Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 999/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_999/2009

Urteil vom 7. Juni 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Fritsche,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Rückerstattung, Verwirkung, Treu und Glauben),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
24. September 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1955 geborene S.________ bezog als Folge einer im Oktober 1998
erlittenen Halswirbelsäulenverletzung eine halbe Rente der
Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen (EL). Anfang Januar 2000
erhielt die auszahlende Ausgleichskasse Schwyz Kenntnis davon, dass der am ...
1999 verstorbene B.________ mit öffentlicher letztwilliger Verfügung vom 24.
November 1994 für den Fall, dass er keine Nachkommen hinterlasse, R.________,
S.________ sowie seine in Z.________ wohnhafte Freundin C.________ als Erben
eingesetzt hatte. Die beiden in der Schweiz wohnhaften Erben sollten je zur
Hälfte die Liegenschaften X.________, bestehend aus insgesamt zwölf
Stockwerkeigentumswohnungen, die Freundin des Erblassers die in Z.________
befindlichen Liegenschaften und Wertschriften erhalten. R.________, welcher die
Liegenschaften X.________ über die Buchhaltungsstelle U.________ verwaltete,
teilte der Ausgleichskasse Anfang August 2000 mit, es sei vorgesehen, dass er
diese übernehme und Frau S.________ eine Auszahlung von rund Fr. 190'000.-
erhalten werde. Die ganze Angelegenheit solle im Herbst erledigt werden.
Gestützt auf diese Angaben nahm die Ausgleichskasse eine Neuberechnung der EL
vor unter Anrechnung eines provisorischen Erbteils von Fr. 190'000.- und eines
Ertrags von Fr. 2'850.-. Mit Verfügung vom 20. November 2000 forderte sie von
S.________ die im Zeitraum vom 1. September 1999 bis 30. November 2000 zuviel
ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 10'147.- zurück.
A.b Anfang Oktober 2001 teilte die Rechtsanwältin von S.________ der
Ausgleichskasse mit, eine gütliche Erbteilung sei gescheitert. Die in
Z.________ lebende Erbin habe plötzlich die Unterschrift unter den
ausgearbeiteten (partiellen) Erbteilungsvertrag verweigert. Sie sei beauftragt,
die Erbteilungsklage beim Gericht einzureichen. Im August 2002 stellte die
AHV-Zweigstelle der Gemeinde L.________ der Ausgleichskasse die ab 27. August
1999 gültigen neuen Schätzungsverfügungen vom 15. Mai 2002 der
Stockwerkeigentumswohnungen X.________ zu. Mit Schreiben vom 20. September 2002
teilte die Rechtsanwältin von S.________ mit, der nochmalige Versuch einer
gütlichen Einigung sei ergebnislos geblieben. Ebenfalls sei die Abtretung des
Erbanteils von Frau S.________ an Herr R.________ überprüft worden, wobei diese
Lösungsmöglichkeit ebenfalls nicht zustande gekommen sei. Es müsse daher
Erbteilungsklage eingereicht werden. Aus diesen und weiteren Gründen sei
weiterhin auf den Einzug der Rückforderung zu verzichten. Am 1. Oktober 2002
stornierte die Ausgleichskasse die Rückforderungsverfügung vom 20. November
2000.
A.c Im Rahmen der periodischen Revision der EL teilte R.________ der
Ausgleichskasse Ende Juli 2003 mit, die Erbschaftsangelegenheit sei noch nicht
bereinigt. Der Fall liege beim Bezirksgericht A.________ zur Verhandlung. In
der Folge erkundigte sich die Ausgleichskasse immer wieder nach dem Stand des
Erbteilungsprozesses und ersuchte um Zustellung des Erbteilungsvertrages. Am
... 2007 erging das Urteil des Bezirksgerichts A.________ betreffend Erbteilung
im Nachlass des B.________ sel.. Darin wurden R.________ und S.________ die
Stockwerkeigentumswohnungen auf der Liegenschaft X.________ sowie mehrere
Bankkonten zum je hälftigen Miteigentum zugewiesen. Im Hinblick auf die
Neuberechnung der EL holte die Ausgleichskasse verschiedene Unterlagen ein,
u.a. die Jahresabschlüsse 2003-2007 der Verwaltung der Liegenschaften
X.________.
Mit Verfügung vom 7. November 2008 forderte die Ausgleichskasse von S.________
alle im Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2008 ausgerichteten
Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 71'903.- zurück. Mit
Einspracheentscheid vom 8. Juni 2009 bestätigte sie die Rückerstattungspflicht
in der verfügten Höhe.

B.
Die Beschwerde der S.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
mit Entscheid vom 24. September 2009 insoweit teilweise gut, dass es die
Rückforderung der Monate Februar bis September 2008 aufhob, den
Rückforderungsbetrag auf Fr. 62'215.- herabsetzte und im übrigen das
Rechtsmittel abwies.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der Gerichtsentscheid vom 24. September 2009, soweit
die Rückforderung im Betrage von Fr. 62'215.- gutheissend, und der
Einspracheentscheid vom 8. Juni 2009 seien aufzuheben; eventualiter sei die
Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der Beschwerde. Kantonales Gericht
und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist bei der Berechnung der
Ergänzungsleistung (EL) als Vermögen zu berücksichtigen, und zwar ab dem
Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers (Art. 560 Abs.
1 ZGB; ZAK 1992 S. 325, P 6/91, E. 2c). Schwierigkeiten bei der Realisierung
rechtfertigen noch kein Abgehen von dieser Regel (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts P 8/02 vom 12. Juli 2002 E. 3b). Eine Anrechnung kann
indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichende Klarheit herrscht
(Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 54/02 vom 17. September 2003 E. 3.3),
oder wenn sich dieser Anteil zwar nicht genau beziffern lässt, unter
Berücksichtigung aller Eventualitäten tatsächlicher und rechtlicher Natur ein
EL-Anspruch jedoch sicher ausgeschlossen werden kann.

Unter dem Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist der Anspruch des
jeweiligen Erben am Liquidationsergebnis bei Auflösung der Gemeinschaft zu
verstehen ("Anwartschaftsquote"; ZAK 1992 S. 325, P 6/91, E. 2c).

1.2 Die Nichtberücksichtigung einer unverteilten Erbschaft bei der
EL-Berechnung stellt eine zweifellos unrichtige Rechtsanwendung im Sinne der
Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dar und hat bei erheblicher Bedeutung
einer Berichtigung in masslicher Hinsicht grundsätzlich die Pflicht zur
Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen zur Folge (Art. 25 Abs. 1
Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG [bis 31.
Dezember 2002: aArt. 27 Abs. 1 Satz 1 ELV]; Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts P 50/97 vom 3. März 1999 E. 3b).

2.
Es ist unbestritten, dass unter Berücksichtigung des Anteils der
Beschwerdeführerin an der unverteilten Erbschaft des am ... 1999 verstorbenen
B.________ im hier interessierenden Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 31. Januar
2008 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestand. Sämtliche in dieser Zeit
bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 62'215.- sind somit grundsätzlich
rückzuerstatten. Hingegen ist unter den Parteien streitig, ob der
Rückforderungsanspruch verwirkt ist.

3.
3.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem
das EL-Durchführungsorgan (hier: Ausgleichskasse; Art. 6 Abs. 1 ELG) davon
Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der
Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in Verbindung
mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Bei diesen Fristen handelt es sich um
Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE
133 V 579 E. 4.1 S. 582; 128 V 10 E. 1 S. 12; 101 Ib 348 E. 2b S. 350).
3.2
3.2.1 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das
erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige
Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem das
Durchführungsorgan später bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit -
etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes (SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b) -
den Fehler hätte erkennen müssen (BGE 124 V 380 E. 1 S. 383: "dans un deuxième
temps"; 122 V 270 E. 5a und 5b/aa S. 274 f.; 110 V 304 E. 2b S. 307: "in un
secondo tempo") und dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben
sind. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände
zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem
Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten
rückerstattungspflichtigen Person ergibt (BGE 111 V 14 E. 3 S. 17).

Nach der Rechtsprechung gilt in Bezug auf die EL eine unrechtmässige
Leistungsausrichtung spätestens im Rahmen der periodischen, mindestens alle
vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse als
erkennbar (Art. 30 ELV; Urteil 9C_482/ 2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.3.2),
sodass die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, sobald der
Rückforderungsanspruch als solcher und betragsmässig feststeht. Da die
Ergänzungsleistung in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird
(Art. 9 Abs. 1 ELG [bis 31. Dezember 2007: Art. 3a Abs. 1 ELG]; BGE 128 V 39),
somit an sich jährlich neu zu berechnen ist, liesse sich sogar diskutieren, ob
nicht jeweils im Folgejahr begründeter Anlass besteht, im Sinne "in un secondo
tempo" resp. "dans un deuxième temps" den anfänglichen Fehler zu bemerken. Die
Frage kann vorliegend jedoch offenbleiben.
3.2.2 Verfügt die EL-Durchführungsstelle über genügende Hinweise auf einen
möglichen Rückforderungsanspruch, sind die Unterlagen aber noch unvollständig,
hat sie die noch erforderlichen Abklärungen innert angemessener Zeit
vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt
festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre
unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der
Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können (Urteile 9C_534/2009
vom 4. Februar 2010 E. 3.2.1 und 9C_1057/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.1.1 mit
Hinweis).

3.3 Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine EL-beziehende Person an
einer unverteilten Erbschaft beteiligt ist, dieser Anteil bei der EL-Berechnung
aber vorläufig nicht berücksichtigt wird, weil diesbezüglich nicht hinreichende
Klarheit besteht (vorne E. 1.1). Für den Beginn der relativen einjährigen
Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG für die Geltendmachung eines
allfälligen Rückforderungsanspruchs ist somit nicht der Zeitpunkt der Kenntnis
von der Beteiligung entscheidend, sondern wann spätestens das
Durchführungsorgan im Rahmen zumutbarer Abklärungen genügend Kenntnis vom
finanziellen Wert des Anteils an der unverteilten Erbschaft haben und bei der
EL-Berechnung berücksichtigen konnte (vorne E. 1.1).

4.
Nach Auffassung der Vorinstanz war die Ausgleichskasse frühestens bei
Kenntnisnahme vom Bezirksgerichtsurteil vom ... 2007 betreffend Erbteilung
(Nachlass B.________) in der Lage gewesen, eine Neuberechnung der
Ergänzungsleistung im Hinblick auf eine allfällige Rückforderung vorzunehmen
und darüber zu verfügen. Mit diesem Erkenntnis sei klar gewesen, dass die
Beschwerdeführerin am noch ungeteilten in der Schweiz befindlichen Nachlass zur
Hälfte partizipiere, ihr u.a. die Stockwerkeigentumswohnungen X.________ zum
hälftigen Miteigentum zuständen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe keine
Rückforderungsverfügung erlassen werden können. Insbesondere sei aufgrund des
Schreibens des Verwalters der betreffenden Liegenschaften und Miterben vom 29.
Juli 2003 noch unklar gewesen, ob und wenn ja, wie viel die Beschwerdeführerin
aus dem Nachlass erhalten werde. Danach habe sich die Ausgleichskasse in
regelmässigen Abständen nach dem Verfahrensstand der hängigen Erbteilungsklage
erkundigt und um Zustellung von Unterlagen, insbesondere des
Erbteilungsvertrages ersucht. Der Verwaltung könne somit keine Verletzung der
Abklärungspflicht vorgehalten werden.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung und willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz
(Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteil 9C_744/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 4.1). Es sei
nicht erst mit dem Urteil des Bezirksgerichts A.________ vom ... 2007
betreffend Erbteilung im Nachlass des B.________ sel. klar gewesen, dass sie am
noch ungeteilten in der Schweiz befindlichen Nachlassvermögen, wozu u.a. die
Liegenschaften X.________ gehörten, zur Hälfte partizipiere. Der hälftige
Erbanteil sei der Ausgleichskasse aufgrund der öffentlichen letztwilligen
Verfügung vom 24. November 1994 seit Januar 2000 bekannt gewesen. Die
Durchführungsstelle hätte somit viel früher als erst im November 2008 die
Ergänzungsleistung neu unter Berücksichtigung ihres Anteil an der unverteilten
Erbschaft berechnen können. Die hiefür notwendigen Unterlagen (amtliche
Schätzungsverfügungen, Jahresabschlüsse der Liegenschaftsverwaltung) seien
schon lange vorhanden gewesen und hätten, soweit sie nicht vorlagen, eingeholt
werden können. Der Rückforderungsanspruch sei somit im Zeitpunkt der
Geltendmachung mit Verfügung vom 7. November 2008 verwirkt gewesen.

6.
6.1
6.1.1 Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass bereits viel früher
als erst im November 2008 hätte festgestellt werden können, dass bei
Berücksichtigung des Anteils an der unverteilten Erbschaft kein EL-Anspruch
bestand. Dazu hätte es lediglich der Schätzungsverfügungen vom 15. Mai 2002
sowie der Jahresabschlüsse der Verwaltung der Liegenschaften X.________
bedurft. Aus diesen Unterlagen ergaben sich die für die EL-Berechnung
relevanten Zahlen, Verkehrswert der Liegenschaft einerseits, Hypotheken,
Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten sowie Liegenschaftsertrag
andererseits. Unter der Annahme hälftigen Miteigentums der Beschwerdeführerin
gemäss der letztwilligen Verfügung des B.________ sel. vom 24. November 1994
ergaben sich ab 2003 hauptsächlich wegen des deutlich höheren
Liegenschaftsertrages als die Summe von Hypothekarzinsen und
Gebäudeunterhaltskosten Einnahmenüberschüsse von mehr als Fr. 22'000.- resp.
sogar Fr. 30'000.- ab 2006.
6.1.2 Die Vorinstanz hat das Abklärungsverhalten der Ausgleichskasse, sich mit
regelmässigen Anfragen betreffend den Stand des Erbteilungsprozesses vor
Bezirksgericht zu begnügen, als hinreichend erachtet und für den Beginn der
relativen einjährigen Verwirkungsfrist für die Geltendmachung des
Rückforderungsanpruchs auf die Kenntnisnahme vom Urteil vom ... 2007
abgestellt. Zur Begründung hat sie auf das Schreiben des Miterben und
Verwalters der Liegenschaften X.________ vom 29. Juli 2003 hingewiesen. Darin
wurde u.a. ausgeführt: "Da die Erbschaftsangelegenheit noch nicht bereinigt
ist, müssen wir zZt. davon ausgehen, dass es sich um drei Erben handelt. Das
Testament sieht zwar nur zwei Erben vor, aber es wurden Einwände vorgetragen.
Der Fall liegt beim Bezirksgericht A.________ zur Verhandlung." Daraus hat die
Vorinstanz gefolgert, zu diesem Zeitpunkt sei noch unklar gewesen, ob und wenn
ja, wie viel die Beschwerdeführerin aus dem Nachlass erhalten werde.
6.1.2.1 Die Ausgleichskasse war mit Schreiben vom 20. September 2002 von der
Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass eine
Erbteilungsklage eingereicht werden müsse, weil die dritte eingesetzte Erbin in
Z.________ wohne und die aufgrund der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom
24. November 1994 ausgearbeiteten Erbteilungsverträge nicht akzeptiere.
Gegenstand des beim Bezirksgericht anhängig gemachten Prozesses war somit nicht
die Erbberechtigung der Beschwerdeführerin oder sogar die Gültigkeit des
Testaments. Vielmehr sollte die Teilung vorgenommen und insbesondere die
Liegenschaften X.________ ins Alleineigentum der beiden in der Schweiz
wohnhaften Erben überführt werden (BGE 116 II 174 E. 3a S. 176), und zwar
gemäss Klagebegehren im Sinne je hälftigen Miteigentums. Bis zum
rechtskräftigen Urteil war auch die in Z.________ wohnhafte dritte Erbin
Gesamteigentümerin an diesen Liegenschaften (Art. 602 ZGB; BGE 116 II 174 E. 5a
S. 179; ZAK 1992 S. 325, P 6/91, E. 2c).
6.1.2.2 Bei dem im Schreiben vom 29. Juli 2003 erwähnten dritten Erben konnte
es sich somit einzig um die in Z.________ wohnhafte Erbin handeln und nicht
etwa um eine weitere Person, welche Erbansprüche gegen die in der öffentlichen
letztwilligen Verfügung vom 24. November 1994 eingesetzten Erben geltend machen
wollte. Abgesehen davon hätte die Ausgleichskasse bei diesbezüglichen Zweifeln
eine Kopie der Erbteilungsklageschrift einholen können. Das Schreiben vom 29.
Juli 2003 stellte daher keinen Grund dar, mit der Neuberechnung der
Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung des Anteils an der unverteilten
Erbschaft gemäss Anordnung in der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 24.
November 1994 bis zum Urteil des Bezirksgerichts zuzuwarten. Dabei hätte die
Ausgleichskasse, um ganz sicher zu gehen, von einer Anwartschaftsquote von
wenigstens einem Drittel an den Liegenschaften X.________ ausgehen können. Auch
unter dieser vorsichtigen Annahme hätte die Neuberechnung der
Ergänzungsleistung auf der Grundlage der Schätzungsverfügungen vom 15. Mai 2002
sowie der Jahresabschlüsse der Verwaltung der Liegenschaften X.________ einen
die Anspruchsberechtigung ausschliessenden deutlichen Einnahmenüberschuss
ergeben (vorne E. 6.1.1).
6.1.3 Die Ausgleichskasse konnte somit lange vor dem Bezirksgerichtsurteil
betreffend Erbteilung im Nachlass des B.________ sel. vom ... 2007 Kenntnis
davon haben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Anteils an der
unverteilten Erbschaft keinen Anspruch auf Ergänzungsleistung mehr hatte Der
Rückforderungsanspruch war somit bei dessen Geltendmachung mit Verfügung vom 7.
November 2008 grundsätzlich verwirkt.

6.2 Zu beachten ist nun aber Folgendes. Die Ausgleichskasse hatte mit Verfügung
vom 20. November 2000 die im Zeitraum vom 1. September 1999 bis 30. November
2000 zuviel ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 10'147.-
zurückgefordert. Auf das Schreiben der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin
vom 20. September 2002 hin, worin auf die Notwendigkeit einer Erbteilungsklage
hingewiesen und wegen der schlechten finanziellen Verhältnisse um Verzicht auf
den Einzug der Rückforderung ersucht wurde, stornierte die Ausgleichskasse am
1. Oktober 2002 die Rückforderungsverfügung vom 20. November 2000. Sie hielt
u.a. fest: "Die Rückforderung konnte bis jetzt durch Frau S.________ nicht
beglichen werden. Damit sie durch diese Rückforderung nicht belastet wird,
werden wir diese stornieren. Die Stornierung der Rückforderung bedeutet jedoch
nicht, dass allfällige, infolge der Beteiligung am Nachlass B.________ sel.
zuviel ausbezahlte Ergänzungsleistungen nicht zurückzuerstatten sind. Die
Verwirkungsfrist zur Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gem. Art. 47
Abs. 2 AHVG beginnt ab dem Monat zu laufen, in welchem die definitive
Erbteilung uns in schriftlicher Form mitgeteilt wird."

Die EL-Durchführungsstelle hatte somit die Rückforderung bereits im November
2000 verfügt und damit die Frist gewahrt und einzig auf Ersuchen der
Beschwerdeführerin im Sinne eines gegenseitigen Übereinkommens gleichsam unter
dem Vorbehalt des Erbganges auf eine Durchsetzung der Rückerstattung verzichtet
und vorläufig weiterhin Ergänzungsleistungen ausgerichtet. Erst, aber auf jeden
Fall mit Kenntnis vom rechtskräftigen Abschluss des Erbteilungsprozesses sollte
die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen beginnen. Wenn sich die
Beschwerdeführerin nun gegen die Rückerstattungspflicht wehrt, verhält sie sich
treuwidrig, was keinen Rechtsschutz verdient, gilt doch auch für Private im
Umgang mit den Behörden der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV;
BGE 108 V 86 E. 3a S. 88).

Der vorinstanzliche Entscheid verletzt im Ergebnis kein Bundesrecht.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juni 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler