Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.159/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_159/2012

Urteil vom 22. Juni 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250,
3001 Bern,
Regionalgericht Bern-Mittelland, Strafabteilung, Gerichtspräsident Gerber,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Februar 2012 des Obergerichts des
Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1.
X.________ wurde mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2011 wegen Betrugs,
Tätlichkeit und Beschimpfung schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 50
Tagessätzen zu je Fr. 20.--, ausmachend Fr. 1'000.--, sowie mit einer Busse von
Fr. 300.-- bestraft. Nach Einsprache von X.________ wurden die Akten dem
Regionalgericht Bern-Mittelland zur Durchführung des Hauptverfahrens
überwiesen.

2.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland wies mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 das
Gesuch von X.________ um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ab. Dagegen
erhob X.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des
Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 16. Februar 2012 abwies. Die
Beschwerdekammer führte zusammenfassend aus, dass die Verfahrensleitung eine
amtliche Verteidigung anordne, wenn die beschuldigte Person nicht über die
erforderlichen Mittel verfüge und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen
geboten sei (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der
beschuldigten Person sei die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich
nicht um einen Bagatellfall handle und der Straffall in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, denen die beschuldigte Person
allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Bei einem Schuldspruch
durch den urteilenden Richter sei mit einer Sanktion im Bereich der mit dem
Strafbefehl ausgefällten Strafe zu rechnen. Im Strafbefehl sei der mit Urteil
vom 12. November 2010 gewährte bedingte Strafvollzug nicht widerrufen und die
Probezeit nicht verlängert worden. Etwas anderes komme auch vor dem
Einzelgericht im Falle eines Schuldspruchs nicht in Frage, weshalb es sich
vorliegend um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO handle. Der
Sachverhalt sei einfach und teilweise sogar unbestritten. Schwierige oder
umfangreiche Beweismassnahmen seien keine zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei
als Akademiker (Zahnarzt) in der Lage, wie auch seine Eingaben zeigen würden,
seine Verfahrensrechte zu wahren. Der vom Beschwerdeführer eingereichte
Arztbericht äussere sich nicht zu seiner Fähigkeit, seine Sache selber zu
vertreten. Da die Privatklägerinnen nicht anwaltlich vertreten sind, liege auch
kein Fall vor, wo Waffengleichheit zwischen den Parteien hergestellt werden
müsse. Die Voraussetzungen von Art. 132 StPO für die Beiordnung eines amtlichen
Anwaltes seien nicht erfüllt.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 15. März 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen
den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons
Bern.

Die Verfahrensbeteiligten haben auf eine Vernehmlassung verzichtet bzw. haben
sich nicht vernehmen lassen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung im angefochtenen Beschluss
nicht rechtsgenüglich auseinander. Die Beschwerdekammer legte in ihrem
Beschluss ausführlich dar, weshalb es sich beim vorliegenden Straffall um einen
Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 BGG handle. Inwiefern die
Beschwerdekammer damit Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben
sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzuzeigen. Gleich
verhält es sich, soweit die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer für fähig
hielt, seine Rechte im Strafverfahren selbst zu wahren. Der Beschwerdeführer
legt auch insoweit nicht dar, inwiefern die entsprechenden Ausführungen der
Beschwerdekammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten. Aus den
Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich somit nicht, inwiefern die
Beschwerdekammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Voraussetzungen
für die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung verneint haben sollte. Die
Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf
sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb
über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem
Regionalgericht Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli