Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 981/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_981/2009

Urteil vom 14. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

T.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 7. Oktober 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. November
2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 7. Oktober 2009 betreffend BVG-Beiträge 2002 und 2003,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren
und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter
Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 18. November 2009 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der
angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sein soll, insbesondere Bundesrecht
verletzt (Art. 95 lit. a BGG),
dass eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
gänzlich fehlt, vielmehr die Begründung des Hauptantrages in der Sache
praktisch wortwörtlich übereinstimmt mit derjenigen in der vorinstanzlichen
Beschwerdeergänzung vom 10. Mai 2009 (BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.),
dass - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die
Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler