Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.156/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_156/2012

Urteil vom 7. Juni 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,
Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________, Beschwerdegegner 1,
2. B.________ AG, Beschwerdegegnerin 2,
3. C.________ GmbH, Beschwerdegegnerin 3.

Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
A.________ spielte am Nachmittag des 8. Juli 2010 auf dem Golfplatz D.________
in der Gemeinde E.________ Golf. Am Abschlag Nr. 9 missglückte ihm der
Abschlag; der Ball traf den am rund 60 m entfernten Abschlag Nr. 7 stehenden
X.________ ins Gesicht. Er erlitt eine Rissquetschwunde an der Unterlippe und
Verletzungen an mehreren Zähnen (Zahnschmelzabsprengungen, Zahnwurzelfraktur).

Am 25. August 2010 erstattete X.________ bei der Zürcher Kantonspolizei
Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Am 25. Februar 2011 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Strafverfahren
gegen A.________, die B.________ AG als Betreiberin der Anlage und die
C.________ GmbH als deren Erbauerin nicht an die Hand.

Am 6. Februar 2012 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von
X.________ gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft und den Beschwerdeentscheid
des Obergerichts aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das
Strafverfahren an die Hand zu nehmen.

C.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte
Strafverfahren nicht an die Hand genommen wird. Er schliesst damit das
Verfahren ab. Es handelt sich um den Endentscheid einer letzten kantonalen
Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig
ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer war als
Privatkläger am kantonalen Verfahren beteiligt, und der angefochtene Entscheid
kann sich offensichtlich auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche
auswirken. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1
lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu
keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft nimmt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine
Untersuchung u. a. dann nicht an die Hand, sobald aufgrund der Strafanzeige
oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände
eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Untersuchung darf danach nur dann nicht an
die Hand genommen werden, wenn sicher feststeht, dass der Sachverhalt unter
keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall - wenn die Sach- und/oder die
Rechtslage nicht von vornherein klar sind - ist eine Untersuchung zu eröffnen
(BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen auf die Lehre).

2.2 Die Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahme der Untersuchung im
Wesentlichen damit begründet, dass sich im Unfall lediglich das
sportspezifische Risiko, dem sich jeder Golfspieler beim Betreten des Platzes
einvernehmlich aussetze, verwirklicht habe. Dem Beschwerdegegner 1 könne keine
Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden. Er habe von einem regulären
Loch abgeschlagen und sofort, nachdem er bemerkt habe, dass sein Ball fehl
ging, den Golfwarnruf "Fore" ausgestossen. Er habe auch die in den Golfregeln -
der "Etikette" - vorgesehene Pflicht nicht verletzt, auf andere Spieler
Rücksicht zu nehmen. Den Spielern am Loch Nr. 7 und den Spielern am Loch Nr. 9
sei die Anwesenheit der jeweils anderen Gruppe bewusst gewesen. Beide Seiten
hätten gleichzeitig Bälle abgeschlagen: Sowohl der Beschwerdeführer als auch
der Beschwerdegegner 1 seien demnach davon ausgegangen, dass das gleichzeitige
Abschlagen an den Löchern Nrn. 7 und 9 innerhalb des erlaubten Risikos möglich
gewesen sei. Da es bezüglich Planung, Bau und Betrieb von Golfplätzen keine
gesetzlichen Sicherheitsvorschriften gebe und die Kommission des
Schweizerischen Golfverbandes den Platz abgenommen bzw. homologiert habe,
könnten auch der Beschwerdegegnerin 2 als Platzbetreiberin und der
Beschwerdegegnerin 3 als Platzbauerin kein sorgfaltswidriges Verhalten
nachgewiesen werden.

2.3 Das Obergericht teilt diese Auffassung. In Bezug auf den Beschwerdegegner 1
hält es fest, dessen Verhalten sei mangels einer gesetzlichen Regelung für das
Verhalten auf Golfplätzen an den international bekannten und beachteten "Rules
of Golf" zu messen. Ein Golfplatz sei dafür vorgesehen, dass er gleichzeitig
von mehreren Spielergruppen, die den Parcours vor- oder nacheinander
absolvierten, benützt werde. Es entspreche daher einer üblichen Situation, dass
der Beschwerdegegner 1 einen Ball vom Loch Nr. 9 abgeschlagen habe, obwohl sich
Spieler am Loch Nr. 7 aufgehalten hätten. Dies müsse seit der Inbetriebnahme
des Platzes 2003 schon viele Male vorgekommen sein. Die Golfregel, wonach nur
gespielt werden dürfe, wenn sich kein anderer Spieler in Reichweite befinde,
könne folglich nicht so interpretiert werden, dass sich keine Spieler auf den
benachbarten Abschlagplätzen befinden dürften. Die Regel wolle vor allem
besagen, dass auf vorangehende Spieler Rücksicht zu nehmen sei. Beim Golfspiel
müsse mit Fehlschlägen gerechnet werden; vor diesen müsse mit dem Ruf "Fore"
gewarnt werden. Weitere Sorgfaltspflichten träfen den Spieler nicht. Die
Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 sei daher zu Recht nicht an die
Hand genommen worden.

Die Beschwerdegegnerin 3 beschäftige sich seit 1979 mit dem Bau von
Golfplätzen. Sie verfüge über ein grosses Wissen und viel Erfahrung im Bau von
Golfplätzen. Es könne ihr daher zugestanden werden zu wissen, in welcher
Entfernung voneinander die einzelnen Abschlagsplätze anzulegen seien. Der
Schweizerische Golfverband habe bei der Abnahme des Platzes keine
Sicherheitsmängel festgestellt, und der Platz werde seit 2003 unfallfrei
bespielt, was klar darauf hinweise, dass die Abschlagplätze genügend weit
voneinander entfernt seien. Es sei daher nicht ersichtlich, welche
Sorgfaltspflichten die Beschwerdegegnerin 3 beim Bau des Platzes verletzt haben
könnte.

Stehe aber fest, dass die Golfanlage keine sicherheitsrelevanten Mängel
aufweise, könne der Beschwerdegegnerin 2 auch nicht vorgeworfen werden, keine
Warntafeln oder Sicherheitszäune aufgestellt zu haben. Überdies habe sie durch
die Zürich Versicherungen allfällige Risiken abklären lassen; diese habe keine
Sicherheitsmängel auf dem Golfplatz festgestellt. Es sei damit nicht
ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 beim Betrieb der Anlage
Sorgfaltspflichten verletzt haben könnte.

3.
Eine fahrlässige Körperverletzung im Sinn von Art. 125 StGB begeht, wer
fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Erfolgt
die Schädigung bei einem Spiel als Verwirklichung des spieltypischen
Grundrisikos, entfällt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des
unfallverursachenden Spielers (BGE 134 IV 26 E. 3.2.5 S. 30 f.).

3.1 Blendet man zunächst die sich aus den Golfregeln ergebenden Gesichtspunkte
für die Beurteilung des Unfalls aus, so ergibt sich folgendes Bild: Der
Beschwerdegegner 1 versuchte mit einem Golfschläger einen aus hartem Plastik
bestehenden Golfball mehrere Dutzend Meter weit abzuschlagen. Es war ihm
bewusst, dass sich rechts vor ihm in rund 60 m Entfernung weitere Spieler
aufhielten, die er bei einer geringfügigen Abweichung seines Balles von der
vorgesehenen Flugbahn um rund 15-25 Grad gefährden würde. Zwischen den beiden
Spielergruppen an den Löchern 7 und 9 befindet sich zudem eine Baum- und
Gebüschgruppe, die zwar die Sicht zwischen den beiden Löchern einschränkt,
Golfbälle aber nicht zuverlässig aufhält. Wer in dieser Situation einen
Abschlag tätigt im Bewusstsein, dass der Ball bei einem geringfügigen, häufig
vorkommenden Abschlagfehler gegen eine Menschengruppe fliegen und einen
Menschen ernsthaft verletzen könnte, muss nach den allgemeinen Regeln des
Strafrechts klarerweise mit der Durchführung eines Strafverfahrens wegen
fahrlässiger Körperverletzung rechnen, wenn sich das von ihm durch diesen
Abschlag geschaffene Risiko in einer Körperverletzung verwirklicht.

3.2 Für die Staatsanwaltschaft und das Obergericht steht sicher fest, dass
aufgrund der vom Unfallverursacher und dem Opfer freiwillig akzeptierten
Golfregeln ein strafrechtlich relevanter Vorwurf ausser Betracht falle. Dieser
Einschätzung kann beim aktuellen Erkenntnisstand nicht gefolgt werden.
3.2.1 In Bezug auf den Beschwerdegegner 1 geht das Obergericht davon aus, die
Regel, auf andere Spieler Rücksicht zu nehmen, beziehe sich in erster Linie auf
die vorangehende Gruppe, indem der Spieler mit dem Abschlag solange warten
müsse, bis sich diese aus der Gefahrenzone entfernt hätten. Im Übrigen dürfe
ein Spieler davon ausgehen, dass der Platz so angelegt sei, dass andere Spieler
an anderen Löchern nicht gefährdet würden. Diese Auslegung ist keineswegs
zwingend. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob sich ein Spieler, der
abschlägt, obwohl ihm bewusst ist, dass sich Menschen im gefährdeten Bereich
aufhalten, unter Berufung auf die Golfregeln von vornherein jeglicher
strafrechtlicher Verantwortung für sein Tun entziehen kann. Dem Obergericht ist
zwar insoweit zuzustimmen, als auf einem regelmässig von mehreren
Spielergruppen gleichzeitig benutzten Golfplatz eine gewisse gegenseitige
Gefährdung immer besteht und dementsprechend vom erlaubten Risiko abgedeckt
wird. Die Frage ist allerdings, wie hoch dieses Risiko, in welches jeder
Spieler mit der Teilnahme am Spiel einwilligt, ist bzw. sein darf. Auch für das
Obergericht steht fest, dass die Golfregeln ein Abschlagen untersagen, wenn
sich Leute im eigentlichen Zielbereich aufhalten. Das führt zwangsläufig zur
hier relevanten Frage, wie nahe am Ziel sich Menschen beim Abschlag aufhalten
dürfen. Es steht jedenfalls keineswegs von vornherein fest, dass ein Abschlag,
der bei einer geringfügigen Abweichung vom Ziel, womit jedenfalls bei einem
Hobbygolfer stets zu rechnen ist, Menschen direkt gefährdet, vom erlaubten,
golfimmanenten Risiko abgedeckt wird und damit strafrechtlich irrelevant ist.
Diese Fragen sind in einer Strafuntersuchung zu klären, die Voraussetzungen für
eine Nichtanhandnahme des Verfahrens sind nicht erfüllt.
3.2.2 In Bezug auf die Beschwerdegegnerin 3 als Erbauerin der Anlage führt das
Obergericht aus, es bestünden keine Sicherheitsvorschriften für die Anlage von
Golfplätzen, die angeschuldigte Firma sei indessen im Golfplatzbau sehr
erfahren, weshalb davon auszugehen sei, dass sie auch in E.________ eine
sichere Anlage erstellt habe.

Selbst wenn effektiv keine allgemein anerkannten verbindlichen Regeln darüber
bestehen sollten, wie Golfplätze zu gestalten sind, um das Betriebsrisiko auf
ein unvermeidbares Minimum zu senken, so muss es jedenfalls - gerade auch bei
der Beschwerdegegnerin 3, die seit Jahren Golfplätze baut - ein
Erfahrungswissen darüber geben, wie nahe beieinander z. B. Abschlagslöcher auf
gegenläufigen Bahnen gebaut werden dürfen, damit diese gleichzeitig sicher - d.
h. mit einem vertretbaren, "erlaubten" Restrisiko - benützt werden können.
Sollte sich die Beschwerdegegnerin 3 bei der Anlage der Löcher Nrn. 7 und 9
über unter Golfplatzbauern (auch nur stillschweigend) anerkannte Regeln zur
Gewährleistung der Sicherheit hinweggesetzt haben, könnte eine mögliche
Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinn von Art. 229 StGB nicht von
vornherein ausgeschlossen werden (vgl. BGE 106 IV 264 E. 3). Auch in dieser
Beziehung ist somit die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung nicht zu
rechtfertigen.
3.2.3 In Bezug auf die Beschwerdegegnerin 2 als Betreiberin der Anlage geht das
Obergericht davon aus, aufgrund des jahrelangen unfallfreien Betriebs einer von
einer renommierten Golfplatzbauerin erstellten, vom Verband homologierten
Anlage habe sie keinen Anlass gehabt, das gleichzeitige Bespielen der Löcher
Nrn. 7 und 9 einzuschränken, durch bauliche Massnahmen wie das Aufstellen von
Abfangnetzen zu sichern oder die Spieler wenigstens durch Schilder auf die
Gefahr aufmerksam zu machen. Eine strafrechtliche Mitverantwortung am Unfall
sei auszuschliessen.

Auch dem kann ohne weitere Abklärungen nicht gefolgt werden. Dass bisher kein
Unfall eintrat, beweist keineswegs, dass nicht bereits in der Vergangenheit
vereinzelt oder regelmässig von Loch Nr. 9 aus fehlgeschlagene Bälle in
Richtung Loch Nr. 7 flogen, welche die sich dort aufhaltenden Spieler indessen
(zufällig) verfehlten. Je nachdem hätte die Anlagenbetreiberin wohl geeignete
Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit ergreifen müssen. Ohne nähere
Abklärungen darüber, ob und wie häufig solche kritischen Situationen auftraten
und ob die Golfplatzbetreiberin davon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen,
lässt sich ihre strafrechtliche Mitverantwortung am Unfall jedenfalls nicht von
vornherein ausschliessen. Die Nichtanhandnahme ist auch unter diesem
Gesichtspunkt nicht zu rechtfertigen.

4.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid des
Obergerichts aufzuheben und die Sache ans Obergericht zur Neuregelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen und an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung
einer Untersuchung zurückzuweisen. Die weiteren Rügen brauchen bei diesem
Ausgang des Verfahrens nicht geprüft zu werden.

Da sich die Beschwerdegegner 1-3 am bundesgerichtlichen Verfahren nicht
beteiligten und keine Anträge stellten, tragen sei keine Kosten. Somit sind
keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG), und dem Beschwerdeführer
ist eine angemessene Parteienschädigung zu Lasten des Kantons Zürich
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Beschluss des Zürcher
Obergerichts vom 6. Februar 2012 aufgehoben und die Sache ans Obergericht zur
Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie an die
Staatsanwaltschaft See/Oberland zur Eröffnung einer Untersuchung
zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi