Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 987/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_987/2009

Urteil vom 27. Januar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
Pensionskasse ALVOSO LLB, Sammelstiftung für Gewerbe, Handel und Industrie,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler,
Beschwerdegegner,

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 14. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1982 geborene S.________ war über seine Arbeitgeberin, welche ihn seit März
2005 beschäftigte, bei der Pensionskasse Alvoso (heute: Pensionskasse ALVOSO
LLB; nachfolgend: Alvoso) für die berufliche Vorsorge versichert. Im Juli 2007
meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach
Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach ihm die IV-Stelle
des Kantons Thurgau eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. Juni 2007
bei einem Invaliditätsgrad von 57 % zu (Verfügung vom 14. Januar 2009).

B.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des S.________ stellte das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 14. Oktober 2009 fest,
dass er ab 1. Juni 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der
Invalidenversicherung habe.

C.
Die Alvoso führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, in Aufhebung des Entscheids vom 14. Oktober 2009 seien Beginn und
Umfang der Leistungspflicht der Invalidenversicherung neu zu bestimmen;
eventualiter sei die Sache zu zusätzlicher Abklärung an die zuständige Instanz
zurückzuweisen.
S.________ und das kantonale Gericht beantragen, auf die Beschwerde nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die IV-Stelle schliesst auf
Abweisung des Rechtsmittels, das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet
auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung ist geeignet, die
Leistungspflicht aus (obligatorischer) beruflicher Vorsorge in grundsätzlicher,
zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG
(unmittelbar) zu berühren (vgl. Art. 23 ff. BVG). Die Organe der beruflichen
Vorsorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle über den
Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt; ebenso ist der
BVG-Versicherer grundsätzlich befugt, Beschwerde an das Bundesgericht gegen
Entscheide kantonaler Gerichte in Streitigkeiten um eine Rente der
Invalidenversicherung zu führen (BGE 132 V 1 E. 3.3.1 S. 5; vgl. Art. 89 Abs. 1
lit. b und c BGG).

2.
2.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den
angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).

2.2 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom
24. August 2009 die Alvoso zur Vernehmlassung einlud mit dem Hinweis, bei
Säumnis werde der Verzicht auf eine Verfahrensbeteiligung angenommen. Nach
verbindlicher Feststellung im angefochtenen Entscheid (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) machte die Vorsorgeeinrichtung von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur
Stellungnahme keinen Gebrauch. Bei dieser Sachlage erfüllt sie die
Eintretensvoraussetzung der formellen Beschwer gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG
nicht, weshalb auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteil
9C_14/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 2.2).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Alvoso die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ausnahmeregelung von Art. 66 Abs. 4 BGG ist nicht
anwendbar, da die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Vermögensinteresse handelt (vgl.
Urteil 8C_67/2007 vom 25. September 2007 E. 6, 9C_101/2007 vom 12. Juni 2007 E.
4; vgl. auch BGE 133 V 640 E. 4.5 S. 641 f.). Dem obsiegenden, anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegner steht eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann