Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 964/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_964/2009

Urteil vom 29. Januar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
Swiss Life AG, General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, vertreten durch
Fürsprecher Thomas Tribolet,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 16. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
S.________ liess mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 durch seinen Rechtsvertreter
Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern einreichen mit dem
Rechtsbegehren, die "Swiss Life Schweizerische Lebensversicherungs- und
Rentenanstalt" sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente seit dem 1.
November 2002 auszurichten. Im Laufe des Verfahrens erklärte sich die
BVG-Sammelstiftung Swiss Life bereit, anstelle der beklagten
Versicherungsgesellschaft in den Prozess einzutreten. Mit Entscheid vom 20.
Juni 2008 bejahte das Verwaltungsgericht einen Anspruch des S.________ auf eine
Invalidenrente ab 1. November 2002 und wies die BVG-Sammelstiftung Swiss Life
an, die Höhe der Rente zu berechnen. In der Folge konnte sich S.________ in der
mit der Swiss Life geführten Korrespondenz nicht über die Modalitäten der
Rentenberechnung einigen.

B.
Am 12. Juni 2009 liess S.________ wiederum Klage gegen die "Swiss Life
Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt" erheben mit dem Antrag,
die Beklagte sei zu verpflichten, ihm die vertraglich zustehende Leistung aus
Invalidität seit 1. November 2002 auszurichten. Mit Klageantwort vom 11. August
2009 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage, da sie als rückversichernde
Versicherungsgesellschaft nicht passivlegitimiert sei. Nachdem der Kläger mit
Replik vom 2. September 2009 an seinem Rechtsbegehren festgehalten hatte,
forderte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. September 2009 die
BVG-Sammelstiftung Swiss Life auf, mitzuteilen, ob sie bereit sei, in den
laufenden Prozess einzutreten. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 erklärte sich
die BVG-Sammelstiftung Swiss Life dazu nicht bereit. Mit Duplik vom 5. Oktober
2009 hielt die Swiss Life an ihren Anträgen fest.
Mit Entscheid vom 16. Oktober 2009 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
die Klage wegen fehlender Passivlegitimation ab (Ziff. 1 des Dispositivs),
verpflichtete die Beklagte indessen, dem Kläger eine Parteientschädigung von
pauschal Fr. 500.- zu bezahlen (Ziff. 3 des Dispositivs).

C.
Die Swiss Life AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
mit dem Antrag, Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheides sei aufzuheben unter
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist einzig Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids,
welche die Beschwerde führende Versicherungsgesellschaft zur Bezahlung einer
anteilsmässigen Parteientschädigung an den Beschwerdegegner verpflichtet.

1.2 Das kantonale Gericht hat die streitige Parteientschädigung zu Lasten der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 109 Ziff. 3 Abs. 2 des Bernischen Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21)
festgesetzt. Diese Bestimmung sieht eine Ausnahme vom in Abs. 1 enthaltenen
Grundsatz der Verteilung der Verfahrens- und Parteikosten nach Massgabe des
Prozessausgangs und lautet wie folgt:
"Hat die obsiegende Partei zuviel gefordert oder den Prozessaufwand durch
unnötige Weitläufigkeiten vermehrt, so kann je nach den Umständen auf eine
verhältnismässige Teilung der Verfahrens- und Parteikosten erkannt werden."

1.3 Das kantonale Gericht hat erwogen, tatsächlich sei der Kläger
verantwortlich dafür, dass die Klage mangels Passivlegitimation abzuweisen sei.
Er gelte mithin als unterliegend, gleichzeitig müsse jedoch das Verhalten der
Beklagten und deren Zeichnungsberechtigten, welche im Übrigen auch bei der
effektiv passivlegitimierten BVG-Sammelstiftung zeichnungsberechtigt seien, als
in hohem Masse verwirrend betrachtet werden. Dadurch, dass sie sich in der mit
dem Anwalt des Klägers geführten Korrespondenz durchwegs auf dem falschen
Briefpapier auf eine Diskussion eingelassen habe, müsse ihr ein erhebliches
Mitverschulden für die damit bewirkte unnötige Weitläufigkeit des Verfahrens -
welche insbesondere allein betreffend die Frage der Passivlegitimation einen
doppelten Schriftenwechsel erforderte und nun in einer Abweisung mangels
Passivlegitimation ende - zuerkannt werden. Insoweit habe die Beklagte dem
Kläger einen Anteil seiner Parteikosten bestimmt auf pauschal Fr. 500.- zu
bezahlen (Hinweis auf MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz vom 23.
Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, Art. 109
N. 9).

2.
2.1 Mit dem kantonalen Recht hat sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in
Art. 95 lit. c-e BGG genannten Ausnahmen (kantonale verfassungsmässige Rechte,
kantonale Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und
Bürgerinnen und Volkswahlen und -abstimmungen, interkantonales Recht)
grundsätzlich nicht zu befassen. Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art.
95 lit. a BGG liegt nur vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen
seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer
Verfassungsverletzung führt. Dabei fällt im Bereich der nach kantonalem Recht
zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigungen praktisch nur das
Willkürverbot (Art. 9 BV) in Betracht (BGE 125 V 408 E. 3a S. 408 mit
Hinweisen; SVR 2006 BVG Nr. 19 S. 75 E. 9.1.1 [in BGE 132 V 127 nicht
publiziert]; Urteil 9C_911/2007 vom 23. Juni 2008, E. 2.2.1; Seiler/ von Werdt/
Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N. 21 und 22 zu Art. 95).

2.2 Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt nur dann vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder sogar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17, 125 V 408 E.
3a S. 409, je mit Hinweisen).

2.3 Art. 109 Ziff. 3 Abs. 2 VRPG enthält eine Kann-Formulierung und räumt den
kantonalen Behörden damit Ermessen ein, und zwar sowohl in Bezug auf die Frage,
ob von der Möglichkeit der anteilmässigen Parteikostenauflage auch an die
obsiegende Partei überhaupt Gebrauch gemacht werden soll
(Entschliessungsermessen), als auch hinsichtlich der Bemessung der Höhe der
Parteientschädigung im konkreten Einzelfall (Auswahlermessen). Ein Rechtsfehler
liegt deshalb nur vor, wenn das kantonale Gericht den ihm eingeräumten
Ermessensspielraum missbraucht oder überschreitet (BGE 130 III 213 E. 3.1 S.
220 mit Hinweisen; Seiler/von Werdt/ Güngerich, a.a.O., N. 52 zu Art. 95). Im
vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin zu Recht weder
Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung.

3.
3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die
Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich
ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet
wird. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt u.a. hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten, insbesondere auch des Willkürverbots. Das Bundesgericht prüft
eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

3.2 Fraglich ist, ob die Beschwerde der qualifizierten Rügepflicht im
Zusammenhang mit der auf kantonalem Recht beruhenden Parteientschädigung
genügt. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da eine willkürliche Anwendung
kantonalen Rechts nicht vorliegt. Zunächst übersieht die Beschwerdeführerin,
dass der Anspruch auf Parteientschädigung im Verfahren nach Art. 73 BVG
kantonalrechtlicher Natur ist (SVR 2006 BVG Nr. 19 S. 75 E. 9.1 mit Hinweisen
[in BGE 132 V 127 nicht publiziert]) und im kantonalen Verfahrensrecht eine
gesetzliche Grundlage besteht (BGE 128 V 323 E. 1a). Die Auferlegung einer
Parteientschädigung an die obsiegende Vorsorgeeinrichtung setzt daher nicht
voraus, dass ihr Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit im Sinne von Art. 73 Abs.
2 BVG vorgeworfen werden kann. Vielmehr steht es den Kantonen frei, für die
Verteilung der Parteikosten auch auf das Verursacherprinzip abzustellen (Urteil
9C_911/2007 vom 23. Juni 2008, E. 2).
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe tatsachenwidrig
festgestellt, dass ihr ein verwirrendes Verhalten vorzuwerfen sei, weil sie
sich auf dem falschen Briefpapier auf eine Diskussion eingelassen habe, geht
ihr Einwand fehl. Es ist unbestritten und geht aus den in den Akten liegenden
Schriftstücken hervor, dass die Beschwerdeführerin auch im zweiten Verfahren
mit dem Versicherten auf eigenem Briefpapier korrespondiert und das
Vertretungsverhältnis für die BVG-Sammelstiftung nicht erwähnt hat. Es liegt
daher in diesem Punkt keine aktenwidrige Tatsachenfeststellung vor. Soweit
daraus das kantonale Gericht die Schlussfolgerung gezogen hat, die
Beschwerdeführerin habe selbst bei Berücksichtigung des ersten Klageverfahrens
zur Verwirrung über die Passivlegitimation beigetragen und damit zur
Weitläufigkeit des zweiten Klageverfahrens beigetragen, so ist diese Auffassung
nicht willkürlich. Nachdem die Beschwerdeführerin auch nach dem ersten
Gerichtsentscheid mit dem eigenen Briefpapier vorbehaltlos mit dem
Rechtsvertreter des Versicherten korrespondiert hat, trägt sie eine
Mitverantwortung für den Fehler des Anwalts bei der Einreichung der zweiten
Klage.
Zu Unrecht erblickt die Beschwerdeführerin schliesslich eine Aktenwidrigkeit
darin, dass das kantonale Gericht seinen Entscheid damit begründet habe, wegen
ihrem Verhalten habe alleine wegen der Passivlegitimation ein doppelter
Schriftenwechsel durchgeführt werden müssen. Das kantonale Gericht hat
lediglich einen Teil des dem vorinstanzlichen Kläger erwachsenen Aufwands der
Beschwerdeführerin angelastet. Eine Teilentschädigung für den Aufwand im
Zusammenhang mit der Einreichung der Klage ist daher nicht willkürlich.

4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang
ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
Die bundesgerichtlichen Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen
und dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer