Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 975/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_975/2009

Urteil vom 19. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
S.________,
vertreten durch L.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Promea,
Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren,
Beschwerdegegnerin,

P.________,
vertreten durch Fürsprecher Marc Wollmann.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 20. April 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Mai 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 20. April 2009,
in die Verfügung vom 29. Juni 2009, mit welcher S.________ zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 10. Juli 2009 verpflichtet
wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 4. Juli 2009,
in die am 10. September 2009 von S.________ eingereichten Unterlagen zur
Prüfung der Bedürftigkeit,
in die Verfügung vom 26. Oktober 2009, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abgewiesen wurde,
in die Verfügung vom 2. November 2009, mit welcher S.________ erneut zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses bis 13. November 2009 aufgefordert wurde,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb dieser Frist nicht
geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist
und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Seiler Helfenstein Franke