Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 959/2009
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_959/2009, 9C_995/2009

Urteil vom 19. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
9C_959/2009
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

T.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,
Beschwerdegegner,

und

9C_995/2009
T.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerden gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen vom 30. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1967 geborene T.________ meldete sich im Mai 2003 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung
des Vorbescheidverfahrens sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen eine
halbe Rente vom 1. November bis 31. Dezember 2003, eine Dreiviertelsrente vom
1. bis 31. Januar 2004, eine ganze Rente vom 1. Februar 2004 bis 31. Januar
2005 und ab 1. Februar 2005 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung -
nebst Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrenten - zu (Verfügungen vom 17.
Januar 2008).

B.
Dagegen liess T.________ Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, die
Verfügung vom 17. Januar 2008 sei betreffend den Rentenanspruch ab 1. Februar
2005 aufzuheben und es sei ihm ab 1. September 2005 mindestens eine halbe Rente
zuzusprechen. Mit ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle die
Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch habe. Mit
Entscheid vom 30. Oktober 2009 wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen die Beschwerde ab.

C.
C.a Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 30. Oktober 2009 sei aufzuheben und
es sei festzustellen, dass der Versicherte keinen Rentenanspruch habe.
T.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und
das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
C.b T.________ führt ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und beantragt die Erhöhung der Viertelsrente.
Erwägungen:

1.
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt und die
Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt
es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu
erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).

2.
2.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit resp. die Zulässigkeit der bei
ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29
Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135 II 94 E. 1 S. 96; Urteil 8C_264/2009 vom 19. Mai 2009
E. 1; je mit Hinweisen).

2.2 Der Verwaltung (als beschwerte Partei; vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) ist
es nicht verwehrt, letztinstanzlich die fehlende Bundesrechtskonformität des
Rentenentscheids geltend zu machen - selbst wenn damit die von ihr selbst
erlassene Verfügung bestätigt wird (Urteile 9C_722/2009 vom 21. Dezember 2009
E. 1.3 und 8C_348/2008 vom 7. Januar 2009 E. 4.3). Diesbezüglich hat das
kantonale Gericht zutreffend festgehalten, Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens (vgl. BGE 125 V 413 E. 1 und 2 S. 414 ff.) bilde die gesamte
Rentenberechtigung des Versicherten. Auf die Beschwerde der IV-Stelle ist
einzutreten.

2.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren
und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im
Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen
müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in
welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE
134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f.).
Die Eingabe des Versicherten vom 24. November 2009 (Poststempel) genügt diesen
inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht, da sich der
Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise mit den entscheidwesentlichen
Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und den Ausführungen nicht entnommen
werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs.
1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein
sollen. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

4.
4.1 Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners hat das kantonale
Gericht nicht offensichtlich unrichtig (E. 3) festgestellt, aus
rheumatologischer Sicht bestehe - bei der Diagnose eines unspezifischen,
chronifizierten und therapieresistenten cervikovertebralen und lumbosakralen
Schmerzsyndroms mit/bei diskreten Dehydratationen der Bandscheiben C2/3 und C3/
4 ohne Diskushernie und L5/S1 mit kleiner Protrusion medial sowie beginnender
Sklerose L5/S1 - eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit.
Umstritten ist die Frage, ob aus den psychischen Leiden eine
sozialversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
resultiert. Diesbezüglich hat die Vorinstanz eine Einschränkung von 25 % in
leidensangepassten Tätigkeiten angenommen.

4.2 Somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche aetiologisch-pathogenetisch
unerklärliche syndromale Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang
dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und
2.2.3 S. 353 f.; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396). Die - nur in Ausnahmefällen
anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines
Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden,
psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität,
Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit
gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien wie chronische körperliche
Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener
sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch
nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten,
psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn)
oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent
durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem
therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei
vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE
130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je
ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die
Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V
49 E. 1.2 S. 50 f. mit Hinweisen).

4.3 Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem
aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden
unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und
gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen
guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer
verbleibenden Arbeitskraft zumutbar (E. 4.2) ist. Im Rahmen der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung - und im
Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen
[BGE 125 V 351 E. 3a S. 352] genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen
hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur
(Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten
sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen.
Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein
aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden
haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche
Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte
(insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit
berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus
unbeachtlich sind (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; AHI 2000 S. 149, I 554/98
E. 3), und ob die von den Ärzten anerkannte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit auch im
Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden
rechtlichen Kriterien standhält (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.).

4.4 Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die medizinischen Tatsachenfeststellungen
das Gutachten des Zentrums X.________ vom 12. April 2007 zu Recht für
beweiskräftig gehalten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Hinsichtlich der darin
genannten Diagnosen einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) und
einer undifferenzierte Somatisierungsstörung mit hypochondrischen Anteilen
(ICD-10: F45.1) hat sie zutreffend erwogen, dafür seien die Grundsätze
betreffend somatoforme Schmerzstörungen anwendbar (E. 4.2; Urteile 9C_6/2007
vom 22. Juni 2007 E. 4.1.2; 8C_348/2008 vom 7. Januar 2009 E. 3.1 in fine),
zumal sie per definitionem einen geringeren Schweregrad als diese aufwiesen.
Sie ist der Auffassung, dem Gutachten liessen sich die massgebenden Kriterien
bezüglich der Zumutbarkeit willentlicher Leidensüberwindung entnehmen: Der
Zustand des Versicherten habe sich mittlerweile deutlich chronifiziert und es
habe ein leichter sozialer Rückzug stattgefunden, weshalb sich eine schlechte
Prognose abzeichne. Ausserdem fühle er sich in seinen Beschwerden von den
meisten Ärzten nicht ernst genommen. Diese Feststellungen sind weder
offensichtlich unrichtig noch beruhen sie auf einer Rechtsverletzung, weshalb
sie für das Bundesgericht verbindlich sind (E. 3). Sie erlauben indessen nicht,
die Kriterien (E. 4.2) als (genügend) erfüllt zu erachten; der vorinstanzlichen
Folgerung, es erscheine nachvollziehbar, dass die Einschränkungen nicht
vollständig überwunden werden könnten, kann nicht beigepflichtet werden. Die
diagnostizierte leichte depressive Episode erreicht, selbst wenn sie als
selbständiges und von der Somatisierungsstörung losgelöstes Leiden anzusehen
wäre, nicht die nach der Rechtsprechung erforderliche erhebliche Schwere,
Ausprägung und Dauer (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354; Urteil 8C_478/2007 vom 19.
Juni 2008 E. 3.3.2). Aus dem Gutachten des Zentrums X.________ geht hervor,
dass der Versicherte nach eigenen Angaben Kontakt zu anderen Leuten -
insbesondere zu seiner Nichte und seinem Bruder - pflegt; auch wenn dies in
geringerem Umfang als früher geschieht, kann von einem sozialen Rückzug in
allen Belangen des Lebens nicht die Rede sein. Weiter ist aus dem Gutachten
ersichtlich, dass hinsichtlich des Schmerzsyndroms die angegebene
Belastbarkeitslimitierung und Therapieresistenz in rheumatologisch-somatischer
Hinsicht keine Erklärung finden und dass der Versicherte einen sekundären
Krankheitsgewinn erfährt, während von einem primären Krankheitsgewinn nicht
gesprochen wird. Auch wenn von einem mittlerweile (betreffend Schmerzsyndrom
und Somatisierungsstörung diagnosespezifischen) chronifizierten Leiden
auszugehen ist und die erfolgten Behandlungen nicht den gewünschten Erfolg
bewirkten, bleibt unter den gegebenen Umständen in rechtlicher Hinsicht -
entgegen der auf dem Gutachten des Zentrums X.________ beruhenden Auffassung
des kantonalen Gerichts - kein Raum für die Annahme einer mit psychischen
Leiden begründeten (teilweisen) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
4.5
4.5.1 Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz im
Zusammenhang mit dem Gutachten des Zentrums X.________ vom 12. April 2007 auf
den vor der im März 2007 erfolgten Untersuchung liegenden Zeitraum beziehen,
zumal in diesem Gutachten eine - zeitlich nicht näher festgelegte -
Verschlechterung des psychischen Zustands des Versicherten seit der im November
2004 erfolgten Begutachtung (Gutachten des Zentrums X.________ vom 3. Dezember
2004) erwähnt wird. Nach Auffassung des kantonalen Gerichts ist ab November
2002 auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung (recte: Arbeitsunfähigkeitsschätzung)
der Klinik Y.________ (Bericht vom 14. Januar 2003) von 50 % und von Mai 2005
bis November 2004 auf jene des Dr. med. S.________ (Bericht vom 30. April 2004)
von 100 % abzustellen. Für den Zeitraum von Dezember 2004 bis März 2007 fehlen
im angefochtenen Urteil Ausführungen betreffend die Arbeitsfähigkeit.
4.5.2 In Bezug auf die Berichte der Klinik Y.________ vom 14. Januar 2003 und
des Dr. med. S.________ vom 30. April 2003 hat das kantonale Gericht
festgestellt, sie stellten lediglich Momentaufnahmen dar und dokumentierten den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der jeweiligen
Behandlungssituation. Eine Arbeitsfähigkeitsschätzung für Berentungszwecke habe
aber unter Einbezug sämtlicher Vorakten sowie im Hinblick auf eine dauerhafte
leidensangepasste Tätigkeit zu erfolgen. Die Klinik Y.________ habe lediglich
darauf verwiesen, dass nach einer ORL-Abklärung ein 50 %iger Arbeitsversuch
stattfinden solle, während sich die Einschätzung des Dr. med. S.________ auf
die angestammte Tätigkeit beziehe. Die Arbeitsfähigkeitsschätzungen in diesen
Berichten hätten daher kaum Beweiswert. Dazu in unauflösbarem Widerspruch steht
die Feststellung, die (revidierte) Ansicht der IV-Stelle, wonach dem
Versicherten zu Unrecht ab November 2003 eine Rente zugesprochen worden sei,
beruhe auf keiner plausiblen Begründung, welche die Einschätzungen der Klinik
Y.________ und von Dr. med. S.________ in Zweifel ziehen könnte. Hinsichtlich
der Arbeitsfähigkeit des Versicherten bis März 2007 ist das Bundesgericht daher
weder an die vorinstanzliche Beweiswürdigung noch an die darauf beruhenden
Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Urteil 9C_161/2009 vom 18. September 2009
E. 1.2); es kann selber entsprechende Feststellungen treffen (E. 3).
4.5.3 Die von der Klinik Y.________ (Bericht vom 14. Januar 2003) und von Dr.
med. S.________ (Bericht vom 30. April 2004) erhobenen Befunde unterscheiden
sich nicht wesentlich von den im Gutachten des Zentrums X.________ vom 12.
April 2007 beschriebenen; insbesondere in somatischer Hinsicht gibt es keine
Hinweise, dass die Beeinträchtigung des Versicherten damals grösser gewesen
wäre. In Bezug auf psychische Einschränkungen ist - selbst wenn die
entsprechenden Symptome früher schwerer wogen und in die Diagnose einer
mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.11; bei chronifiziertem
lumbovertebralem Schmerzsyndrom) mündeten - in den genannten Berichten eine für
den Rentenanspruch rechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E.
4.2 und 4.3) nicht nachvollziehbar begründet. Immerhin ist nicht davon
auszugehen, dass damals, nach erstmaliger Arbeitsunfähigkeit am 30. September
2002, die Chronifizierung weit fortgeschritten und die Behandlungsmöglichkeiten
ausgeschöpft waren (vgl. E. 4.4). Daran ändern nichts die Einschätzung des
Zentrums X.________ vom 2. September 2005, wonach die Klinik Y.________ als
kompetent und objektiv gelte, und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen
Dienstes vom 17. August 2005, welcher die in den Berichten genannten
Arbeitsfähigkeitsschätzungen ohne nähere Begründung bestätigt.
4.5.4 Das Gutachten des Zentrums X.________ vom 3. Dezember 2004 genügt in
Bezug auf die medizinischen Tatsachenfeststellungen sowie die daraus gezogenen
Folgerungen für die Arbeitsfähigkeit den bundesrechtlichen Anforderungen (BGE
125 V 351 E. 3a S. 352). Demnach verfügte der Versicherte bei der im November
2004 durchgeführten Begutachtung über eine volle Arbeitsfähigkeit für sämtliche
Tätigkeiten, die nicht mit Tragen und Heben von Lasten über 15 kg sowie
konstantem Verharren in rückenergonomisch ungünstigen Positionen verbunden
sind. Die Berichte der Klinik Y.________ vom 8. Juni 2005 und des Dr. med.
S.________ vom 13. August 2005 und 28. März 2006, bei denen es sich um
Einschätzungen behandelnder Ärzte (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353) handelt,
wurden im Rahmen der 2007 erfolgten Untersuchung durch das Zentrum X.________
berücksichtigt. Im Gutachten des Zentrums X.________ vom 12. April 2007 wurde
festgestellt, dass sich der psychische Zustand des Versicherten seit November
2004 verschlechtert habe. Wann diese Entwicklung eingesetzt hat, kann indessen
offen bleiben, da sie ohnehin keine Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermag (E.
4.4).
4.5.5 Nach dem Gesagten ist auch für den Zeitraum von Dezember 2004 bis März
2007 von willentlicher Überwindbarkeit der psychisch bedingten Leiden und
demnach einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten
auszugehen.
4.6
4.6.1 In Bezug auf den Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) ist die Vorinstanz
der Auffassung, die Verwaltung habe zu Recht das zuletzt erzielte Einkommen des
Versicherten für das Valideneinkommen und die Tabellenlöhne der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für das Invalideneinkommen
herangezogen. Weiter hielt sie einen Abzug von 5 % vom Tabellenlohn für
angemessen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481), was indessen ohne Auswirkung
auf den Rentenanspruch blieb.
4.6.2 Abgesehen von der sich auf das Invalideneinkommen auswirkenden
Arbeitsfähigkeit werden die Bemessungsfaktoren weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht beanstandet. Es besteht kein Anlass für eine nähere
Prüfung von Amtes wegen (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; BGE 110 V 48 E.
4a S. 53).
Wird der von der Verwaltung vorgenommenen Invaliditätsbemessung ein - die
Arbeitsfähigkeit (E. 4.4 und 4.5.5) und einen leidensbedingten Abzug von 5 %
berücksichtigendes (Fr. 44'271.- : 75 x 95) - Invalideneinkommen von Fr.
56'076.- zugrunde gelegt, resultiert ein Invaliditätsgrad von 29 %, was einen
Rentenanspruch ausschliesst (Art. 28 IVG).

5.
Da die IV-Stelle mit ihrer Beschwerde obsiegt, hat der Versicherte die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). In Bezug auf die Beschwerde des
Versicherten wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf
die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 9C_959/2009 und 9C_995/2009 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde der IV-Stelle wird gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2009 und die
Verfügungen der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 17. Januar 2008 werden
aufgehoben, soweit damit dem Versicherten eine Invalidenrente zugesprochen
wurde.

3.
Auf die Beschwerde des Versicherten wird nicht eingetreten.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Versicherten auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Februar 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Borella Dormann