Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 98/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_98/2009

Urteil vom 30. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
Pensionskasse X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hofer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Pensionskasse A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christoph Degen
und Advokatin Yolanda Müller,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 13. November 2008.

Sachverhalt:

A.
Die B.________ AG veräusserte per 31. Mai 2000 ihre Division C.________ an das
Unternehmen D.________; der schweizerische Teil der Division C.________ wurde
in die E.________ AG eingebracht. Auf das gleiche Datum verliessen 734 aktive
Versicherte die PK A.________, wovon 721 (ausmachend 12,8 % aller Versicherten
der PK A.________) in die PK X.________ übertraten. Der Stiftungsrat der PK
A.________ beschloss am 20. August 2001 einen Teilliquidations-Verteilungsplan,
wonach aus freien Mitteln für die in die PK X.________ übertretenden
Versicherten 17,66 % des Totals der Austrittsleistungen, ausmachend Fr.
25'378'200.-, kollektiv auf die PK X.________ zu übertragen waren. Die
Aufsichtsbehörde genehmigte diesen Stiftungsratsbeschluss am 10. Januar 2002.
Die entsprechende Verfügung wurde auf Beschwerde (u.a. seitens der PK
X.________) letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2005
(BGE 131 II 525) bestätigt. Am 23. Juni 2005 überwies die PK A.________ den
Betrag von Fr. 25'378'200.- an die PK X.________.

B.
Am 6. September 2005 erhob die PK X.________ Klage gegen die PK A.________ mit
dem Begehren, diese habe ihr Fr. 4'613'896.- nebst Verzugszins zu 5 % ab 1.
September 2005 zu bezahlen. Sie begründete die Klage damit, die PK A.________
schulde ihr für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis 23. Juni 2005 Zins auf dem Anteil
an den freien Mitteln. Mit Replik vom 26. Februar 2008 anerkannte sie eine
Gegenforderung von Fr. 151'047.- Das angerufene Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wies die Klage (sowie eine letztinstanzlich nicht mehr umstrittene
Widerklage) mit Entscheid vom 13. November 2008 ab.

C.
Die PK X.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die PK
A.________ zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 4'462'849.- nebst
Verzugszins zu 5 % ab 6. September 2005 zu bezahlen.

Die PK A.________ beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf Vernehmlassung.

D.
Am 30. Juni 2009 hat die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts eine
publikumsöffentliche Beratung durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Streitig ist einzig die Rechtsfrage, ob auf dem Anteil an den freien Mitteln,
der im Rahmen der Teilliquidation von der Beschwerdegegnerin an die
Beschwerdeführerin übertragen wurde, für die Zeit zwischen dem Austritt der
Versicherten (31. Mai 2000) und dem Zahlungstermin (23. Juni 2005) Zins zu
bezahlen sei.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Anspruch auf freie Mittel entstehe im
Rahmen einer Teilliquidation erst mit der rechtskräftigen Genehmigung des
Verteilungsplanes, vorliegend mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni
2005. Vorher könne der Verteilungsplan nicht vollzogen werden und bestehe keine
erfüllbare Forderung mit Bezug auf die freien Mittel, so dass auch kein
Verzugszins geschuldet sein könne. Ein Anspruch auf (Verzugs-)Zins ab
Austrittsdatum bestehe nur für das Deckungskapital bzw. die
Austrittsleistungen, die aber von den freien Mitteln zu unterscheiden seien.
Daher gelte dafür auch die Verzinsungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG nicht.

2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 2 Abs. 3 FZG. Sie macht
geltend, zur Austrittsleistung im Sinne dieser Bestimmung gehöre auch der
Anteil an den freien Mitteln, falls darauf ein Anspruch bestehe. Auch wenn man
annähme, diese gehörten nicht zur Austrittsleistung, bestehe kein Grund, die
freien Mittel bezüglich der Verzinsung anders zu behandeln als die
Austrittsleistung. Dass der Betrag der zu überweisenden freien Mittel erst mit
der rechtskräftigen Genehmigung des Verteilungsplans feststehe, ändere nichts
daran, dass ein Anspruch auf die freien Mittel bestehe, der mit dem Stichtag
fällig werde. Zudem sei jedenfalls der Betrag von Fr. 25'378'200.- im
Beschwerdeverfahren gegen den Teilungsplan nicht umstritten gewesen und hätte
so oder so geleistet werden müssen.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht gegenüber der Beschwerdegegnerin eine
Forderung geltend, was einer (formellgesetzlichen; Art. 164 Abs. 1 lit. c BV)
Rechtsgrundlage bedarf. Es ist zu prüfen, ob eine solche Rechtsgrundlage
besteht.

3.
3.1 Nach Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung fällig mit dem Austritt
aus der Vorsorgeeinrichtung (Satz 1). Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15
Abs. 2 BVG zu verzinsen (Satz 2).
Die Austrittsleistung im Sinne des Gesetzes meint die gesetzlich und
reglementarisch berechnete Leistung (Art. 2 Abs. 2 und Art. 15 ff. FZG), auf
welche jeder Versicherte im Freizügigkeits-, Barauszahlungs- oder
Scheidungsfall (Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 FZG; Art. 122 ZGB) einen unbedingten
individuellen Rechtsanspruch hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
kann der Anteil an den freien Mitteln, auf den gemäss Art. 23 FZG bei Teil- und
Gesamtliquidation ein Anspruch besteht, nicht als Teil der Austrittsleistung
betrachtet werden. Der Anteil an den freien Mitteln besteht gemäss Art. 23 Abs.
1 FZG (in der vor und nach dem 1. Januar 2005 gültig gewesenen bzw. geltenden
Fassung) "neben" dem Anspruch auf die Austrittsleistung (frz. "s'ajoute au
droit à la prestation de sortie", ital. "al diritto alla prestazione d'uscita
si aggiunge"). Schon diese Wortverwendung zeigt, dass es sich bei der
Austrittsleistung im Sinne des Gesetzes und beim Anteil an den freien Mitteln
um unterschiedliche Leistungen handelt. Zu Unrecht beruft sich die
Beschwerdeführerin auf Art. 53d BVG (in der ab 1. Januar 2005 in Kraft
stehenden Fassung) und argumentiert, wenn gemäss dieser Bestimmung der
Fehlbetrag von der Austrittsleistung abgezogen werden dürfe, müssten auch
Überschüsse bzw. freie Mittel zur Austrittsleistung dazugerechnet werden. Denn
der Fehlbetrag ergibt sich per definitionem daraus, dass die Aktiven kleiner
sind als die Austrittsleistungen, und muss daher von diesem Ausgangswert
errechnet werden. Daraus folgt keineswegs, dass auch ein Überschuss als Teil
der Austrittsleistung zu betrachten ist.

3.2 Die streitige Verzinsung kann sich daher nicht auf Art. 2 Abs. 3 FZG
stützen. Zu prüfen ist, ob dafür andere Rechtsgrundlagen in Frage kommen.

4.
4.1 Im Privatrecht gilt eine generelle Verzugszinspflicht, sobald der Schuldner
in Verzug ist (Art. 104 OR). Analog zum Privatrecht gilt im Verwaltungsrecht
als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass der Schuldner Verzugszinsen zu bezahlen
hat, wenn er mit der Zahlung in Verzug ist, sofern das Gesetz nichts anderes
vorsieht (BGE 101 Ib 252 E. 4b S. 258 f.; ASA 68 S. 518, 2A.137/1998 E. 3a;
Urteil 2C_546/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2006, S. 162 f.). Im
Sozialversicherungsrecht hat allerdings vor dem Inkrafttreten des ATSG die
Rechtsprechung eine Verzugszinspflicht grundsätzlich verneint, wenn sie nicht
gesetzlich vorgesehen war (BGE 119 V 78, 101 V 114 E. 3 S. 117 f.; Überblick
über die Rechtsprechung in RKUV 2006 Nr. KV 356 S. 40, K 40/05 E. 4.1). Mit der
Bestimmung des Art. 26 ATSG (welche im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht
gilt) ist für bestimmte Fälle eine Verzugszinspflicht statuiert worden. Die
Rechtsprechung hat daraus geschlossen, dass in den anderen, im Gesetz nicht
genannten Fällen, keine Verzugszinspflicht besteht (RKUV 2006 Nr. KV 356 S. 40,
K 40/05 E. 4.3).

4.2 Im Bereich der beruflichen Vorsorge hat das Eidg. Versicherungsgericht vor
dem Inkrafttreten des FZG entschieden, dass das BVG in Bezug auf die Frage des
Verzugszinses bei verspäteter Übertragung von Freizügigkeitsleistungen nichts
vorsehe; wegen der vertraglichen Natur des Vorsorgeverhältnisses sei bei Verzug
ein Verzugszins gemäss Reglement oder - bei öffentlich-rechtlichen Kassen - der
darauf anwendbaren Rechtsgrundlage, subsidiär gemäss Art. 104 OR geschuldet
(BGE 119 V 131 E. 4a S. 133 f., 117 V 349, 116 V 106 E. 4d S. 112, 115 V 27 E.
8c S. 37). Art. 104 OR wurde mangels reglementarischer Regelung auch angewendet
für die Verzinsung des bei einer Kündigung des Anschlussvertrags von der
bisherigen auf die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisenden Deckungskapitals
(BGE 127 V 377 E. 5e S. 389 f.; 131 II 533 E. 9.2 S. 543 f. [wo die Frage
ebenfalls noch nach der vor Inkrafttreten des FZG geltenden Rechtslage zu
beurteilen war, E. 4.1 S. 534 f.]).

4.3 Eine Verzugszinspflicht setzt Verzug des Schuldners voraus. Im Privatrecht
liegt Verzug vor, wenn die Forderung fällig und gemahnt ist oder sich ein
bestimmter Verfalltag aus Verabredung oder Kündigung ergibt (Art. 102 OR). Bei
öffentlich-rechtlichen Forderungen beginnt mangels spezialgesetzlicher Regelung
die Verzugszinspflicht mit der gehörigen Geltendmachung eines fälligen
Anspruchs (BGE 93 I 382 E. 3 S. 389; Urteil 2P.383/1995 vom 21. Oktober 1996 E.
4c/bb; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6.
Aufl. 1986, Nr. 31.B.IV S. 189, und Rhinow/Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 1990, Nr. 31.B.IV S. 93; Blaise
Knapp, Précis de droit administratif, 4. Aufl. 1991, S. 167 f.) oder - auch
ohne Mahnung - mit einem gesetzlichen Zahlungstermin (BGE 131 II 533 E. 9.2 S.
543 f.; 127 V 377 E. 5e/bb S. 389 f.; Urteil 2C_546/2008 E. 3.2; B 106/03 vom
26. August 2004 E. 4.2 [mit Zusammenfassung in SZS 2005 S. 169]). In jedem Fall
ist eine individualisierbare und einklagbare Forderung vorausgesetzt. Daran
fehlt es hier: Die Versicherten haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf
die freien Mittel. Nur im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation (und in
besonderen Fällen auch ausserhalb einer solchen, vgl. BGE 133 V 607 E. 4.2.3 S.
611) haben die Austretenden einen grundsätzlichen Anspruch auf freie Mittel
(Art. 23 FZG). Dieser stellt aber vorerst bloss eine Anwartschaft dar, deren
Konkretisierung von verschiedenen Unwägbarkeiten abhängt. Zunächst müssen am
massgeblichen Stichtag freie Mittel vorhanden sein; schon deren Feststellung
enthält einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil 2A.749/2006 vom 9. August
2007 E. 4.1). Auch soweit freie Mittel vorhanden sind, besteht kein unbedingter
Anspruch auf einen im Voraus feststehenden Anteil, sondern es ist ein
Verteilungsplan zu erstellen, wobei den Stiftungsorganen innerhalb bestimmter
Schranken ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Zwar ist die
Vorsorgeeinrichtung an das Rechtsgleichheitsgebot gebunden, doch lässt dessen
Konkretisierung einen Spielraum in der Frage, wie die einzelnen betroffenen
Versichertengruppen zu behandeln sind (vgl. dazu BGE 131 II 533 E. 5 S. 536
ff.; SVR 2009 BVG Nr. 24 S. 87, 9C_101/2008 E. 6.1). Zudem kann der Anspruch
den austretenden Versicherten individuell oder kollektiv zugesprochen werden
(vgl. BGE 131 II 533 E. 7 S. 539 ff.). Nach der hier noch massgebenden
ursprünglichen Fassung von Art. 23 FZG (in Kraft bis 31. Dezember 2004) ist bei
einer Teilliquidation in jedem Fall eine behördliche Genehmigung des
Verteilplanes erforderlich. Erst mit der rechtskräftigen Genehmigung wandelt
sich die bisherige Anwartschaft auf freie Mittel in individualisierbare
Rechtsansprüche um (SVR 2006 BVG Nr. 33 S. 127, B 86/05 E. 2; 2005 BVG Nr. 19
S. 63, B 41/03 E. 6.3; Urteil B 68/01 vom 30. November 2001 E. 3a; SZS 1995 S.
373, B 41/94 E. 3a). Vorher kann weder der einzelne Versicherte noch die neue
Pensionskasse einen einklagbaren Anspruch auf einen Anteil an den freien
Mitteln geltend machen und besteht daher auch kein Anspruch auf Verzugszins
(Isabelle Vetter-Schreiber, BVG, 2009, N. 31 zu Art. 53d BVG; Jacques-André
Schneider, Fonds libres et liquidations de caisses de pensions, SZS 2001 451
ff., S. 473; Gemischte Kommission der Treuhand-Kammer und der Schweizerischen
Aktuarvereinigung, Leitfaden zur Teilliquidation, 2001, S. 26).

5.
5.1 Der Anspruch der Austretenden auf freie Mittel beruht auf Art. 23 FZG. In
dieser Bestimmung ist im Unterschied zu Art. 2 Abs. 3 FZG eine Verzinsung nicht
vorgesehen. Eine solche könnte nur angenommen werden, wenn Art. 23 FZG
diesbezüglich eine (echte) Lücke aufweist. Eine solche liegt vor, wenn sich
eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich
stellende Rechtsfrage schuldig bleibt; hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage
nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden
(qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung
(BGE 134 V 131 E. 5.2 S. 134 f., 182 E. 4.1 S. 185). Gibt das Gesetz eine
Antwort, die aber nicht befriedigt, liegt grundsätzlich eine unechte Lücke vor,
die auszufüllen dem Richter verwehrt ist (BGE 131 II 562 E. 3.5 S. 568). Anders
verhält es sich nur, wenn die vom Gesetz gegebene Antwort als sachlich
unhaltbar angesehen werden muss bzw. auf einem offensichtlichen Versehen des
Gesetzgebers, einer gesetzgeberischen Inkongruenz oder einer planwidrigen
Unvollständigkeit beruht (BGE 134 V 131 E. 5.2 S. 134 f. und E. 7.2 S. 136 f.;
132 III 470 E. 5.1 S. 478).

5.2 Damit ist zu prüfen, ob es als sachlich unhaltbar betrachtet werden muss,
dass der Gesetzgeber in Art. 23 FZG eine Verzinsungspflicht der freien Mittel
nicht vorgesehen hat.

5.3 Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, der Anteil an freien
Mitteln sei bezüglich Verzinsung gleich zu behandeln wie die Austrittsleistung,
indem für beide der Grundsatz der durchgehenden Verzinsung der Vorsorgeguthaben
gelten müsse.
5.3.1 Mit der Regelung von Art. 2 Abs. 3 FZG, wonach die Austrittsleistung ab
Austritt zu verzinsen ist, bezweckte der Gesetzgeber, eine Schmälerung des
Vorsorgeschutzes bei Stellenwechsel zu vermeiden (Botschaft zu einem
Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992, BBl 1992 III 533 ff., S. 572 f.).
Gestützt auf den darin zum Ausdruck kommenden Grundsatz der durchgehenden
Verzinsung der Vorsorgeguthaben bejahte das Eidg. Versicherungsgericht auch
eine Verzinsung der gemäss Art. 122 ZGB bzw. Art. 22 FZG im Scheidungsfall zu
teilenden Austrittsleistung ab dem massgebenden Stichtag der Teilung zum
Zinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 oder einem allfälligen höheren reglementarischen
Zinssatz (BGE 129 V 251 E. 3 S. 255 ff. und E. 4.1 S. 257). Nach Ablauf einer
Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (im Falle von
Art. 141 ZGB) bzw. des Urteils des Vorsorgegerichts (im Falle von Art. 142 ZGB)
wurde zudem eine Verzugszinspflicht zum Zinssatz gemäss Art. 7 FZV angenommen
(ebd. E. 4.2 und 5 S. 257 f.; ebenso Urteil B 94/02 vom 8. April 2003 E. 3.2
und 4). Eine Verzugszinspflicht zum Satz gemäss Art. 7 FZV besteht sodann im
Falle der Rückerstattung einer Freizügigkeitsleistung (Urteil B 55/01 vom 16.
Oktober 2002 E. 3.3).
5.3.2 Gemeinsam ist all diesen Entscheiden, dass eine Verzinsung für die
Austritts- bzw. Freizügigkeitsleistungen zur Diskussion stand (ebenso in BGE
132 V 127 E. 8.2 S. 148). Demgegenüber besteht keine Pflicht,
Arbeitgeberbeitragsreserven zu verzinsen, die gemäss Urteil der
Beschwerdeinstanz von der früheren auf eine neue Vorsorgeeinrichtung zu
überweisen sind; eine Zinspflicht ergibt sich nicht aus Art. 15 BVG, der nur
für die obligatorischen Altersguthaben gilt, aber auch nicht aus Art. 104 OR,
da die Forderung erst mit dem rechtskräftigen Entscheid fällig wird, die
bisherige Vorsorgeeinrichtung mithin vorher nicht im Verzug ist (Urteil 2A.707/
2005 vom 6. Juni 2006 E. 4). In E. 5 des Urteils B 5/07 vom 19. September 2007
(nicht publ. in: BGE 133 V 607, aber in: SVR 2008 BVG Nr. 13 S. 52) hat das
Bundesgericht in einem Fall, in welchem einem unfreiwillig Ausgeschiedenen
ausserhalb einer Teilliquidation ein Anspruch auf aus freien Mitteln
zugeteilten sog. "transition benefits" zugesprochen wurde, einen Verzugszins
nach Art. 104 OR zugesprochen ab dem mittleren Fälligkeitstermin; es handelte
sich dabei um Leistungen, die aufgrund einer reglementarischen Bestimmung im
Rahmen einer Umstellung vom Leistungs- auf das Beitragsprimat während einer
gewissen Periode den Versicherten monatlich auf deren Altersguthaben
gutgeschrieben wurden, mithin um einen reglementarischen Anspruch auf Erhöhung
des individuellen Altersguthabens, nicht um eine kollektive Übertragung freier
Mittel. Im Urteil 9C_381/2007 vom 23. September 2008 E. 3.3 wurde ein Zins
gemäss Art. 7 FZV zugesprochen ab Austritt aus der Firma auf einer gemäss
Reglement zu erbringenden "individuellen Rückstellung" für vorzeitige
Pensionierung; auch hier war massgebend, dass es sich um einen
reglementarischen Anspruch handelte.
5.3.3 In Bezug auf die hier zu beurteilende Übertragung eines Anteils an freien
Mitteln hatte das Bundesgericht die Frage der Verzinsung noch nicht zu
beantworten. Auch in BGE 131 II 533 wurde die Zinspflicht nur in Bezug auf eine
Nachzahlung von Teilen des Deckungskapitals (ebd. E. 8 und 9 S. 541 ff.)
bejaht, während in Bezug auf den Anteil an freien Mitteln schon die
Hauptforderung auf kollektive Übertragung abgelehnt wurde (ebd. E. 6 und 7 S.
538 ff.), so dass sich insoweit die Frage einer Verzinsung nicht stellte.
5.3.4 Die in Art. 2 Abs. 3 FZG vorgeschriebene Verzinsung der Austrittsleistung
rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass die Vorsorgeguthaben der
Versicherten durchgehend zu verzinsen sind (vgl. etwa BGE 129 V 251 E. 3.2 S.
256). Die im Rahmen einer Teilliquidation verteilten freien Mittel dienen
ebenfalls der Vorsorge und weisen insoweit Parallelen auf zu den
Austrittsleistungen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind aber
Austrittsleistung und freie Mittel nicht ohne weiteres vergleichbar: Die
Austrittsleistung kann aufgrund von Gesetz und Reglement jederzeit auch im
Quantitativ genau festgesetzt werden (Art. 2 Abs. 2 und Art. 24 FZG). Jeder
Versicherte hat auf diesen Betrag im Freizügigkeitsfall einen individuellen und
(unter Vorbehalt einer allfälligen Kürzung bei Unterdeckung, Art. 53d Abs. 3
BVG und Art. 19 Satz 2 FZG) unbedingten Anspruch (Art. 2 Abs. 1 FZG). Die Höhe
der Austrittsleistungen hängt nicht von einem Teilungsplan ab, sondern
errechnet sich unabhängig davon. Dass im Einzelfall die Höhe der Leistung
umstritten sein und Gegenstand eines Prozesses bilden kann, ändert daran
nichts. In Bezug auf die freien Mittel verhält es sich anders: Diese bestehen
nur, soweit die Aktiven einer Vorsorgeeinrichtung die Passiven (wozu
hauptsächlich die Austrittsleistungen gehören) übersteigen, und ein
Rechtsanspruch darauf existiert nur, wenn ein rechtskräftiger Teilungsplan dies
vorsieht (vorne E. 4.3). Es ist denn auch ohne weiteres möglich, dass sich
zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der rechtskräftigen Genehmigung
des Verteilplanes die Vermögensverhältnisse wesentlich geändert haben und unter
Umständen die freien Mittel kleiner sind als am Stichtag. Eine solche Reduktion
kann nach der hier noch massgebenden Regelung nicht zu einer Schmälerung des im
Teilungsplan festgelegten Anspruchs führen (SVR 2006 BVG Nr. 33 S. 127, B 86/05
E. 2.2 und 3.2; siehe aber heute Art. 27g Abs. 2 BVV2). Es wäre unbillig, wenn
dann die abgebende Vorsorgeeinrichtung zusätzlich noch Zins zu bezahlen hätte.
Hinzu kommt, dass die freien Mittel per definitionem überobligatorische
Ansprüche darstellen, bei denen von Gesetzes wegen überhaupt keine
Verzinsungspflicht vorgeschrieben ist (Art. 15 BVG e contrario). Es kann daher
nicht als sachlich unhaltbar betrachtet werden, wenn das Gesetz die
Austrittsleistung und die freien Mittel hinsichtlich der Verzinsung
unterschiedlich behandelt.

5.4 Daran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, jedenfalls
der Betrag von Fr. 25'378'200.- sei nicht bestritten gewesen (was die
Beschwerdegegnerin übrigens bestreitet). Da das Bundesverwaltungsgericht (bzw.
vorher die Beschwerdekommission) als Rechtsmittelinstanz eine Verfügung auch zu
Ungunsten der beschwerdeführenden Partei ändern kann (Art. 62 Abs. 2 VwVG),
steht jedenfalls bis zu seinem Entscheid der zu leistende Betrag auch in dem
von den Parteien nicht bestrittenen Umfang nicht fest. Sodann kann auch das
Bundesgericht einen Teilungsplan wegen Rechtswidrigkeit vollständig aufheben
und zur Überarbeitung zurückweisen, so dass nicht gesagt werden kann, der
fragliche Beitrag stehe fest, sobald er nicht angefochten ist. Es ist zwar
verständlich, wenn die Beschwerdeführerin kritisiert, bei einer Verneinung der
Verzinsungspflicht werde sie gewissermassen dafür bestraft, dass sie von ihrem
Recht Gebrauch gemacht habe, den Verteilungsplan anzufechten. Es ist indessen
nicht aussergewöhnlich, dass durch die lange Dauer von Rechtsmittelverfahren
Nachteile entstehen, welche letztlich nicht ausgeglichen werden.

6.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BVG) und der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 28'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 15'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juni 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann