Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 96/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_96/2009

Urteil vom 1. Mai 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
A.________, Rheinweg 30, 4310 Rheinfelden,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
16. Dezember 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. Januar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2008,
in die Kostenvorschussverfügung vom 6. Februar 2009 und das sinngemässe Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege vom 24. Februar 2009 (Poststempel),
in die Verfügung vom 5. März 2009, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und der
Versicherte zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3000.- bis zum 2.
April 2009 aufgefordert wurde (Verfügung vom 18. März 2009),
in die Eingabe vom 1. April 2009 (Poststempel), worin A.________ das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege erneuerte,
in die Verfügung vom 6. April 2009, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 29. April 2009 verpflichtet
wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Eingabe vom 29. April 2009 (Postaufgabe), worin der Versicherte wiederum
darauf hinweist, dass er nicht in der Lage sei, den eingeforderten
Kostenvorschuss zu bezahlen,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit
Verfügung vom 5. März 2009 erfolgten Abweisung seines Gesuches um
unentgeltliche Rechtspflege - auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen (Art.
62 Abs. 3 BGG) Nachfrist (Verfügung vom 6. April 2009) nicht geleistet hat,
dass hieran seine Eingaben vom 1. und 28. April 2009 nichts ändern, zumal das
in beiden Schreiben sinngemäss erneuerte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
bereits mit Verfügung vom 5. März 2009 - wegen Aussichtslosigkeit der vom
Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - abgewiesen wurde und darüber zufolge
unveränderter Prozesslage nicht erneut zu befinden ist,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wobei von
der Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1
in fine BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Mai 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer