Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 957/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_957/2009

Urteil vom 9. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
L.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Glaus,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 9. Oktober 2009.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Rentenanspruch der 1950
geborenen, zuletzt vom 1. Januar 2000 bis zur gesundheitsbedingten Kündigung
auf Ende Juni 2007 vollzeitlich in der Firma R.________ AG tätig gewesenen
L.________ mit Verfügung vom 31. März 2008 mangels Invalidität
(Invaliditätsgrad: 0 %) verneint hat,
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 9. Oktober 2009 abgewiesen hat (Invaliditätsgrad:
5 %),
dass L.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der
Verfügung vom 31. März 2009 sei ihr aufgrund eines Invaliditätsgrades von
mindestens 50 % eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter die Streitsache
zwecks "Neubeurteilung an die Vorinstanz" zurückzuweisen,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann, und eine
letztinstanzliche Ergänzung oder Korrektur der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung dem Bundesgericht verwehrt ist, sofern sie nicht
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor
Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar ist und das Bundesgericht
diesbezüglich nur zu prüfen hat, ob die Vorinstanz ihr Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder
missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399),
dass gemäss vorinstanzlicher Feststellung die für die Ermittlung des trotz
Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen;
vgl. Art. 16 ATSG) massgebende Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) trotz
rheumatologischen und psychischen Leiden (chronisches lumbal und
cervicothorakal akzentuiertes Panvertebralsyndrom, ICD-10: M54.0, mit/bei
Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung, muskulärer Dysbalance, Osteopenie,
Fehlstatik bei Übergewicht und Dekonditionierung; psychiatrisch:
Verhaltensauffälligkeit bei anderorts klassifizierten Erkrankungen
[lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Osteoporose], ICD-10: F54) in körperlich
leichten Tätigkeiten mit wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen 100 %
beträgt,
dass das kantonale Gericht diese - vom Bundesgericht lediglich im gesetzlichen
Rahmen von Art. 105 BGG überprüfbare - Tatsachenfeststellung (BGE 132 V 393 E.
3.2 S. 398) gestützt auf die Einschätzung im bidisziplinären Gutachten der
Dres. med. G.________ (Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin) und
F.________ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 27. Dezember
2007 sowie die abschliessende Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) vom 17. Januar 2008 getroffen hat,
dass es im Rahmen freier Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) sachbezogen und
- zulässigerweise - auch unter Mitberücksichtigung der Verschiedenheit von
Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits
(vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; s. auch I 701/05 vom 5. Januar 2007, E. 2 in
fine, mit Hinweisen) einlässlich begründet hat, weshalb es dem Gutachten vom
27. Dezember 2007 beweismässig ausschlaggebendes Gewicht beimisst und seines
Erachtens die Berichte der behandelnden Dres. med. B.________ (vom 4. Juli 2007
[Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation]), H.________ (vom
4. April 2008 [Facharzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma
und orthopädische Traumatologie]) und O.________ (vom 16. Mai 2007, ferner
Schreiben vom 3. Februar und 10. März 2008 [Hausarzt]) keine ernsthaften
Zweifel an dessen Schlüssigkeit zu begründen vermögen,
dass sich die Einwände der Versicherten auf eine im Rahmen der
Überprüfungsbefugnis von Art. 105 BGG unzulässige appellatorische Kritik an der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung beschränken und in keiner Weise dargetan und
ersichtlich ist, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
offensichtlich unrichtig, willkürlich (Art. 9 BV) oder in Verletzung
bundesrechtlicher Beweisgrundsätze (BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396 und E. 4.1 S.
400; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) erfolgt sein soll, weshalb sie für das
Bundesgericht verbindlich ist,
dass die gegen die vorinstanzliche Bezifferung des Invalideneinkommens auf Fr.
44'200.- (entspricht zugleich dem ohne Gesundheitsschaden hypothetisch
erzielbaren Einkommen [Valideneinkommen]) vorgebrachte Rüge, es sei zu Unrecht
ein leidensbedingter Abzug von bloss 5 % statt "mind. 25 %" gewährt worden, das
Ergebnis nicht zu Gunsten der Versicherten zu ändern vermag, zumal nichts
vorgebracht wird, was auf einen vorinstanzlichen Ermessensmissbrauch oder eine
sonst rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung schliessen liesse (vgl. oben),
dass im Übrigen selbst ein Abzug von 25 % offensichtlich zu keinem
anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad führte, und ein höherer Abzug nach der
Rechtsprechung - von welcher abzurücken kein Anlass besteht - generell ausser
Betracht fällt (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 und 6 S. 327
ff., mit Hinweisen),
dass der fehlende Rentenanspruch umso deutlicher ins Auge springt, als mit der
Annahme eines Invalideneinkommens von Fr. 44'200.- bereits eine 13%ige Kürzung
des statistischen Durchschnittslohns vorgenommen wurde (2007: Fr. 50'931.29 =
Fr. 4'019.- [BSV-Lohnstrukturerhebungen 2006, TA1, TOTAL, Frauen/
Anforderungsniveau 4] x 41.7/40 [wöchentliche Arbeitszeit] x 12 x 1.013
[Nominallohnentwicklung Frauen 2006-2007]), nach der Rechtsprechung jedoch
bloss eine Reduktion um 8 % (13 %-5 %) zulässig wäre (BGE 135 V 297; vgl.
ferner auch Urteil 8C_484/2008 vom 4. Juni 2009 E. 5.2.2),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs.
2 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1
BGG) erledigt wird,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) ausgangsgemäss zu Lasten der
Beschwerdeführerin gehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Dezember 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz