Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.130/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_130/2012

Urteil vom 23. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Februar 2012 des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen X.________ ein Strafverfahren
wegen Raub. X.________ wird vorgeworfen, am 4. Januar 2012 um ca. 01.25 Uhr
zusammen mit einem unbekannten Mittäter bei der Brauerstrasse 75 in Zürich
Y.________ von hinten umfasst, gegen den Hals gedrückt, von diesem sämtliche
Gegenstände gefordert und gesagt zu haben: "Gib mir alles, du hast keine
Chance." Als Y.________ versucht habe, sich zu wehren, hätten die beiden auf
ihn eingeschlagen und eingetreten und ihm dadurch schmerzhafte Prellungen am
Oberkörper beigefügt. X.________ habe das Mobiltelefon von Y.________ im Wert
von Fr. 500.--, der zweite Täter dessen Umhängetasche mit Inhalt im Gesamtwert
von Fr. 3'000.-- an sich genommen. Daraufhin seien sie geflüchtet. Y.________
sei zunächst beiden und, nachdem diese die Verfolgung bemerkt und sich getrennt
hätten, X.________ gefolgt, worauf dieser ihm das Mobiltelefon entgegengeworfen
habe.
X.________ wurde am 4. Januar 2012 festgenommen und befindet sich seit dem 6.
Januar 2012 in Untersuchungshaft. Der zweite mutmassliche Täter konnte bisher
nicht gefasst werden.
Am 8. Februar 2012 stellte X.________ ein Gesuch um Haftentlassung. Das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich wies das Gesuch mit Verfügung
vom 11. Februar 2012 wegen Kollusionsgefahr ab. Eine dagegen von X.________
erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom
28. Februar 2012 ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 5. März 2012 beantragt
X.________, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs festzustellen und er selbst sei sofort aus der Haft zu
entlassen.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft die Entlassung aus der
Untersuchungshaft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.
BGG gegeben. Anwendbar ist die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene
Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0; siehe Art. 453 f. StPO).
Danach ist der angefochtene Entscheid kantonal letztinstanzlich (Art. 393 ff.
StPO, Art. 80 BGG). Beim Beschluss des Obergerichts handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Der Beschwerdeführer nahm vor der
Vorinstanz am Verfahren teil und hat grundsätzlich ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81
Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs.
2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der
Antrag auf Haftentlassung ist somit zulässig. Auf die Beschwerde ist
grundsätzlich einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass das rechtliche
Gehör des Beschuldigten verletzt worden sei. Ein Interesse an einer derartigen
Feststellung, welches über das Interesse an der Gutheissung der übrigen
Rechtsbegehren hinausgeht, wird nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar.
Auf das Feststellungsbegehren ist nicht einzutreten (vgl. Urteile 1C_45/2009
vom 6. Juli 2009 E. 1.5; 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6; je mit
Hinweisen).

2.
2.1 Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des
Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV, Art. 5 EMRK). Eine
Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen
Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist;
zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36
BV). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit eine
schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit in Frage. Es bedarf
deshalb sowohl nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV als auch nach Art. 31 Abs. 1 BV
einer Grundlage im Gesetz selbst. Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht
dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a);
Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung
zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen
die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c). Haft ist auch zulässig,
wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres
Verbrechen auszuführen, wahr machen (Abs. 2). Das zuständige Gericht ordnet
gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere
mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
Die Auslegung und die Anwendung der im Bundesrecht geregelten Voraussetzungen
für die mit strafprozessualen Zwangsmassnahmen einhergehenden
Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95
lit. a BGG; Urteile 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 1; 1B_126/2011 vom 6.
April 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 IV 84; je mit Hinweisen). Soweit
jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu
beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art.
105 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer bestreitet den allgemeinen Haftgrund des dringenden
Tatverdachts nicht. Hingegen ist er der Ansicht, es liege kein besonderer
Haftgrund vor.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 237 Abs. 1 StPO ist
Untersuchungshaft respektive die Anordnung von Ersatzmassnahmen zulässig, wenn
ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen
beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu
beeinträchtigen. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll
verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde,
die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des
Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner
Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie
aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen.
Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Nach
Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer
besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweis).
2.2.2 Das Obergericht räumte ein, dem Beschwerdeführer sei insofern
zuzustimmen, als eine Beeinflussung des Geschädigten als wenig wahrscheinlich
erscheine. Der Geschädigte habe sich im Anschluss an den Raubüberfall von den
Tätern nicht einschüchtern lassen, sondern habe sie verfolgt. Zudem sei er von
der Polizei und der Staatsanwaltschaft bereits einlässlich einvernommen worden.
Eine Kollusionsgefahr bestehe jedoch in Bezug auf den zweiten Tatbeteiligten.
Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer diesen entgegen seinen
Aussagen kenne oder ihn zumindest leicht ausfindig machen könnte. Laut dem
Beschwerdeführer verkehrten beide in denselben Bars und seien beide
brasilianischer Herkunft. In diesem Zusammenhang lasse ausserdem aufhorchen,
dass der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme vom 4. Januar 2012
angab, in der Nacht vom 3. auf den 4. Januar 2012 mit Freunden unterwegs
gewesen zu sein, sich aber gegenüber der Polizei geweigert habe, deren Namen
bekannt zu geben. Aufgrund dieser Sachlage sei im jetzigen Verfahrenszeitpunkt
durchaus von der realen Möglichkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer den
Tatbeteiligten kenne und versucht sein könnte, Absprachen mit diesem zu treffen
bzw. diesen unter Druck zu setzen, damit er abweichend vom Geschädigten
aussage.
2.2.3 In ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2012 zuhanden des
Zwangsmassnahmengerichts hielt die Staatsanwaltschaft zum Verfahrensstand fest,
es stehe einzig die Spurenauswertung aus. Der Abschluss des Verfahrens
erscheine somit in Kürze absehbar. Im bundesgerichtlichen Verfahren reichte sie
die Verfahrensakten in Kopie ein, um mit den Originalen Anklage beim
Bezirksgericht Zürich erheben zu können. Der Darstellung des Beschwerdeführers,
sie habe auf die Identifizierung und Einvernahme des mutmasslichen zweiten
Täters verzichtet, widersprach sie weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in
jenem vor Bundesgericht.
Vor dem Hintergrund des Verfahrensstands und angesichts des Umstands, dass zum
einen die Vorinstanz es als wenig wahrscheinlich ansieht, dass der
Beschwerdeführer den Geschädigten in Bezug auf dessen Aussageverhalten
beeinflussen könnte, und dass zum andern die Staatsanwaltschaft offenbar
unabhängig von der Identifizierung des mutmasslichen zweiten Täters Anklage
erheben will, erscheint die Gefahr einer massgeblichen Beeinträchtigung des
Strafverfahrens durch Kollusion als gering. Die Voraussetzungen von Art. 221
Abs. 1 lit. b StPO sind nicht erfüllt.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 8. März 2012
den Tatvorwurf im Wesentlichen gestand, nachdem er ursprünglich ausgesagt
hatte, eine ihm nicht namentlich bekannte Person habe den Geschädigten ohne
sein Zutun bestohlen.

2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich eine Aufrechterhaltung der Haft aus
Gründen der Kollusionsgefahr nicht rechtfertigen lässt. Dennoch ist eine
Haftentlassung durch das Bundesgericht nicht angezeigt, da nicht ausgeschlossen
werden kann, dass andere Haftgründe bestehen. In dieser Hinsicht scheinen
folgende Bemerkungen angebracht:
Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Antrag vom 6. Februar 2012 zuhanden des
Zwangsmassnahmengerichts auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs neben
Kollusionsgefahr auch mit Flucht- und Fortsetzungsgefahr. Fluchtgefahr sei
gegeben, weil der Beschuldigte Brasilianer sei, Fortsetzungsgefahr, weil er
erst kürzlich, am 2. November 2011, wegen Angriffs bestraft worden sei (der
Beschwerdeführer habe damals dem Opfer des Angriffs mindestens einen
Faustschlag versetzt). Das Zwangsmassnahmengericht liess in seinem Entscheid
offen, ob neben Kollusionsgefahr auch weitere Haftgründe bestehen. Das
Obergericht zog ausschliesslich Kollusionsgefahr in Betracht. Die
Staatsanwaltschaft selbst kam im vorinstanzlichen wie auch im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr auf die ursprünglich geltend gemachte
Flucht- und Fortsetzungsgefahr zurück, obwohl sich der Beschwerdeführer in
seinen Eingaben jeweils dazu äusserte.
Erscheint ein Haftgrund diskutabel, drängt es sich mit Blick auf die
Prozessökonomie und den besonderen Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (Art.
5 Abs. 2 StPO) auf, dass sich ein Gericht zu zusätzlichen Haftgründen äussert.
So kann verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz, wenn diese einen
Haftgrund verneint, die Sache zurückweisen muss zur Prüfung, ob ein anderer
gegeben sei (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO, Art. 107 Abs. 2 BGG; Urteil 1B_728/2011
vom 13. Januar 2012 E. 2.7). Das Zwangsmassnahmengericht und das Obergericht
haben sich indessen nicht zu anderen Haftgründen geäussert, obwohl nach dem
Gesagten die Kollusionsgefahr nicht nur diskutabel erscheint, sondern zu
verneinen ist.
Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen
Beurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen, damit dieses auch
die ursprünglich von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Flucht- und
Fortsetzungsgefahr beurteilt. Diesbezüglich sei angemerkt, dass die von der
Staatsanwaltschaft angeführte Begründung nicht ausreicht, um diese besonderen
Haftgründe zu bejahen. So begründet der blosse Umstand, dass jemand über eine
ausländische Staatsangehörigkeit verfügt, keine Fluchtgefahr (vgl. Urteil
1B_201/2009 vom 26. August 2009 E. 4.2, in: EuGRZ 2010 S. 623; BGE 125 I 60 E.
3a S. 62; je mit Hinweisen). Ebenso wenig vermag eine bereits ergangene
Verurteilung wegen Angriffs allein die von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
geforderte sehr ungünstige Rückfallprognose in Bezug auf Verbrechen oder
schwere Vergehen zu begründen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. mit Hinweisen).

3.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zur
unverzüglichen Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen
sowohl für das bundesgerichtliche wie auch für das kantonale Verfahren
festzulegen. In Bezug auf das kantonale Verfahren bleibt es jedoch bei der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, in dessen Dispositiv-Ziffer 2 dem
Beschwerdeführer die Gerichtskosten auferlegt wurden. Die Kosten für die
amtliche Verteidigung im kantonalen Verfahren trägt zumindest vorläufig der
Staat, weshalb die Zusprechung einer Parteientschädigung für das kantonale
Verfahren nicht angezeigt ist. Indessen wird das urteilende Gericht bei der
Festlegung der Verfahrenskosten dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass die
Kosten der amtlichen Verteidigung für das vorliegende Haftverfahren auch nicht
nachträglich dem Beschwerdeführer auferlegt werden dürfen (Art. 135 Abs. 4 und
Art. 426 Abs. 1 StPO).
Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs.
1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer jedoch eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit
erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und
der angefochtene Entscheid aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur neuen
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold