Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.11/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_11/2012

Urteil vom 11. Januar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________AG,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwältin Therese Rotzer-Mathyer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans.

Gegenstand
Beschlagnahme; Kontosperre,

Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Juni 2011
des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen.

Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft Nidwalden beschlagnahmte mit zwei Verfügungen vom 17.
Februar 2011 u.a. ein Konto von X.________ bei der Raiffeisenbank Region Stans
und ein Kontokorrentkonto der Y.________AG bei der Nidwaldner Kantonalbank. Die
Beschlagnahmen erfolgten im Rahmen eines bei der Staatsanwaltschaft Nidwalden
anhängig gemachten Strafverfahrens wegen Verdachts der Veruntreuung, des
Betruges usw.
Gegen die Kontosperren der Staatsanwaltschaft Nidwalden erhoben X.________ und
die Y.________AG mit Eingabe vom 24. Februar 2011 Beschwerde beim Obergericht
des Kantons Nidwalden. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts
des Kantons Nidwalden wies die Beschwerde mit Urteil vom 9. Juni 2011 ab,
soweit sie darauf eintrat.

2.
X.________ und die Y.________AG führen gegen das Urteil der Beschwerdeabteilung
in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Nidwalden mit Eingabe vom 5. Januar
2012 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung
von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).

3.1 Das angefochtene Urteil des Obergerichts vom 9. Juni 2011 ist den
Beschwerdeführern nach eigenen Angaben am 25. November 2011 zugestellt worden.
Die Frist zur Anfechtung des Urteils begann somit am 26. November 2011 zu
laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 27. Dezember 2011 (Art. 45 Abs. 1
BGG). Die vorliegende Beschwerde vom 5. Januar 2012 haben die Beschwerdeführer
gleichentags der Post übergeben. Sie berufen sich auf den Fristenstillstand
gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG.

3.2 Kein Fristenstillstand gilt u.a. bei Verfahren betreffend andere
vorsorgliche Massnahmen (Art. 46 Abs. 2 BGG). In BGE 135 I 257 E. 1.1-1.5 S.
259-261 hat das Bundesgericht entschieden, dass insbesondere strafprozessuale
Beschlagnahmungen und Kontensperren als vorsorgliche Massnahmen in Sinne von
Art. 46 Abs. 2 BGG zu behandeln sind, bei denen der Fristenstillstand nicht
gilt. Die erst am 5. Januar 2012 der Post übergebene Beschwerde ist daher
klarerweise verspätet eingereicht worden, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4.
Die Beschwerdeführer tragen entsprechend dem Verfahrensausgang die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern je
zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli