Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 977/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_977/2009

Urteil vom 17. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
S.________, vertreten durch A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. September 2009.

Nach Einsicht
in die von A.________ für S.________ eingereichte Beschwerde vom 18. November
2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 29. September 2009 betreffend AHV-Beiträge,
in die Verfügung vom 25. November 2009, mit welcher das Bundesgericht
A.________ auf den Mangel der fehlenden Vollmacht hinwies und ihm eine Frist
bis 7. Dezember 2009 zur Behebung dieses Mangels ansetzte, ansonsten die
Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in das Schreiben vom 7. Dezember 2009, worin A.________ im Wesentlichen geltend
machte, eine Vollmacht sei nicht erforderlich, die Aktivlegitimation bestehe
bereits seit der Eingabe beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und
er führe den Prozess in seiner Person, mit seiner neuen Einzelfirma, weiter, da
die Firma X.________ dazu nicht mehr in der Lage sei,
in Erwägung,
dass der vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigte Formmangel der
fehlenden Vollmacht nicht innerhalb der mit Verfügung vom 25. November 2009
angesetzten, am 7. Dezember 2009 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Frist behoben
worden ist,
dass deshalb androhungsgemäss vorzugehen und auf die Beschwerde wegen
offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass hieran auch die Vorbringen in der Eingabe vom 7. Dezember 2009
(Poststempel) nichts ändern, weil der Beschwerdeführer damit verkennt, dass die
Aufforderung zur Einreichung einer Vollmacht nicht etwa deshalb erfolgte, weil
er als Vertreter von S.________ anstatt wie vor Vorinstanz für die Firma
X.________ neu mit der Einzelfirma Y.________ firmiert, sondern sich das
Erfordernis einer (erneuten) Vollmacht vor Bundesgericht einzig aus Art. 42
Abs. 5 BGG ergibt, weshalb auch nicht massgeblich sein kann - was der
Beschwerdeführer indes anzunehmen scheint -, dass bereits vor Vorinstanz eine
Vollmacht eingereicht wurde,

dass überdies die Beschwerde vom 18. November 2009 den in Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG statuierten Formerfordernissen der Begründungspflicht offensichtlich nicht
zu genügen vermag, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges
Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) vorliegt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1
S. 245 f.),
dass für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber keine Kosten erhoben
werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass deshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - soweit die in der
Beschwerde enthaltene Aussage des Beschwerdeführers, er werde keine Kaution
leisten - als solches interpretiert werden kann - gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Dezember 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke