Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.117/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_117/2012

Urteil vom 26. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Weststrasse 70,
Postfach 9717,
8036 Zürich.

Gegenstand
Siegelung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ermittelt gegen X.________ und
weitere Personen wegen diverser Vermögensdelikte.
Bei einer Hausdurchsuchung am 26. Mai 2010 stellte sie Akten und Daten sicher.
Auf Verlangen von X.________ wurden drei CD-ROM mit Daten (Pos. 4/21 des
Durchsuchungsprotokolls) gesiegelt.
Am 17. Oktober 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Obergericht des
Kantons Zürich als Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung der Daten. Dieses
trat am 18. November 2011 wegen Nichteinhaltung der Frist gemäss Art. 248 Abs.
2 StPO auf das Gesuch nicht ein.

B.
In der Folge gab die Staatsanwaltschaft die Datenträger frei (ohne sie
zurückzugeben) und stellte sie am 25. November 2011 erneut sicher. Mit
Schreiben vom 30. November 2011 ersuchte X.________ um Siegelung der
Datenträger, weil deren erneute Sicherstellung rechtsmissbräuchlich sei.
Am 1. Dezember 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der
Datenträger, weil X.________ keine Gründe i.S.v. Art. 248 Abs. 1 StPO angegeben
habe, die einer Durchsuchung entgegenstünden.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 erteilte der Präsident der Beschwerdekammer
der Beschwerde aufschiebende Wirkung.
Dagegen erhob X.________ am 5. Dezember 2011 Beschwerde beim Obergericht des
Kantons Zürich und beantragte, es sei von einer Durchsuchung der Datenträger
abzusehen.
Die Staatsanwaltschaft vertrat die Auffassung, die Verfügung über die erneute
Sicherstellung der Datenträger sei unangefochten geblieben; ihre Zulässigkeit
könne daher nicht mehr überprüft werden. Eventualiter stellte sie ein
Entsiegelungsgesuch.
Am 9. Februar 2012 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

C.
Dagegen hat X.________ am 28. Februar 2012 Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben. Er beantragt, der angefochtene Beschluss des Obergerichts und die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2011 seien aufzuheben und es
sei von der Durchsuchung der Daten auf den Datenträgern (Pos. 4/21 des
Durchsuchungsprotokolls vom 26. Mai 2010) abzusehen. Er ersucht um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung.

D.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid erging im Rahmen einer Strafuntersuchung und
betrifft damit eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG. Ein kantonales
Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der
das genannte Strafverfahren nicht abschliesst. Dagegen steht gemäss Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG die Beschwerde ans Bundesgericht offen, wenn er einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Die strafprozessuale Siegelung
dient dem vorläufigen Rechtsschutz und mittelbar den Geheimnis- und
Parteiinteressen der von der Durchsuchung betroffenen Personen. Wird die
Siegelung verweigert, so kann die Staatsanwaltschaft Kenntnis von den
sichergestellten Daten nehmen, selbst wenn ihre Durchsuchung und Verwertung
unzulässig sein sollte. Dies kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
begründen.
Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde in
Strafsachen einzutreten.

2.
Das Obergericht ging davon aus, dass es sich bei der Rückgabe versiegelter
Aufzeichnungen oder Gegenstände, für die kein bzw. kein rechtzeitiges
Entsiegelungsgesuch gestellt worden sei, um eine verfahrensleitende Anordnung
handle, die dem Stand der Untersuchung entsprechend angepasst werden könne und
der grundsätzlich keine materielle Rechtskraftwirkung zukomme. Eine erneute
Sicherstellung von bereits freigegebenen Datenträgern sei daher zulässig und
sogar geboten, wenn - wie im vorliegenden Fall - vermutet werde, dass sich
darauf Beweismittel befinden.
Diese Möglichkeit werde allerdings durch das Gebot von Treu und Glauben und das
Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO) eingeschränkt.
Insbesondere dürften die Strafbehörden die Möglichkeit einer erneuten
Sicherstellung nicht dazu benutzen, um sich über die gesetzliche Frist von 20
Tagen zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs hinwegzusetzen. Im vorliegenden
Fall habe die Staatsanwaltschaft die Frist jedoch nicht absichtlich missachtet.
Vielmehr sei die erstmalige Sicherstellung der CD-ROM im Mai 2010 erfolgt, als
noch die alte Zürcher StPO in Kraft gestanden habe, die keine Frist für die
Einreichung eines Entsiegelungsgesuchs vorgesehen habe. Es sei anzunehmen, dass
sich die Behörde der neu, ab 1. Januar 2011, geltenden Frist gemäss Art. 248
Abs. 2 StPO nicht bewusst gewesen sei oder diese fälschlicherweise als
Ordnungsvorschrift betrachtet habe.
Die erneute Sicherstellung der Datenträger sei daher zulässig gewesen. Da der
Beschwerdeführer auch keine Geheimhaltungsinteressen i.S.v. Art. 248 Abs. 1
StPO geltend gemacht habe, habe die Staatsanwaltschaft sein Siegelungsgesuch zu
Recht abgelehnt.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Durchsuchung der fraglichen
Datenträger stünden zwingend zwei Fakten entgegen: Das Nichteinhalten der
gesetzlichen Frist gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft und
das Nichtbeachten der Rechtsauffassung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18.
November 2011. Die Staatsanwaltschaft habe die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts nicht angefochten; dennoch habe es die Datenträger
lediglich pro forma freigegeben und gleich wieder neu sichergestellt. Dieses
Vorgehen verletze Art. 248 Abs. 2 StPO, den Grundsatz von Treu und Glauben und
das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO und Art. 9
BV.

2.2 Art. 248 StPO sieht vor, dass Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach
Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder
Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder
beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln sind und von den Strafbehörden weder
eingesehen noch verwendet werden dürfen (Abs. 1). Stellt die Strafbehörde nicht
innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten
Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückgegeben (Abs. 2).
Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch, so wird darüber innerhalb eines Monats
endgültig vom Zwangsmassnahmengericht (lit. a) oder dem Gericht, bei dem das
Verfahren hängig ist (lit. b). entschieden.

2.3 In der Literatur wird einstimmig die Auffassung vertreten, die
20-Tages-Frist zur Stellung eines Entsiegelungsgesuchs gemäss Art. 248 Abs. 2
StPO sei keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern es handle sich um eine
zwingende gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden könne (Art. 89 Abs. 1
StPO) und deren Nichteinhaltung zur Rückgabe der Gegenstände führe (ANDREAS
KELLER, in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich 2010, N. 37 zu Art. 248; NIKLAUS
SCHMID, Praxiskommentar StPO, St. Gallen/Zürich 2009, N. 8 zu Art. 248 StPO);
sie wird z.T. als Verwirkungsfrist bezeichnet (OLIVIER THORMANN/BEAT BRECHBÜHL,
in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, N. 18 zu Art. 248 StPO; CATHERINE
CHIRAZI, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, Basel 2011,
N. 10 zu Art. 248 StPO). Sie sei eine Reaktion auf die bisherige, zum Teil
verfahrensverzögernde Praxis und entspreche dem Beschleunigungsgebot.
Allerdings erlange die Rückgabe keine Rechtskraft, sodass eine erneute
Sicherstellung nicht ausgeschlossen sei (THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 21;
SCHMID, Praxiskommentar StPO, N. 10 zu Art. 248 und N. 2 zu Art. 437; FRANZ
RIKLIN, Schweizerisches Strafprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N. 3 zu
Vorbem. zu Art. 437-438 StPO). Diese Möglichkeit dürfe jedoch nicht dazu
missbraucht werden, die Frist bewusst zu missachten und auf diese Art die vom
Gesetzgeber beabsichtigte Beschleunigung zu verhindern; ein solches Vorgehen
würde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen (THORMANN/BRECHBÜHL,
a.a.O., N. 21).

2.4 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass verfahrensleitende Entscheide
nicht oder nur beschränkt in Rechtskraft erwachsen, weshalb sie der Entwicklung
des Strafverfahrens entsprechend angepasst, geändert oder wiederholt werden
können (so schon BGE 120 IV 297 E. 3e S. 299). Dies gilt auch für die Freigabe
von Gegenständen, die später - sofern es die Bedürfnisse des Verfahrens
rechtfertigen - erneut sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen (Urteil
1B_350/2011 vom 21. März 2012 E. 4.3.2).
Allerdings würde - wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht - Art. 248
Abs. 2 StPO ausgehebelt werden, wenn die Staatsanwaltschaft trotz
Fristversäumnis auf eine Rückgabe der Gegenstände stets verzichten und
stattdessen eine neue Sicherstellung anordnen könnte. Ein solches Vorgehen
würde dem Zweck der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie
widersprechen.
Grundsätzlich kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Staatsanwaltschaft die
Frist bewusst oder unbewusst hat verstreichen lassen (von besonderen
Situationen wie der Vorliegenden abgesehen; vgl. unten E. 2.5): Eine bewusste
Fristversäumnis erscheint kaum denkbar und ist für den Betroffenen auch nicht
nachweisbar. In der Regel ist daher für die erneute Sicherstellung bereits
freigegebener Gegenstände zu verlangen, dass eine Entwicklung des
Strafverfahrens stattgefunden hat, d.h. dass sich die rechtlichen oder
tatsächlichen Verhältnisse oder auch nur ihre Einschätzung durch die
Untersuchungsbehörden seit der letzten Sicherstellung verändert haben.

2.5 Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich um einen
übergangsrechtlichen Fall handelte, d.h. die Durchsuchung noch im Jahre 2010,
vor Inkrafttreten der neuen StPO angeordnet wurde, als - nach der damals
geltenden Zürcher StPO - noch keine Frist für den Entsiegelungsantrag galt. Die
20-Tages-Frist begann daher nicht bereits mit der Siegelung zu laufen, sondern
erst ab dem 1. Januar 2011 (Art. 448 Abs. 1 StPO; vgl. dazu die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 18. November 2011 E. 2). Sie fiel zudem in eine
Zeit, in der die Staatsanwaltschaft durch die Umstellung auf das neue Recht
stark in Anspruch genommen wurde. In diesem Kontext erscheint die
Fristversäumnis verständlich.
Dem Beschwerdeführer ist dadurch kein Nachteil entstanden. Wie die
Staatsanwaltschaft unwidersprochen dargelegt hat, enthalten die
sichergestellten CD-ROM Sicherungskopien; die Originaldateien sind stets beim
Beschwerdeführer verblieben und konnten somit von diesem weiter genutzt werden.
Der Beschwerdeführer hat denn auch (bis zum verspäteten Entsiegelungsgesuch vom
17. Oktober 2011) nie die Rückgabe der Datenträger verlangt. Er macht auch
nicht geltend, dass die Dauer des Untersuchungsverfahrens aufgrund des
verspäteten Entsiegelungsverfahrens unnötig verlängert worden wäre.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist mit dem Obergericht davon
auszugehen, dass die erneute Sicherstellung nicht rechtsmissbräuchlich war.

3.
Fraglich ist allerdings, ob darüber nicht das Zwangsmassnahmengericht im
Entsiegelungsverfahren hätte entscheiden müssen.

3.1 Das Obergericht liess die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage, ob
die Zulässigkeit der erneuten Sicherstellung im Siegelungsverfahren gerügt
werden könne, oder mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. November 2011
hätte geltend gemacht werden müssen, offen. Immerhin erwog es, dass dem
Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren umfassende Kognition zukomme
und deshalb nicht einzusehen sei, weshalb die Rüge, die Sicherstellung sei
rechtsmissbräuchlich, in diesem Verfahren nicht zugelassen werden sollte.
Gleichfalls müsse dieses Argument im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung
der Siegelung zulässig sein (E. 2.2 des angefochtenen Entscheids).

3.2 Die Siegelung ist ein besonderes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
gegen Durchsuchungen, das (in seinem Anwendungsbereich) anderen Rechtshelfen
vorgeht bzw. diese ausschliesst. (SCHMID, Praxiskommentar, RN. 6 zu Art. 248;
DERSELBE, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, St. Gallen 2009, Fn.
274 S. 475; KELLER, a.a.O. Rz. 12 zu Art. 248 StPO; THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O.
RN. 61 zu Art. 248; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer
Strafprozessordnung, St. Gallen 2011, Rz. 138 S. 62). Dementsprechend verweist
Art. 264 Abs. 3 StPO auf die Vorschriften über die Siegelung, soweit eine
berechtigte Person geltend macht, eine Beschlagnahme sei wegen eines Aussage-
oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, d.h.
Einwände gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO erhebt. Im Urteil 1B_354/2010 vom 8.
Februar 2011 (E. 1.3) ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen eine
Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten, weil der
Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, die Siegelung der Aufzeichnungen zu
verlangen und seine Einwände anschliessend im Entsiegelungsverfahren geltend
machen könne.

3.3 Fraglich ist jedoch, was "andere Gründe" i.S.v. Art. 248 Abs. 1 StPO und
Art. 264 Abs. 3 StPO sind. Als solche werden insbesondere
Geheimhaltungsinteressen jeder Art anerkannt, z.B. Fabrikations-,
Geschäftsgeheimnisse oder schützenswerte Privatgeheimnisse (KELLER, a.a.O., N.
23 ff. zu Art. 248 StPO). Dagegen ist streitig, ob darunter auch allgemeine
Einwände gegen die Durchsuchung fallen, wie namentlich das Fehlen eines
hinreichenden Tatverdachts oder eines genügenden Konnexes zum Strafverfahren
(so THORMANN/BRECHBÜHL a.a.O. N. 61 zu Art. 248) oder ob insoweit Beschwerde
erhoben werden muss (so wohl KELLER, a.a.O., Rz. 25 und Rz. 45 zu Art. 248
StPO). Die Botschaft des Bundesrats vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung
des Strafprozessrechts (BBl 2005 1239 zu Art. 247 E-StPO) ist nicht eindeutig,
nennt sie doch als Beispiel den Einwand, die Gegenstände enthielten
"Geheimnisse ohne Relevanz für das Verfahren". SCHMID (Praxiskommentar Rz. 6 zu
Art. 248; DERSELBE, Handbuch Fn. 274 S. 475) führt aus, dass Beschwerde zu
ergreifen sei, wenn die Beschlagnahme aus anderen als Geheimhaltungsgründen
angefochten werde; allerdings fasst er die Geheimhaltungsgründe weit, wird doch
(in Rz. 1 zu Art. 248 StPO) auch der fehlende Bezug zur Strafsache als
Siegelungsgrund erwähnt.
Immerhin ist unstreitig, dass das Zwangsmassnahmengericht im
Entsiegelungsentscheid prüfen muss, ob die allgemeinen Voraussetzungen für eine
Durchsuchung gegeben sind (CHIRAZI, a.a.O., N. 12 zu Art. 248 StPO; THORMANN/
BRECHBÜHL, a.a.O., N. 42 f. zu Art. 248 StPO), namentlich ob ein konkreter
Tatverdacht vorliegt (Urteil 1B_354/2010 vom 8. Februar 2010 E. 1.3; insoweit
zustimmend auch KELLER, a.a.O., RN. 44 zu Art. 248 StPO). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es auch verpflichtet, die
Untersuchungsrelevanz der zur Beweissicherung beschlagnahmten und versiegelten
Dokumente und Dateien zu prüfen; die hierfür notwendige Triage muss vom Richter
selbst vorgenommen werden und darf nicht der Untersuchungsbehörde übertragen
werden (BGE 137 IV 189 E. 5.1 S. 195 ff. mit Hinweisen). Dann aber muss es dem
Berechtigten auch gestattet werden, entsprechende Einwände im
Entsiegelungsverfahren zu erheben, und deshalb eine Siegelung der Dokumente und
Dateien zu verlangen.
Aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und
Abgrenzungsproblemen erscheint es sinnvoll, den Anwendungsbereich des
Siegelungsverfahrens weit zu fassen und sämtliche Einwände gegen die
Durchsuchung im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, sofern es dem Berechtigten im
Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die
sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern. In allen diesen
Fällen gewährleistet das Siegelungsverfahren einen adäquaten Rechtsschutz und
eine schnelle Klärung der Rechtslage.

3.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft
dürfe die Datenträger nicht durchsuchen, weil deren erneute Sicherstellung
rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Damit hat er sich auf einen "anderen Grund"
i.S.v. Art. 248 Abs. 1 StPO berufen. Insofern hätte die Staatsanwaltschaft die
Siegelung anordnen bzw. das Obergericht die Beschwerde gutheissen müssen; es
wäre dann Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts gewesen, im
Entsiegelungsverfahren über den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu entscheiden.
Allerdings rechtfertigt es sich nicht, im jetzigen Verfahrensstadion noch die
Siegelung anzuordnen und die Sache an das Zwangsmassnahmengericht zur
Entsiegelung zurückzuweisen. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs wurde bereits
vom Obergericht im Beschwerdeverfahren und vom Bundesgericht im vorliegenden
Verfahren geprüft und verworfen. Der Beschwerdeführer hat dieses Vorgehen nicht
beanstandet, sondern selbst eine materielle Prüfung des obergerichtlichen
Entscheids beantragt. Unter diesen Umständen liefe die Rückweisung auf einen
leeren Formalismus hinaus.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist
ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG). Dagegen
rechtfertigt es sich - aufgrund der vor Bundesgericht vorgenommenen
Klarstellung zum Anwendungsbereich der Siegelung - auf Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 BGG).
Mit Vorliegen des Hauptsachentscheids wird das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III und dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber