdegegnerin und in sachlicher Hinsicht auf Betrug und Urkundenfälschung.
2.3.3 Aus dem Untersuchungsverlauf geht hervor, dass den Beschwerdegegnern der
Vorwurf des Betrugs bis zu ihrer Vorführung durch die Polizei zwar unbekannt
war. Es ist aber nicht zu übersehen, dass dieser neue Vorwurf mit dem
bisherigen Untersuchungsgegenstand einen sehr engen Zusammenhang aufweist. Es
musste den Beschwerdegegnern als wahrscheinlich erscheinen, dass über kurz oder
lang auch der Vorwurf der Inrechnungstellung fiktiver Leistungen aufkommen
würde. Die Geschäftsunterlagen waren ja bereits beschlagnahmt worden und die
unterschiedliche Höhe der Provisions- bzw. Schmiergeldzahlungen (15 % bzw. 50 %
des Rechnungsbetrags) rief nach einer Erklärung. Schmiergeldzahlungen von 50 %
eines unter Marktbedingungen entstandenen Preises können ökonomisch zudem kaum
je vorteilhaft sein - wenn denn die Leistung tatsächlich erbracht wird. Auch
die Beschwerdeführerin selbst geht davon aus, dass Provisionszahlungen in einer
solchen Höhe schon allein geeignet seien, den dringenden Verdacht auf Betrug zu
begründen. Stand der betreffende Vorwurf aber bereits im Raum, so ist nicht
davon auszugehen, dass durch die polizeiliche Vorführung Kollusionshandlungen
verhindert werden konnten. Es gab keinen Grund, die Beschwerdegegner nicht
stattdessen einfach nach Art. 201 ff. StPO vorzuladen.
2.3.4 Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie
feststellte, die beiden Vorführungsbefehle seien nicht erforderlich gewesen und
deshalb in Missachtung von Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO ergangen. Bei diesem
Ergebnis kann offen bleiben, ob die Vorführungsbefehle darüber hinaus auch Art.
207 Abs. 1 lit. c und d StPO verletzten, wie die Vorinstanz annimmt. In Bezug
auf den Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO
ist dies nicht von Belang.

3.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs.
4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdegegnern für das
bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten
(Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1B_160/2012 und 1B_161/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdegegner im Verfahren 1B_160/2012
mit Fr. 1'500.-- und die Beschwerdegegnerin im Verfahren 1B_161/2012 mit Fr.
1'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Polizei Basel-Landschaft und dem
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold