Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 976/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_976/2009

Urteil vom 23. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
F.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 26. Oktober 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. November 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2009, mit
welchem dieses die Beschwerde des F.________ gegen die IV-Stelle des Kantons
Zürich als gegenstandslos abschrieb, soweit es darauf eintrat,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei
Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles
auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine
rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002
Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass die Vorinstanz bezüglich der Amortisationsbeiträge für das Jahr 2009 ein
aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde verneinte, da
die IV-Stelle die entsprechende Leistung zwischenzeitlich zugesprochen habe,
und insoweit auf die Beschwerde nicht eintrat,
dass das kantonale Gericht zudem bezüglich des Revisionsverfahrens der
Rentenleistungen feststellte, die Beschwerdegegnerin habe mittlerweile die
Abklärungen in Gang gesetzt, so dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als
gegenstandslos erweise,
dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die
Beschwerde betreffend die Amortisationsbeiträge hätte eintreten sollen,
dass er ebenso wenig dartut, weshalb die Abschreibung infolge
Gegenstandslosigkeit Bundesrecht verletzt, und seiner Beschwerde keine
inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der
Vorinstanz zu entnehmen ist, auch nicht bezüglich der Nebenfolgen des
vorinstanzlichen Prozessausgangs (Parteientschädigung),
dass deshalb - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244)
- im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist, für Weiterungen irgendwelcher Art kein Raum bleibt und
für einmal umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten noch abgesehen
wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), der Beschwerdeführer aber mit
Kostenfolgen rechnen müsste, falls er sich erneut mit Eingaben dieser Art an
das Bundesgericht wendete,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Dezember 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke