Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 986/2009
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_986/2009

Urteil vom 11. November 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Seiler,
nebenamtlicher Bundesrichter Andreas Brunner,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Verfahrensbeteiligte
P.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. September 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1971 geborene P.________ stürzte am 18. Juni 2001 mit dem linken Arm
durch eine Glastüre, wobei sie sich eine Schnittwunde am distalen Unterarm
links zuzog (Arztbericht Spital X.________ vom 23. Juli 2001). Der Heilverlauf
war anfänglich unkompliziert und die Behandlung konnte im Jahre 2002 bei seit
20. August 2001 ärztlich ausgewiesener vollständiger Arbeitsfähigkeit
abgeschlossen werden (Arztbericht des Dr. med. F.________ vom 10. September
2002; kreisärztliche Beurteilung des Dr. med. M.________ vom 13. Oktober 2004).
Die Versicherte nahm die Arbeit bei der bisherigen Arbeitgeberin am 1.
September 2001 mit einem Pensum von 80 % wieder auf und arbeitete bis Ende
Januar 2003. Im Herbst 2003 fanden wegen einer komplexen Schmerzsymptomatik
medizinische Abklärungen statt, welche die (neurologische) Verdachtsdiagnose
eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) vom Typ II bzw. die
(handchirurgische) Diagnose einer posttraumatischen sympathischen
Reflexdystrophie des linken Arms ergaben. In ihrer Stellungnahme vom 14. Januar
2005 stellte sich die SUVA als Unfallversicherer der Versicherten auf den
Standpunkt, die am 6. August 2004 gemeldeten Unterarmbeschwerden links seien
keine Folgen des Unfalls vom 18. Juni 2001 und lehnte ihre (weitere)
Leistungspflicht ab.
A.b Am 10. November 2004 meldete sich P.________ bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an, wobei sie eine Umschulung, Wiedereinschulung in die
bisherige Tätigkeit, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen und eine
Rente beantragte. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte gesundheitliche und
erwerbliche Abklärungen durch und zog die Akten der SUVA bei. Zur Ermittlung
des Gesundheitszustandes liess sie durch das Medizinische Zentrum Y.________
ein Gutachten erstellen (Expertise vom 11. September 2006). Der sodann von der
Verwaltung verfasste Abklärungsbericht über die Beeinträchtigungen im Haushalt
datiert vom 29. März 2007. Mit Verfügung vom 18. Juli 2007 lehnte die IV-Stelle
das Leistungsbegehren ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der P.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. September
2009 ab.

C.
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung von
mindestens einer Viertelrente ab 1. Dezember 2003, eventualiter die Rückweisung
der Sache zu weiterer Untersuchung an die Vorinstanz, allenfalls an die
IV-Stelle beantragen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, währenddem die Vorinstanz
auf eine Stellungnahme verzichtet und das Bundesamt für Sozialversicherungen
sich nicht vernehmen lässt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die
in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation
der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S.
262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254;
Urteil 8C_608/2009 vom 12. August 2009 E. 1).

2.
2.1
2.1.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil - von hier nicht interessierenden
Ausnahmen abgesehen - den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen oder
auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
2.1.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die
gestützt darauf gestellte Diagnose betreffen ebenso eine Tatfrage wie die
aufgrund von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte
Arbeitsunfähigkeit (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Tatfrage stellt auch die
konkrete Beweiswürdigung dar, weshalb diese wie die darauf beruhende
Sachverhaltsfeststellung ebenfalls nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel
der offensichtlichen Unrichtigkeit überprüfbar ist (Urteile 9C_410/2008 vom 8.
September 2008 E. 3.3.1 und 9C_801/2008 vom 6. Januar 2009 E. 2.2). Dagegen
steht eine frei überprüfbare Rechtsfrage zur Diskussion, soweit gerügt wird,
das kantonale Gericht habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V
351 E. 3a S. 352) und die daraus fliessende Pflicht zu umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Würdigung der medizinischen
Berichte und Stellungnahmen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) sowie den
Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt.

2.2 Geht es im Besonderen um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit
einer versicherten Person, ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach einem
ärztlichen Bericht Beweiswert zukommt, wenn er für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge
einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352; Urteil 9C_55/2008 vom 26. Mai 2008 E. 4.2).

3.
Strittig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat
die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), sowie zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades mittels der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349) und die bei Teilerwerbstätigen zur Anwendung
gelangenden gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28 Abs. 2ter IVG
in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin
erwogen, der medizinische Sachverhalt und insbesondere die im Gutachten des
Medizinischen Zentrums Y._________ vom 11. September 2006 ausgewiesene
Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit seien umfassend und
schlüssig abgeklärt, weshalb auf das Gutachten abgestellt werden könne. Die
Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, die vorgenannte Expertise
sei nicht vollständig, weil der Austrittsbericht der Rehaklinik vom 2. März
2005 darin nicht erfasst sei, das Gutachten sei deshalb nicht beweiskräftig.
Vorab zu prüfen ist somit, ob sich IV-Stelle und kantonales Gericht auf die
Expertise des Medizinischen Zentrums Y._________ vom 11. September 2006 stützen
durften, ohne den Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu verletzen.

4.2 Im Aktenauszug des Gutachtens vom 11. September 2006, d.h. in der
Zusammenfassung der wesentlichen Akten, ist der Austrittsbericht der Rehaklinik
nicht erwähnt. Die ausführliche gutachterliche Zusammenstellung umfasst zwar
verschiedene Arztberichte über die Zeitperiode von Juli 2001 bis Januar 2005,
der vom 5. März 2005 datierende sechsseitige Austrittbericht ist darin aber
nicht enthalten. In den rheumatologischen und psychiatrischen Anamnesen des
Gutachtens werden lediglich die Angaben der Versicherten wiedergegeben, sie
habe sich 2005 für eine dreiwöchige stationäre Behandlung in der Rehaklinik
befunden.

4.3 Das kantonale Gericht räumt an sich ein, dass im Gutachten vom 11.
September 2006 der Austrittsbericht der Rehaklinik nicht berücksichtigt ist. Es
will diesem Umstand aber kein besonderes Gewicht beimessen, weil den Experten
des Medizinischen Zentrums Y._________ sämtliche von der Rehaklinik gestellten
Diagnosen bekannt gewesen seien. Für eine derartige Annahme ergeben sich aus
den Akten jedoch keine Hinweise. Die von der Rehaklinik gestellten Diagnosen
und vor allem die aus rheumatologischer Sicht angenommene Arbeits(un)fähigkeit
von 50 % für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten finden keine Erwähnung im
Gutachten des Medizinischen Zentrums Y._________. Entsprechend fehlt darin eine
Auseinandersetzung mit der davon abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
durch die Experten des Medizinischen Zentrums Y._________ (keine somatisch
rheumatologisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für adaptierte
Tätigkeiten). Angesichts des in der Expertise unerwähnten Austrittsberichts der
Rehaklinik ist davon auszugehen, dieser sei nicht zur Verfügung gestanden.
Unter diesen Umständen konnte es sich nicht so verhalten, dass den Gutachtern
"sämtliche von der Rehaklinik gestellten Diagnosen ... bekannt" gewesen wären,
wie das kantonale Gericht annimmt. Die vorinstanzlichen Erwägungen enthalten
einen unauflösbaren Widerspruch, indem einerseits zu Recht eingeräumt wird, im
Gutachten des Medizinischen Zentrums Y._________ sei der Austrittsbericht der
Rehaklinik nicht erwähnt worden, anderseits das Gericht in nicht
nachvollziehbarere Weise dafür hielt, die Diagnosen und Befunde der Ärzte der
Rehaklinik seien den Experten bekannt gewesen. In diesem Punkt ist die
Feststellung des Sachverhalts durch das kantonale Gericht offensichtlich
unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG).
4.4
4.4.1 Die Beweiskraft eines von der Verwaltung eingeholten medizinischen
Gutachtens oder ärztlichen Berichtes richtet sich nach den drei generellen
Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit. Nicht
vollständig ist ein medizinisches Gutachten unter anderem dann, wenn der
Gutachter wesentliche Anknüpfungstatsachen, d.h. in den Vorakten enthaltene
tatsächliche Grundlagen nicht beachtet (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
I 568/06 vom 22. November 2006 E. 5.1). Im vorliegenden Fall ist davon
auszugehen, dass ein früher erstellter medizinischer Bericht in das von
Verwaltung und kantonalem Gericht als wesentlich erachteten Gutachten keinen
Eingang gefunden hat. Unter dem Aspekt der Vollständigkeit der Expertise fällt
das Fehlen dieses Berichtes vor allem auch deshalb wesentlich ins Gewicht, weil
der fragliche Austrittsbericht der Rehaklinik die letzte medizinische
Beurteilung vor der Begutachtung darstellt. Er wurde zudem aufgrund eines
längeren Aufenthaltes in der genannten Klinik erstellt und enthält neben
Diagnosen und Befunden sowie der Darstellung des Therapieverlaufs vor allem
auch eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht. Es handelt
sich hierbei um medizinische Feststellungen, welche für die Vollständigkeit des
etwa ein Jahr später erstellten Gutachtens von Belang sind.
4.4.2 Die Beschwerdeführerin liess von Anfang an, d. h. sofort als ihr die
Expertise des Medizinischen Zentrums Y._________ zur Kenntnis gebracht worden
war, deren Unvollständigkeit rügen. Sie wies dabei auf die Nichtbeachtung des
Austrittsberichts der Rehaklinik hin und reichte diesen selber ein. Im
Vorbescheidverfahren erneuerte sie die Rüge. In der Folge nahm der Regionale
Ärztliche Dienst (RAD) intern zu diesem Vorbringen Stellung, wobei er anmerkte,
der Einwand der Beschwerdeführerin sei zwar "formal" berechtigt, wenn man aber
den Bericht der Rehaklinik mit den Festlegungen des Medizinischen Zentrums
Y._________-Gutachtens hinsichtlich Anamnese, Symptome, Beschwerden und Befunde
vergleiche, relativiere sich dieser Mangel aber doch sehr. Diese nicht weiter
begründete Aussage des RAD ist nicht nachvollziehbar. Diagnosen und Befunde im
Gutachten des Medizinischen Zentrums Y._________ und im Austrittsbericht der
Rehaklinik stimmen nicht überein; während im Austrittsbericht der Rehaklinik
von einem komplexen, regionalen und jetzt bereits chronifizierten
Schmerzsyndrom der linken Hand und Unterarm die Rede ist, wird im Gutachten
eine leichte Funktionseinschränkung der linken Schulter diagnostiziert,
bezüglich Hand- und Armbeschwerden links werden Kettentendomyosen festgestellt,
welche keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten
bewirken sollen. Weil auch angesichts der Stellungnahme des RAD unklar bleibt,
weshalb der Austrittsbericht der Rehaklinik nicht von Relevanz sein soll, ist
die Rüge der Beschwerdeführerin, Verwaltung und kantonales Gericht hätten sich
auf ein unvollständiges Gutachten abgestützt, begründet.
4.5
4.5.1 Angesichts des hohen Stellenwerts, der medizinischen Gutachten im
Sozialversicherungsprozess zukommt, sind an deren Qualität entsprechend hohe
Anforderungen zu stellen. Unter dem Aspekt der Vollständigkeit ist deshalb
nicht nur zu verlangen, dass der Gutachter die Anknüpfungstatsachen, d. h. die
tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens, die er nicht selber beschafft hat,
einzeln und mit ihrem wesentlichen Inhalt rekapituliert (vgl. Alfred Bühler,
Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten unter Berücksichtigung der
jüngsten Lehre und Rechtsprechung, Jusletter vom 21. Juni 2010, S.18).
Gleichermassen erforderlich ist, dass das Gutachten in Kenntnis der Vorakten
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) erstellt wird. Dies bedingt die Kenntnis und
Beachtung - wenn auch nicht sämtlicher - so doch der wesentlichen Vorakten, was
hier nicht der Fall ist. Deshalb liegt eine Verletzung der Beweisregeln vor
(Art. 95 lit. a BGG; E. 2.1 hievor).
4.5.2 Eine Stellungnahme und gegebenenfalls Auseinandersetzung mit ärztlichen
(Vor)Berichten, welche von Gutachten abweichen, ist auch deshalb notwendig,
weil das Gericht ansonsten bei divergierenden Arztberichten häufig nicht in der
Lage ist, das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht die andere medizinische These abstellt, wie
dies die Rechtsprechung verlangt (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a S. 352). Der
vorliegende Fall illustriert die angesprochene Schwierigkeit einer umfassenden
Beweiswürdigung, wenn im als massgeblich erachteten Gutachten ein wichtiger
Vorbericht nicht einbezogen worden ist. Das kantonale Gericht ging ausführlich
auf den Austrittsbericht der Rehaklinik ein, womit es zu Recht dessen Bedeutung
zum Ausdruck brachte. Bei der Beweiswürdigung stellte es dann aber auf das
Gutachten des Medizinischen Zentrums Y._________ ab, ohne auf die abweichenden
Diagnosen und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Austrittsbericht einzugehen.
Hätten sich die Experten des Medizinischen Zentrums Y._________ mit dem
Austrittsbericht auseinandergesetzt, so fänden sich im Gutachten entweder
Äusserungen zu diesen Divergenzen oder das Ergebnis wäre anders ausgefallen.
Weil das als massgeblich erachtete Gutachten vom 11. September 2006 im
angeführten Sinn unvollständig war, konnte das Gericht die gebotene
gesamtheitliche Beweiswürdigung nicht vornehmen. Auch insofern sind die Regeln
über die Beweiswürdigung verletzt.

5.
In formeller Hinsicht macht die Versicherte eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Rahmen der Einholung des Gutachtens vom 11. September 2006
geltend, weil Art 44 ATSG in Bezug auf die vorgängige Nennung der
untersuchenden Ärzte und Ärztinnen nicht eingehalten worden sei.

5.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten
einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt er der Partei
deren oder dessen Namen bekannt (Art. 44 Satz 1 ATSG). Diese kann den Gutachter
aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Satz 2
ATSG). Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung (BGE 132 V 376)
ist der versicherten Person vorgängig mitzuteilen, von wem eine Begutachtung
durchgeführt wird. Sind dem Versicherungsträger bei der Anordnung einer
Expertise die Namen der vorgesehenen Ärztinnen und Ärzte noch nicht bekannt,
genügt es, wenn diese der versicherten Person - allenfalls durch die
beauftragte Gutachterstelle - zu einem späteren Zeitpunkt eröffnet werden. Dies
muss indessen frühzeitig genug erfolgen, damit sie in der Lage ist, noch vor
der eigentlichen Begutachtung ihre Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Einwände
sind gegenüber dem Sozialversicherer geltend zu machen, welcher darüber noch
vor der eigentlichen Begutachtung befinden sollte.

5.2 Es ist unbestritten, dass die an der Begutachtung beteiligten Ärzte des
Medizinischen Zentrums Y._________ der Beschwerdeführerin nicht vorgängig
genannt worden sind. Diese hat den Verfahrensmangel im vorinstanzlichen
Verfahren gerügt, ohne allerdings Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen die am
Gutachten beteiligten Ärzte und Ärztinnen vorzubringen. Sie ersuchte lediglich
um Ansetzung einer Frist für den Fall, dass das Gericht darauf bestehe, im
Nachhinein gegebenenfalls Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorzutragen. Eine
derartige Frist setzte das kantonale Gericht in der Folge nicht an, vielmehr
stellte es sich auf den Standpunkt, die Verletzung des rechtlichen Gehörs wiege
nicht besonders schwer und hätte im kantonalen Gerichtsverfahren geheilt werden
können, wenn die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die Person der Gutachter
erhoben hätte.

5.3 Im Anwendungsbereich von Art. 44 ATSG ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine
Missachtung von Verfahrensgarantien gegeben ist, die einen schwerwiegenden
Verfahrensmangel darstellt, bei dem eine Heilungsmöglichkeit entfällt (Urteil I
843/06 vom 12. Oktober 2007 E. 8.2 mit Hinweis). Dass die Vorinstanz die zur
Diskussion stehende Verwaltungsverfügung mit der Begründung unbeanstandet
gelassen hat, die nicht besonders schwer wiegende Gehörsverletzung könne als im
kantonalen Beschwerdeverfahren geheilt gelten, wäre zwar grundsätzlich mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar (vgl. Urteil 8C_127/2010 vom 7.
April 2010 E. 3.2 mit Hinweis auf das in SZS 2008 S. 166 publizierte Urteil U
145/06 vom 31. August 2007 E. 4 und 5) und könnte daher unter Umständen vor
Bundesrecht standhalten, zumal die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt -
auch nicht nach Zustellung des Gutachtens des Medizinischen Zentrums
Y._________ - gesetzliche Ausstands- und/oder Ablehnungsgründe (Art. 36 Abs. 1
ATSG) geltend gemacht hat (vgl. dazu BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108). Vorliegend
liesse sich eine Heilung allenfalls auch deshalb rechtfertigen, weil im
Zeitpunkt, als die IV-Stelle die Begutachtung anordnete (Schreiben vom 22.
April 2005) und das Medizinische Zentrum Y._________ den Begutachtungstermin
bekannt gab (Schreiben vom 19. Juni 2006), die Rechtslage hinsichtlich der
Mitwirkungsrechte der versicherten Person im Rahmen einer Begutachtung durch
eine Medizinische Abklärungsstelle - wie sie das Medizinische Zentrum
Y._________ darstellt - noch nicht geklärt war; das entsprechende
Grundsatzurteil BGE 132 V 376 wurde erst am 14. Juli 2006 gefällt. Dieses
Urteil brachte allerdings - wie erwähnt - nur eine Klärung der Rechtslage,
wogegen die Verpflichtung zur vorgängigen Nennung der Sachverständigen
grundsätzlich seit dem Inkrafttreten von Art. 44 ATSG am 1. Januar 2003
bestand. Eine Verletzung dieser Bestimmung ist also gegeben, auch wenn
Verwaltung und Abklärungsstelle kein qualifizierter Vorwurf zu machen ist.
Gegen die nach dem Gesagten an sich denkbare Heilung der Verletzung des
rechtlichen Gehörs spricht, dass dieser Verfahrensfehler nicht alleine steht,
sondern zu der oben aufgezeigten Verletzung der Regeln über die Beweiswürdigung
hinzutritt (E. 4 hievor).

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Weitern, die Vorinstanz habe das
Valideneinkommen unter Verletzung der Grundsätze von Art. 16 ATSG ermittelt.
Diese Rüge bezieht sich insofern auf eine Rechtsverletzung, als sich die
gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des
Einkommensvergleichs als Rechtsfrage charakterisieren (BGE 130 V 343 E. 3.4 S.
348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). Demgegenüber stellt
die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen eine Tatfrage
dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht.

6.2 Für die Ermittlung des Validenlohnes ist entscheidend, was die Versicherte
im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (hier: am 1. November 2003)
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224;
Urteil 8C_423/2007 vom 18. März 2008 E. 3.5 mit Hinweisen). Da die
Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit
dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche
Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person
normalerweise vollzogen hätte. Regelmässig geleistete Überstunden sind
rechtsprechungsgemäss ebenfalls in das Valideneinkommen einzubeziehen (Urteil I
433/06 vom 23. Juli 2007 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
6.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe bis zu ihrer Schwangerschaft
im Februar 2002 regelmässig Überstunden geleistet. Während der Schwangerschaft
und den ersten Monaten nach der Niederkunft habe sie dies aus nachvollziehbaren
Gründen nicht mehr getan; dieser Unterbruch sei aber nicht auf Dauer angelegt
gewesen. Das kantonale Gericht habe die Überstunden zu Unrecht bei der
Berechnung des Valideneinkommens ausser Acht gelassen, zumindest liege eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, weil entsprechende Abklärungen
hinsichtlich geleisteter Überstunden unterlassen worden seien. Ferner sei auch
ein zwölfmal jährlich auszubezahlender Stundenzuschlag nicht angerechnet
worden.
6.2.2 Das kantonale Gericht rechnete zum Valideneinkommen neben dem
eigentlichen Lohn zwar auch die für die Hauswarttätigkeit gewährte
Mietzinsreduktion als zusätzlichen Verdienst hinzu, liess aber die
Überstundenentschädigung und den in den aktenkundigen Lohnabrechnungen
ausgewiesenen Stundenzuschlag ohne Begründung ausser Betracht. Dazu ist zu
bemerken, dass die Beschwerdegegnerin bei dem von ihr vorgenommenen
Einkommensvergleich das Valideneinkommen mittels Tabellenlohn ermittelte, weil
einerseits die Beschwerdeführerin ihre Stelle verloren und anderseits in einem
unterschiedlichen Pensum gearbeitet und Überstunden geleistet hat. Die
IV-Stelle errechnete auf diese Weise für ein Vollpensum ein Valideneinkommen
von Fr. 46'301.67. Das kantonale Gericht legte demgegenüber seinem
Einkommensvergleich den von der Arbeitgeberin für das Jahr 2003 gemeldeten
Verdienst von Fr. 43'143.75 (13 x Fr. 3'318.75) als Validenlohn zugrunde, wozu
es die Hauswartentschädigung von Fr. 2'784.- hinzurechnete, was den Betrag von
Fr. 45'927.75 ergab.
6.2.3 Das Vorgehen des kantonalen Gerichts ist insofern bundesrechtlich nicht
zu beanstanden, als es für den Einkommensvergleich den letzten vor dem Unfall
effektiv erzielten Verdienst als Valideneinkommen verwendete. Stand doch die
Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls, der den Gesundheitsschaden verursachte,
bei dieser Arbeitgeberin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Nicht
nachvollziehbar ist hingegen, weshalb das kantonale Gericht den Stundenzuschlag
nicht einrechnete, dieser ist nämlich in den monatlichen Lohnabrechnungen
ausgewiesen, wenn auch nur mit 2.55 % und nicht mit 3.8 %, wie die
Beschwerdeführerin geltend macht. Ob das kantonale Gericht die
Überstundenentschädigung in der Annahme nicht anrechnete, die
Beschwerdeführerin wäre auch in Zukunft als Mutter mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht mehr in der Lage, Überstunden zu leisten, kann dem
angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden. Die Frage der Anrechnung der
Überzeitentschädigung ist vielmehr überhaupt nicht thematisiert, obwohl - wie
erwähnt - die Überstunden mit ein Grund dafür waren, dass die IV-Stelle zur
Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne und nicht auf den zuletzt
effektiv erzielten Verdienst abstellte. Wären aber Stundenzuschlag und
Überentschädigung hinzuzurechnen, so könnte die sich daraus ergebende erhöhte
Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen rentenwirksam werden. Unter
diesen Umständen durfte das kantonale Gericht die Frage, ob es sich bei der
Überzeitentschädigung und dem Lohnzuschlag um anrechenbare Bestandteile des
Validenlohnes handelt, nicht ungeprüft bei Seite lassen. Der rechtserhebliche
Sachverhalt ist insofern unvollständig festgestellt, was eine Verletzung von
Bundesrecht bedeutet (Art. 95 lit. a BGG; Urteile 9C_53/2008 vom 18. Februar
2008 E. 1.3, 9C_40/2007 vom 31. Juli 2007 E. 1; Ulrich Meyer, in: Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 25, 36 und 59 zu Art. 105 BGG;
Hansjörg Seiler, in: Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2007, N. 24 zu Art. 97
BGG).

6.3 Weiter rügt die Versicherte, das kantonale Gericht habe bei der Ermittlung
des Valideneinkommens den im Jahre 2003 erzielten Lohn fälschlicherweise nur
der Preis- und nicht der sich aus der Arbeitgeberbescheinigung ergebenden
realen Einkommensentwicklung angepasst. Diese Darlegungen sind unbegründet,
weil für die Durchführung des Einkommensvergleichs auf den Zeitpunkt des
frühest möglichen Rentenbeginns abzustellen ist, mithin den 1. November 2003
wegen der am 10. November 2004 erfolgten (verspäteten) Anmeldung. Verwaltung
und kantonales Gericht haben deshalb dem Einkommensvergleich zu Recht die
Einkommensverhältnisse des Jahres 2003 zugrunde gelegt. Der Hinweis der
Beschwerdeführerin auf die effektive Lohnentwicklung zwischen 2003 und 2005 im
Arbeitgeberbetrieb ist unbehelflich.

7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Verwaltung habe zur
Beurteilung der Beeinträchtigung im Haushalt zu Unrecht einzig auf den
Abklärungsbericht vom 29. März 2007 abgestellt. Weil die bei der
Haushaltführung bestehende Beeinträchtigung vor allem psychischer Natur sei,
müsse ergänzend zur Haushaltabklärung ein psychiatrisches Gutachten treten. Nur
eine psychiatrische Fachperson könne die im Haushalt bestehende
Beeinträchtigung zuverlässig beurteilen.

7.2 Nicht nur bei Beeinträchtigungen der körperlichen, sondern auch bei solchen
der geistigen Gesundheit stellt der Abklärungsbericht im Haushalt ein
geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen
Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haushaltabklärung nicht mit den
ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich
überein, so haben letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt
durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81 E. 5.1.1, I 249/04; AHI
2004 S. 137, I 311/03).

7.3 Wie das kantonale Gericht zutreffend und für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich festhält, bestehen zwischen den Ergebnissen der
Haushaltabklärung und den medizinischen Berichten keine bedeutsamen
Widersprüche. Es sind keine Anhaltspunkte für eine höhere Beeinträchtigung im
Haushaltbereich aus psychischen Gründen ersichtlich als im Abklärungsbericht
angenommen. Verwaltung und kantonales Gericht haben sich deshalb zu Recht auf
den Abklärungsbericht abgestützt.

8.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Regeln über die
Beweiswürdigung (E. 4) und der vorgängigen Nennung der Gutachter (E. 5) sowie
die ungenügende Abklärung des Sachverhalts in Bezug auf das Valideneinkommen
(E. 6.2.3) führen zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Während die
Verletzung des rechtlichen Gehörs von der Beschwerdegegnerin zu vertreten ist,
hat das kantonale Gericht den Einkommensvergleich auf einer ungenügend
abgeklärten Grundlage vorgenommen und damit den Untersuchungsgrundsatz
verletzt. Die Angelegenheit ist an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese
entweder eine neue Begutachtung in die Wege leitet oder zumindest eine
Stellungnahme der Gutachter des Medizinischen Zentrums Y._________ zum
Austrittsbericht der Rehaklinik einholt. Vorgängig ist der Beschwerdeführerin
so oder anders Gelegenheit zu geben, Ablehnungsgründe zu nennen. Die Gutachter
werden die Fragen zu beantworten haben, ob angesichts der Feststellungen im
vorgenannten Austrittsbericht einerseits an den im Gutachten erhobenen Befunden
und gestellten Diagnosen und anderseits insbesondere an der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit festgehalten wird; bejahendenfalls wären die Unterschiede
hinsichtlich Befunde, Diagnosen und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu
erklären. Gestützt auf die Erkenntnisse dieser neuen Abklärung wird die
Beschwerdegegnerin über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Leistungsansprüche neu zu verfügen haben.

9.
Die Gerichtskosten werden dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der
Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 V 637). Der
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht ausserdem eine
Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2009 und die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 18. Juli 2007 aufgehoben und die
Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie weitere Abklärungen im
Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. November 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Ettlin