Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 997/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_997/2009

Urteil vom 31. Mai 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
1. F.________,
2. T.________,
beide vertreten durch Advokat Peter Goeggel,
Beschwerdeführer,

gegen

Fürsorgestiftung für das Personal der Firma
X.________ & Co. AG in Liquidation,
vertreten durch Advokat Dr. Alexander Filli und
Advokatin Dr. Karin Pfenninger-Hirschi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Verantwortlichkeit der Stiftungsorgane),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12.
August 2009.

Sachverhalt:

A.
F.________ und T.________ waren Mitglieder des Stiftungsrates der
Fürsorgestiftung für das Personal der Firma X.________ & Co. AG (seit 13. Juli
2006: Fürsorgestiftung für das Personal der Firma X.________ & Co. AG in
Liquidation; nachfolgend: Fürsorgestiftung) sowie des Personalfürsorgefonds der
Firma X.________ & Co. AG (nachfolgend: Personalfürsorgefonds), dessen Aktiven
und Passiven infolge Universalsukzession per 31. Dezember 1998 auf die
Fürsorgestiftung übertragen wurden.

Der Personalfürsorgefonds beschloss am 12. Dezember 1997, der X.________ & Co.
AG (seit 12. September 2001: X.________ & Co. AG in Nachlassliquidation;
nachfolgend: X.________) - deren Verwaltungsrat resp. Geschäftsleitung u.a.
F.________ und T.________ angehörten - ein Darlehen von Fr. 200'000.- zu
gewähren. Die Fürsorgestiftung beschloss gleichentags ebenfalls eine
Darlehensgewährung und veranlasste am 15. Dezember 1997 die Überweisung des
Betrages von Fr. 2'300'000.- an die X.________. Beide Darlehensverträge wurden
am 5. resp. 10. Juni 1998 schriftlich bestätigt. Vor Rückzahlung der Darlehen
fiel die X.________ in Nachlassliquidation (Beschluss des Obergerichts des
Kantons Basel-Landschaft vom 20. August 2001).

B.
Die Fürsorgestiftung erhob am 15. Dezember 2006 Klage, welche das
Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 12. August 2009 guthiess. Es
verpflichtete F.________ und T.________ in solidarischer Haftung, der
Fürsorgestiftung Fr. 2'500'000.- nebst Zins zu 4,5 % vom 1. Januar bis 27.
November 2000 zu bezahlen, wobei die Zahlung Zug um Zug gegen die Abtretung der
auf die Darlehen entfallenden, anteiligen Liquidationsdividenden aus dem
Nachlassverfahren der X.________ zu erfolgen habe.

C.
F.________ und T.________ erheben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und beantragen, den Entscheid vom 12. August 2009 aufzuheben,
eventualiter die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das
kantonale Gericht zurückzuweisen.

Die Fürsorgestiftung und (sinngemäss) das kantonale Gericht beantragen die
Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf
eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 52 BVG (SR 831.40) sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung
oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden
verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Diese
Haftungsnorm, deren Anwendungsbereich sich auch auf die weitergehende Vorsorge
erstreckt (Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 89bis Abs. 6 ZGB), kommt unabhängig von der
Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 48 Abs. 2 BVG) zum Tragen. Sie
räumt der geschädigten Vorsorgeeinrichtung einen direkten Anspruch gegenüber
dem näher umschriebenen Kreis der haftpflichtigen Personen ein. Neben der
Zugehörigkeit zum Kreis der in Art. 52 BVG erwähnten Personen setzt die
vermögensrechtliche Verantwortlichkeit als weitere kumulative Erfordernisse den
Eintritt eines Schadens, Widerrechtlichkeit, Verschulden und einen
Kausalzusammenhang voraus (BGE 128 V 124 E. 4a S. 127 f. mit Hinweisen).

Das haftungsbegründende Verhalten im Rahmen von Art. 52 BVG hat das
Bundesgericht ungeachtet der Bezeichnung als Widerrechtlichkeit oder
Pflichtwidrigkeit danach beurteilt, ob die einschlägigen
berufsvorsorgerechtlichen Vorschriften missachtet wurden (BGE 128 V 124 E. 4d
S. 129; TrEx 2006 S. 298, B 99/05 E. 4.3; Urteil 9C_579/2007 vom 18. März 2008
E. 4). Demnach ist sowohl unter dem Aspekt einer deliktsrechtlichen
Widerrechtlichkeit als auch einer vertragsrechtlichen Pflichtverletzung
gleichermassen ausschlaggebend, ob die grundsätzlich haftpflichtige Person die
ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben korrekt wahrgenommen hat (SVR 2010 BVG Nr.
5 S. 17, 9C_421/2009 E. 5.1 und 5.2). Letztes ist namentlich bei einem Verstoss
gegen die Anlagevorschriften nach Art. 49 ff. der Verordnung vom 18. April 1984
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR
831.441.1) nicht der Fall (BGE 131 V 55 E. 3.2.1 S. 57 f.).

2.
Die Vorinstanz hat den Schaden in Höhe der Darlehensforderung, abzüglich der
darauf entfallenden Dividende aus dem die X.________ betreffenden
Nachlassliquidationsverfahren, für ausgewiesen gehalten. Das
haftungsbegründende Verhalten hat sie darin erblickt, dass die
Vorsorgeeinrichtungen unter Mitwirkung der Beschwerdeführer am 12. resp. 15.
Dezember 1997 der X.________ - als Arbeitgeberin im Sinne des BVG (SR 831.40) -
ungesicherte Darlehen von insgesamt Fr. 2'500'000.- gewährten, obwohl grosse
finanzielle Schwierigkeiten der X.________ und vor allem der mit dieser eng
verflochtenen Y.________ AG (nachfolgend: Y.________) bekannt gewesen seien.
Dadurch seien die in Art. 71 BVG und Art. 50 BVV 2 statuierten
Sorgfaltspflichten verletzt worden, ebenso wie die im Reglement der Stiftung
enthaltenen Anlagevorschriften, welche eine Anlage nur bei erstklassigen
Schuldnern erlaube, was die X.________ nicht gewesen sei. Selbst wenn die
Darlehensgewährung anfänglich noch als sicher hätte betrachtet werden können,
hätten spätestens mit Abschluss des von der X.________ mit den Banken am 24.
August 1998 vereinbarten Stillhalteabkommens oder mit Vorliegen des Berichts
der X.________-Revisionsstelle vom 9. September 1998 zur Jahresrechnung 1997
erhebliche Zweifel an der Bonität der Darlehensnehmerin auftauchen und
entsprechende Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden müssen. Zudem hätte damals
die Aufsichtsbehörde kontaktiert werden müssen. Weiter hat die Vorinstanz die
Anlageentscheide vom Dezember 1997 und deren Bestätigung vom 5. resp. 10. Juni
1998 für kausal hinsichtlich des eingetretenen Schadens gehalten. Das Verhalten
der Beschwerdeführer hat sie als fahrlässig beurteilt, da bereits im Zeitpunkt
der Darlehensgewährung deutliche und erkennbare Hinweise auf ein erhöhtes
Risiko in Bezug auf die Einbringlichkeit der Rückforderung bestanden hätten.
Überdies hätten die Beschwerdeführer einzig auf die Einhaltung von Art. 57 BVV
2 geachtet, ohne die aktuelle finanzielle Situation der X.________-Gruppe
ausgiebig zu prüfen.

3.
Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. Insbesondere wird nicht in
Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführer zum Kreis der nach Art. 52 BVG
potenziell Haftpflichtigen gehören. Soweit die Beschwerdeführer bestimmte
Sachverhaltselemente anders gewichten als die Vorinstanz, hängt dies im
Wesentlichen mit den unterschiedlichen Rechtsauffassungen zusammen.

4.
Die Rechtmässigkeit ist nach der Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt der
als schädigend betrachteten Handlung in Kraft stand. Die Darlehen wurden am 12.
Dezember 1997 beschlossen und die Zahlung an die X.________ am 15. Dezember
1997 veranlasst. Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, dass in erster Linie
die in diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse und nicht jene bei der
späteren schriftlichen Bestätigung (am 5. resp. 10. Juni 1998) der bereits
vorher erfolgten Darlehensgewährung massgebend sind. Ausschlaggebend ist daher
vorerst, ob die Darlehen im Zeitpunkt ihrer Gewährung als sicher genug
betrachtet werden konnten. Ist das zu verneinen, ist damit zugleich die
Kausalität zwischen der Darlehensgewährung und dem eingetretenen Schaden
gegeben. Wenn hinsichtlich der Darlehenshingabe die Sorgfaltspflicht
eingehalten wäre, müsste in Bezug auf die späteren Überprüfungspflichten
zusätzlich untersucht werden, ob im Zeitpunkt, in welchem die ungenügende
Bonität hätte erkannt werden müssen, die Darlehensschuldnerin überhaupt noch in
der Lage gewesen wäre, die Darlehen zurückzubezahlen oder Sicherheiten zu
leisten. Träfe dies nicht zu, mangelte es an der Kausalität zwischen dem
fehlbaren Verhalten und dem Schaden. Zunächst ist deshalb die
Darlehensgewährung zu beurteilen.

5.
Es ist unbestritten, dass die Grenzwerte für Anlagen beim Arbeitgeber nach Art.
57 BVV 2 (in der bis 31. März 2004 geltenden Fassung) eingehalten waren. Diese
Grenzen wurden gerade deswegen eingeführt resp. verschärft, weil Anlagen beim
Arbeitgeber grundsätzlich ein Risiko darstellen (MARTIN TH. MARIA EISENRING,
Die Verantwortlichkeit für Vermögensanlagen von Vorsorgeeinrichtungen, 1999, S.
161; MARTIN ANDERSON, Devoir de diligence et placements des institutions de
prévoyance: aspects juridiques, in: Institutions de prévoyance: devoirs et
responsabilité civile, 2006, S. 63 f.). Nach Lehre, Aufsichtspraxis und
Rechtsprechung müssen aber auch bei Einhaltung dieser Grenzwerte die
allgemeinen Sicherheitsanforderungen von Art. 71 BVG beachtet werden, d.h. es
wird die Bonität der Firma verlangt (Handbuch der Personalvorsorge-Aufsicht des
Amtes für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich, 1991, S. 5/15; BRUNO LANG,
Anlagen beim Arbeitgeber, SZS 1987 S. 72; EISENRING, a.a.O., S. 162; THOMAS
GEISER, Haftung für Schäden der Pensionskassen: Überblick über die
Haftungsregeln bei der 2. Säule, in: Mélanges en l'honneur de Jean-Louis Duc,
2001, S. 90; HELBLING/WYLER-SCHMELZER, Zur Verantwortlichkeit des
Stiftungsrates, Der Schweizer Treuhänder 2002, Heft 1-2, S. 13; ANDERSON,
a.a.O., S. 68 f.). Das Bundesgericht hat die Missachtung der speziellen
Anlagevorschriften von Art. 53 ff. BVV 2 als "jedenfalls" widerrechtlich
beurteilt (BGE 128 V 124 E. 4d/aa S. 130), aber darüber hinaus auch die
Einhaltung allgemeiner Sorgfaltspflichten verlangt (BGE 132 II 144 E. 1.3 S.
147; in BGE 122 IV 279 E. 2c S. 283 wurde mit der Gewährung ungesicherter
Darlehen ein Vermögensschaden im Sinne von aArt. 159 StGB bejaht, "und zwar
unabhängig von der Nichtbeachtung der Grenze von 20 Prozent"; in SZS 2009 S.
473, 9C_579/2007 E. 4.2.1 wurde einerseits eine Verletzung von Art. 57 Abs. 2
BVV 2 und zugleich in E. 4.3.3 ein Verstoss gegen die allgemeinen
Sorgfaltspflichten festgestellt). Danach darf das Stiftungsvermögen nur dann
und so lange beim Arbeitgeber angelegt werden, als es dadurch nicht gefährdet
ist. Andernfalls haben die Organträger der Vorsorgeeinrichtung - unabhängig von
allfälligen vertraglichen Kündigungsfristen - sofortige Sicherstellung oder
Rückzahlung zu verlangen, selbst wenn dadurch die finanzielle Lage der
Stifterfirma verschärft wird (vgl. BGE 122 IV 279 E. 2b S. 282; 106 II 265 E.
3b S. 269; RIEMER/RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der
Schweiz, 2. Aufl., 2006, § 2 Rz. 102 S. 64; Hans Michael Riemer, Berner
Kommentar, 1981, N. 27 zu Art. 89bis ZGB; EISENRING, a.a.O., S. 162; MARCO
LANTER, Die Verantwortlichkeit von Stiftungsorganen, 1984, S. 103). Eine
Gefährdung der Vermögensanlage beim Arbeitgeber ist dann anzunehmen, wenn die
Bonität der Stifterfirma nicht mehr gegeben ist. Die Organträger der
Vorsorgeeinrichtung haben daher die wirtschaftliche Situation der
Arbeitgeberfirma periodisch zu überprüfen und sich die dafür notwendigen
Informationen - regelmässig die Bilanz und Jahresrechnung der Stifterfirma - zu
beschaffen (LANTER, a.a.O., S. 103; SZS 2009 S. 473, 9C_579/2007 E. 4.3.1).

6.
Die Beschwerdeführer stellen die Rechtsprechung, wonach neben den besonderen
Anlagevorschriften auch die allgemeine Sorgfaltspflicht einzuhalten ist, nicht
grundsätzlich in Frage. Sie werfen der Vorinstanz aber vor, den
Sorgfaltsmassstab und die Anforderungen an die Bonität des Darlehensschuldners
überspannt zu haben.

6.1 Streitig ist die Bonität der X.________ im Zeitpunkt der Darlehensgewährung
(E. 4). Im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht ist nicht ein formeller
Bonitätsausweis erforderlich, wie er in Art. 59 Abs. 3 BVV 2 (in der bis 31.
Dezember 2008 geltenden Fassung) für den Fall der Abweichung von der Grenze
nach Art. 57 Abs. 2 BVV 2 verlangt wird.

6.2 In Bezug auf die Verhältnisse bis Dezember 1997 hat die Vorinstanz
folgende, nicht offensichtlich unrichtige und daher für das Bundesgericht
verbindliche (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) Feststellungen getroffen: Die
finanzielle Lage der X.________ habe von derjenigen der Y.________ abgehangen.
Die X.________ habe ab 1996, die Y.________ ab 1992 Bilanzverluste verzeichnet.
Zudem sei die Y.________ 1997 überschuldet gewesen. Mitte 1997 sei den
Beschwerdeführern bekannt gewesen, dass die X.________ gegenüber der
Fürsorgestiftung und dem Personalfürsorgefonds beträchtliche Ausstände
verzeichnete, dass Sanierungsmassnahmen erforderlich waren und dass erfolglose
Sanierungsmassnahmen bei der Y.________ zum Konkurs der X.________ führen
würden. Niemand habe an der Fertigstellung der entscheidenden Projekte
gezweifelt. Trotzdem hätten grosse Unsicherheiten über die finanzielle Lage der
Y.________ und der X.________ bestanden. Den Beschwerdeführern sei bewusst
gewesen, dass der Erfolg der Projekte von der Fertigstellung und
Funktionstüchtigkeit der Anlagen abhängig gewesen sei. Bei umfassender Prüfung
der Kreditwürdigkeit hätten sie erkennen müssen, dass aufgrund der
Sanierungsbedürftigkeit der Y.________ der Konkurs der X.________in Frage
gestanden habe, zumal deren Eigenkapitaldecke Ende 1996 sehr dünn gewesen sei
und die Y.________ zu diesem Zeitpunkt über "praktisch" kein Eigenkapital mehr
verfügt habe. Die Realisierung der entscheidenden Projekte sei mit einem hohen
finanziellen Risiko verbunden gewesen.

6.3 In rechtlicher Hinsicht ist die Formulierung der Vorinstanz, die
Gewährleistung der Darlehensrückzahlung dürfe nicht von zukünftigen
Entwicklungen abhängig gemacht werden, in dieser Form zu absolut, wie die
Beschwerdeführer mit Recht geltend machen. Eine Risikobeurteilung ist
zwangsläufig in die Zukunft gerichtet. Die Bonität eines Schuldners und damit
die Sicherheit eines Darlehens wie diejenige jeder Vermögensanlage hängt immer
und unweigerlich von zukünftigen Entwicklungen ab. Dürften diese nicht in die
Beurteilung einbezogen werden, könnte eine Pensionskasse überhaupt nie ihr
Vermögen anlegen. Im Ergebnis hat aber die Vorinstanz den richtigen
Beurteilungsmassstab angewendet. Denn sie hat darauf abgestellt, ob das
Darlehen unter sonst gleichen Umständen auch gewährt worden wäre, wenn es sich
bei der Darlehensnehmerin nicht um die Stifterfirma resp. eine Arbeitgeberin
gehandelt hätte.

6.4 Das kantonale Gericht hat diese Frage mit Blick auf die damals bestehenden
finanziellen Risiken verneint. Die Beschwerdeführer stellen mit Recht nicht in
Abrede, dass die Situation der X.________-Gruppe Mitte 1997 schwierig war. Die
Revisionsstelle der X.________ wies im Bericht vom 8. Juli 1997 zur
Jahresrechnung 1996 darauf hin, dass die Fortführung der Y.________ von der
Realisierung der vorgesehenen Sanierung abhänge; sollte diese nicht gelingen,
müssten die bilanzierten Forderungen gegenüber der Y.________ wertberichtigt
werden, was zu einer Überschuldung der X.________ führen würde. Sie empfahl
aber trotzdem die Genehmigung der Rechnung, weil "begründete Aussicht" bestehe,
dass die Sanierungsmassnahmen der Y.________ durchgeführt werden könnten.

6.5 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Bonität der X.________ sei Ende
1997 einwandfrei gewesen. Sie werfen der Vorinstanz vor, auf die
wirtschaftliche Lage der Y.________ abgestellt zu haben, bevor diese die
Zusammenarbeit mit der M.________ AG aufgenommen habe. Im Zeitpunkt der
Darlehensgewährung seien aufgrund der inzwischen eingegangenen Partnerschaft
mit dieser Gesellschaft allfällige Liquiditätsschwierigkeiten bereinigt
gewesen. Das kantonale Gericht hat diesbezüglich erwogen, der im September 1997
mit der M.________ AG vereinbarte Lizenzvertrag und die damit verbundene
Einstandszahlung von 5 Millionen DM hätten nichts an der Unsicherheit der
Einbringlichkeit der Darlehen geändert.

6.6 In der Tat betrug das Eigenkapital der X.________ gemäss der
Jahresabschluss-Bilanz am 31. Dezember 1997 nur Fr. 1'925'449.-. Die Aktiven im
Umfang von Fr. 64'727'875.- bestanden zu über 56 % aus Forderungen gegenüber
der Y.________. Die Revisionsstelle brachte im Bericht vom 9. September 1998
zur Jahresrechnung 1997 analoge Vorbehalte an wie ein Jahr zuvor (E. 6.4). Dass
dieser Bericht erst im September 1998 erstellt wurde, ist nicht
ausschlaggebend: Die Beschwerdeführer mussten als Mitglieder des
Verwaltungsrates der X.________ auch vor Erhalt des Revisionsstellenberichts
über deren finanzielle Lage im Bild sein.

6.7 Dass in Bezug auf die Bonität des Darlehens eine quantitative Risikoanalyse
vorgenommen worden wäre, ist nicht erkennbar. Deshalb kann auch nicht nach
einem quantitativen Massstab beurteilt werden, ob die eingegangenen Risiken
angemessen oder zu hoch waren. Bei einer qualitativen Beurteilung ist aber
immerhin davon auszugehen, dass die Darlehensnehmerin in einer angespannten
finanziellen Situation war, deren Überwindung von der erfolgreichen
Realisierung von zwei Projekten mit Innovationscharakter abhing. Die
Liquiditätsprobleme der Y.________ wurden denn auch von den Beschwerdeführern
nicht in Abrede gestellt. Die gewährten Darlehen sollten der Behebung dieser
Liquiditätsprobleme dienen. Es mag zwar zutreffen, dass die wirtschaftlichen
Schwierigkeiten, welche im Jahre 1998 über die X.________-Gruppe hereinbrachen,
im Dezember 1997 noch nicht absehbar waren. Die Beschwerdeführer bringen aber
nichts vor gegen die vorinstanzliche Beurteilung, dass bei einem Fehlschlag der
Y.________ der Konkurs auch der X.________ gedroht habe.

6.8 Die Einschätzung des kantonalen Gerichts, wonach die Darlehen unter den
gegebenen Umständen einem Dritten nicht gewährt worden wären, stellt eine
fallbezogene Feststellung über einen hypothetischen Sachverhalt und mithin eine
Tatfrage dar und ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 105
Abs. 1 und 2 BGG). Im Übrigen war bei der Darlehensgewährung die
Wahrscheinlichkeit eines Konkurses der X.________ überdurchschnittlich hoch.
Bei diesem verbindlichen Sachverhalt ist auch der von der Vorinstanz gezogene
rechtliche Schluss, dass die Bonität der X.________ nicht rechtsgenüglich
feststand und mithin durch die Darlehenshingabe die Sorgfaltspflicht verletzt
wurde, bundesrechtskonform.

6.9 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe dem Kerngedanken der
Anlagevorschriften nicht genügend Rechnung getragen, welcher darin bestehe, die
"Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezwecks" zu gewährleisten. Diese sei nie
bedroht gewesen: Die Fürsorgestiftung habe einen Deckungsgrad von 119 %
aufgewiesen, risikoreichere und ertragsstärkere Anlagen seien empfohlen worden,
die fraglichen Darlehen hätten nur knapp 6 % der Anlagen ausgemacht, und
schliesslich sei die Deckung der Freizügigkeitsleistungen und Renten stets
gegeben gewesen. Weil in erster Linie die Ansprüche der Versicherten gedeckt
werden sollen, sieht Art. 57 Abs. 1 BVV 2 (in der bis 31. März 2004 geltenden
Fassung) vor, dass das Vermögen, soweit es zur Deckung der
Freizügigkeitsleistungen und laufenden Renten gebunden ist, nicht ungesichert
beim Arbeitgeber angelegt werden darf. Das heisst aber nur, dass zwar über den
Deckungsgrad von 100 % hinaus ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber
grundsätzlich zulässig sind; es wird indessen nicht gesagt, dass dabei von der
allgemeinen Sorgfaltspflicht nach Art. 71 BVG Abstand genommen werden könnte.
Im Übrigen trifft wohl zu, dass bei hohem Deckungsgrad bis zu einem gewissen
Mass auch risikoreichere Anlagen zulässig sind. Das erhöhte Risiko ist in der
Regel durch einen höheren Ertrag abzugelten. Vorliegend war jedoch der
vereinbarte Zins von 4,5 % nicht ausgesprochen hoch, betrug doch etwa der
durchschnittliche Zinssatz der Kantonalbanken für neue Ersthypotheken 1998 4,07
% und 1997 gar 4,47 % (Statistisches Lexikon der Schweiz des Bundesamtes für
Statistik). Der Stiftungsrat der Fürsorgestiftung ging im Juni 1997 davon aus,
mit einer Neuausrichtung der Anlagestrategie eine Rendite von über 6,5 %
erzielen zu können. Laut Gutachten über den finanziellen Stand der
Fürsorgestiftung vom 10. Juli 1997 wurde 1996 aus dem Stiftungsvermögen eine
Rendite von 5,4 % erzielt. Die Beschwerdeführer selber machten geltend, seit
1982 durchschnittlich eine jährliche Rendite von 5,6 % realisiert zu haben. Die
für die Darlehen festgelegten Konditionen entsprachen daher nicht jenen für
risikoreiche Anlagen.

7.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Darlehen seien im Hinblick auf die
erfolgreiche Fertigstellung der beiden Grossprojekte erfolgt und hätten dadurch
der Erhaltung von Arbeitsplätzen gedient. Damit sei der Einsatz von
Stiftungsmitteln gerechtfertigt.

7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist es unter gewissen Umständen zulässig,
zwecks Rettung von Arbeitsplätzen der Stifterfirma resp. Arbeitgeberin Geld zur
Verfügung zu stellen, auch ohne dass die üblichen Anforderungen an die
Sicherheit gewährleistet sind. Dafür bedarf es zunächst der Einschätzung eines
unabhängigen Experten, welcher der Arbeitgeberin eine realistische Chance auf
Weiterexistenz einräumt; weiter ist eine Interessenabwägung zwischen
Arbeitsplatz- und Vorsorgesicherung vorzunehmen; die Destinatäre der
Vorsorgeeinrichtung sind über den Konflikt richtig und vollständig zu
informieren; das Darlehen darf nur aus freien Mitteln stammen und hat dem
Grundsatz der Angemessenheit zu genügen; schliesslich ist zumindest empfohlen,
die Aufsichtsbehörde zu konsultieren (Handbuch der Personalvorsorge-Aufsicht
des Amtes für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich, 1991, S. 5/19; LANG,
a.a.O., S. 75; HELBLING/WYLER-SCHMELZER, a.a.O., S. 14).

7.2 Die Beschwerdeführer haben bisher jeweils die genügende Bonität der
X.________ betont und in der Duplik vom 30. April 2008 gar ausdrücklich
bestritten, "Arbeitsplätze als Druckmittel für die Anlage bei der X.________"
verwendet zu haben. Insofern erscheint die Argumentation mit der
Arbeitsplatzerhaltung widersprüchlich. Ohnehin sind die genannten
Voraussetzungen (E. 7.1) für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Gewährung eines
gefährdeten Darlehens nicht erfüllt.

8.
Die Beschwerdeführer bestreiten schliesslich die weiteren
Haftungsvoraussetzungen, insbesondere das Vorliegen eines Schadens.

8.1 Als Schaden im Sinne von Art. 52 BVG gilt jede Verminderung des
Stiftungsvermögens, welche nicht zur satzungskonformen Zweckverwirklichung
erfolgt. Sie kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der
Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz
zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens und dem Stand, den das Vermögen
ohne das schädigende Ereignis hätte (SVR 2010 BVG Nr. 7 S. 2, 9C_238/2009 E.
3.1; vgl. BGE 128 V 124 E. 4c S. 128 f.). Massgebend ist der Vermögensstand
resp. der Schaden der Vorsorgeeinrichtung, nicht der Destinatäre (EISENRING,
a.a.O., S. 186); dass diese - weil die gebundenen Mittel immer vorhanden waren
- nicht zu Schaden kamen und die Beschwerdegegnerin mit der Klage "nur"
zusätzliche freie Mittel zu erhalten versuchte, ändert nichts an der
Vermögensverminderung, die aus der (teilweisen) Uneinbringlichkeit der
Darlehensrückforderungen resultiert.

8.2 Auch die in Bezug auf die Schadenssubstanziierung vorgebrachte Rüge der
Beschwerdeführer ist unbegründet: Die Klage auf Leistung der gesamten
Darlehensbeträge gegen Abtretung der darauf entfallenden Liquidationsdividenden
ist korrekt (BGE 111 II 164 E. 1b S. 167). Es liegt in der Natur der Sache,
dass die Höhe der Liquidationsdividende vom Verlauf und Ergebnis des
Liquidationsverfahrens abhängt; der Zessionar des Anspruchs auf
Liquidationsdividende tritt in die Rechte des abtretenden Gläubigers ein,
welche auch eine allfällige Kollokationsklage betreffen. Damit liegt kein Grund
vor, die Schadenersatzklage nicht zuzulassen, zumal die Berechtigung der
übrigen im Nachlassverfahren kollozierten Forderungen der amtlichen Prüfung
durch die Liquidatoren (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 244 SchKG) und
der privaten Kontrolle durch die übrigen Gläubiger unterliegt.

8.3 Nach dem zu der Darlehensgewährung Gesagten (E. 6) steht deren Kausalität
für den Schaden fest (E. 4). Nichts anderes gilt hinsichtlich des Verschuldens,
zumal für dessen Bejahung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 128 V 124
E. 4e S. 132).

9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese haben der
Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 BGG),
da im Haftungsprozess nach Art. 52 BVG - abweichend vom in Art. 68 Abs. 3 BGG
enthaltenen Grundsatz - ein Anspruch der obsiegenden Vorsorgeeinrichtung auf
Ersatz der Parteikosten bejaht wird (BGE 128 V 124 E. 5 S. 133 f.; THOMAS
GEISER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 21 zu Art. 68
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 22'000.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 12'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Mai 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann