Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 965/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_965/2009

Urteil vom 4. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
Z.________,
vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern,
Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 28. Oktober 2009.

In Erwägung,
dass Z.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 28. Oktober 2009 betreffend den Anspruch auf
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erhoben hat,
dass mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 das Gesuch der Z.________ um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden abgewiesen
und mit Verfügung vom 24. Dezember 2009 auf das Gesuch um Wiedererwägung dieses
Entscheides nicht eingetreten worden ist,
dass in Bezug auf die auf kantonalem Recht beruhende Zusammensetzung des
Gerichts (vgl. Art. 61 ATSG; SR 830.1) keine zulässigen, den gesetzlichen
Anforderungen genügenden Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) erhoben werden, weshalb
darauf nicht weiter einzugehen ist,
dass die Rügen betreffend die Verfügungen vom 18. Februar und 4. März 2009
unbeachtlich sind, da sich die Beschwerden nicht gegen diese, sondern gegen den
vorinstanzlichen Entscheid richten (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG),
dass Verwaltung und Vorinstanz die Gründe für ihre Entscheide
(Einspracheentscheid vom 7. Mai 2009; Entscheid vom 28. Oktober 2009) soweit
dargelegt haben, dass diese sachgerecht angefochten werden konnten, mithin die
betroffene Person wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die jeweils
wesentlichen Gesichtspunkte und deren Tragweite ein Bild machen konnten bzw.
können (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E.
2b S. 102 f. mit Hinweisen), weshalb von einer Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht gesprochen werden kann,
dass die Vorinstanz in Bezug auf die Leistungsbemessung nicht offensichtlich
unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) festgestellt hat, die Berechnung der Beschwerdeführerin unterscheide sich
von jener der Ausgleichskasse lediglich in der Höhe der Krankenkassenprämien
und persönlichen Auslagen und aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte
für die Notwendigkeit einer weiteren Anspruchsprüfung,
dass das kantonale Gericht sich folglich zu Recht nur mit den umstrittenen
Punkten befasst und - unter Hinweis auf die wichtigsten bundes- und
kantonalrechtlichen Grundlagen - die Anrechnung effektiv anfallender Kosten
abgelehnt hat,
dass die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht lediglich betreffend
persönliche Auslagen die Existenz einer rechtlichen Grundlage für die Annahme
eines Pauschalbetrages von Fr. 360.- statt Fr. 800.- bezweifelt, die von der
Verwaltung tatsächlich berücksichtigten Beträge von Fr. 356.- (2008) resp. Fr.
367.- (2009) indessen genau den Vorschriften von Art. 10 Abs. 2 lit. b in
Verbindung mit Art. 2 des bis 31. Dezember 2009 geltenden kantonalen Gesetzes
über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 16. November 1989 (vgl. Art. 5 Abs. 2
lit. d EG ELG; BSG 831.41) und Art. 6 der kantonalen Einführungsverordnung zum
ELG vom 20. Juni 2007 (BAG 07-76) resp. 19. November 2008 (BAG 08-129)
entsprechen,
dass sich Weiterungen in der gerichtlichen Prüfung erübrigen, da dem streitigen
Ergänzungsleistungsanspruch ausgaben- und einnahmenseitig lediglich je drei
Positionen zugrunde liegen, welche aktenmässig klar belegt sind und bezüglich
deren rechtlicher Behandlung durch die Vorinstanzen kein Fehler (Art. 95 lit.
a, Art. 106 Abs. 1 BGG) ersichtlich ist,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid vom 25. August zulässig und daher auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG e contrario),
dass die Beschwerden, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet sind und
daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG
erledigt werden,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann