Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 950/2009
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_950/2009

Urteil vom 25. November 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 27. August 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Ehepaar H.________ betreibt das Restaurant X.________. Am 16. Februar
2000 meldete sich H.________, geboren 1965, bei der IV-Stelle des Kantons
Zürich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Sie gab an, seit
1998 unter Weichteilrheumatismus mit steifen und stark schmerzenden Gelenken zu
leiden. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2000 sprach die IV-Stelle H.________
rückwirkend ab 1. September 1999 eine ganze Invalidenrente (bei einem
Invaliditätsgrad von 93 %) zu.
A.b Mit Mitteilung vom 7. November 2001 beschied sie der Versicherten, es
bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente.
A.c Im Dezember 2005 leitete die IV-Stelle ein neues Revisionsverfahren ein.
Sie holte den Bericht des Dr. med. U.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 30.
Januar 2006 (mit spezialärztlichen Berichten) ein und gab beim Institut
Y.________ ein Gutachten (vom 22. Mai 2007) in Auftrag. Laut diesem war bei der
Versicherten aus medizinisch-theoretischer Sicht keine relevante Einschränkung
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit festzustellen. Leichte Tätigkeiten (wie
auch die angestammte) seien ihr ab spätestens März 2007 zu 100 % zumutbar. Mit
Vorbescheid vom 7. September 2007 und Verfügung vom 8. Januar 2008 hob die
IV-Stelle die Rente auf Ende Februar 2008 auf.

B.
H.________ erhob dagegen Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich. Sie reichte die Stellungnahme des Dr. med. S.________, Facharzt für
Neurologie/Psychiatrie/Psychotherapie, vom 22. April 2008 ein, laut welcher
glaubhaft davon auszugehen war, dass sich der Gesundheitszustand nicht
wesentlich verbessert habe. Zum Gutachten des Instituts Y.________ hielt er
unter anderem fest, es würden darin Vorbefunde nicht gewürdigt oder ignoriert
und der Patientin würden auch Befunde unterstellt, die in Frage zu stellen
seien. Insbesondere das psychiatrische Teilgutachten genüge den Ansprüchen
nicht. Er schätzte die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf (kaufmännische
und gastronomische Arbeiten) auf 100 % ein. Mit Entscheid vom 27. August 2009
wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab. Eine Minderheit des
Gerichts gab ihre abweichende Meinung zum Ausgang des Verfahrens zu Protokoll.

C.
H.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie
beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und weiterhin Ausrichtung
einer ganzen Invalidenrente ab 1. März 2008.

Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Beschwerde, Vorinstanz und Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt prinzipiell auf den bis zum Erlass
der strittigen Verfügung (hier: 8. Januar 2008) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen). Die am 1. Januar 2008 in Kraft
getretenen Bestimmungen gemäss den Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 (5.
IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) sind anwendbar.

1.2 Der Beurteilung von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
(Art. 82 ff. BGG) liegt der Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesen kann das Bundesgericht von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Zu den Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95
lit. a BGG gehören auch die unvollständige Feststellung der rechtserheblichen
Tatsachen und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer
wesentlichen Verfahrensvorschrift (Urteil 9C_53/2008 vom 18. Februar 2009 E.
1.3 mit Hinweisen).

1.3 Die gesetzliche Kognitionsbeschränkung gilt namentlich für die Einschätzung
der gesundheitlichen und leistungsmässigen Verhältnisse (Art. 6 ATSG), wie sie
sich bei der revisionsweisen Anpassung einer Invalidenrente nach Art. 17 ATSG
wegen Tatsachenänderungen (Gesundheitszustand, Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
usw.) im revisionsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108;
Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1) entwickelt haben.

2.
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,
wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert (vgl. BGE 133 V 545).
Umstritten ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der
letztmaligen Überprüfung des Anspruchs (Verfügung vom 13. Dezember 2000)
erheblich geändert hat und ob die Aufhebung der seit 1. September 1999
ausgerichteten ganzen Invalidenrente auf den 29. Februar 2008 rechtmässig war.
Die Vorinstanz erkannte, der Vergleich der Sachverhalte, die 2000 zur Berentung
und 2008 zur Rentenaufhebung geführt hätten, zeige, dass der Gesundheitszustand
sich erheblich gebessert habe:

2.1 Die Rentenzusprechung sei auf Berichte der Dres. med. J.________, FMH
Innere Medizin, speziell Rheumatologie, (vom 3. April 2000), U.________,
Allgemeine Medizin FMH (vom 18. April 2000), und F.________, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, (vom 9. Mai 2000) abgestützt gewesen. Es sei ein
ausgeprägtes Fibromyalgie-Syndrom bei muskulärer Insuffizienz, Fehlhaltung mit
Hyperkyphosierung (Rundrücken) im Bereich der Brustwirbelsäule und
Hyperlordosierung (Hohlkreuz) im Bereich der Lendenwirbelsäule und Ausbildung
einer panvertebralen Symptomatik bei zusätzlich angedeutet hyperlaxen
(lockeren) Gelenken attestiert worden (Dres. med. J.________ und U.________).
Zudem fanden sich ein Status nach Karpaltunnelsymptomatik während der
Schwangerschaft, Angst- und Panikattacken, eine Gastritis (Entzündung der
Magenschleimhaut) und eine depressive Reaktion (Dr. med. U.________). Frau Dr.
med. F.________ erhob als Diagnosen eine Angst- und Panikstörung seit 1995 und
ein ausgeprägtes Fibromyalgie-Syndrom mit Panvertebralsymptomatik. Nach Dr.
med. J.________ bestand in der Tätigkeit einer Gastwirtin eine andauernde
75-prozentige Arbeitsunfähigkeit.

2.2 Die wesentlichen Aussagen des Administrativgutachtens des Instituts
Y.________ zusammenfassend erwog die Vorinstanz, die Experten hätten nur
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (chronisches
generalisiertes unspezifisches Schmerzsyndrom bei anamnestisch primärem
Fibromyalgiesyndrom, Schmerzverarbeitungsstörung sowie chronisches
Panvertebralsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform und Wirbelsäulenfehlhaltung sowie
muskulärer Insuffizienz und Dysbalance). Dazu sei eine symptomlose kleine
Diskushernie und eine Diskusprotrusion bei Status nach Morbus Scheuermann
festgehalten. In Bezug auf die von Frau Dr. med. F.________ im Jahr 2000
diagnostizierte Angst- und Panikstörung müsse davon ausgegangen werden, dass es
unter der damaligen Behandlung zu einer gänzlichen Besserung gekommen sei.
Möglicherweise dürfte damals die Karpaltunnelsyndrom-Problematik im Vordergrund
gestanden haben, was eine reduzierte Arbeitsfähigkeit begründen würde. Eine
aufgrund der alleinigen Diagnose einer Fibromyalgie attestierte 100-prozentige
Arbeitsunfähigkeit könne aus rein rheumatologischer Sicht retrospektiv nicht
nachvollzogen werden.

2.3 Sodann setzte sich die Vorinstanz ausführlich mit den übrigen medizinischen
Unterlagen auseinander, namentlich mit dem von der Beschwerdeführerin im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Gutachten des Dr. med. S.________ vom
22. April 2008, welches gegenüber 2001 nur eine marginale Verbesserung
feststellte und weiterhin eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und
eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) diagnostizierte und eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % attestierte. Die Vorinstanz erwog, Dr. med. S.________ stelle von den
Symptomen einer Angsterkrankung lediglich Schwindel fest und lege nicht dar,
worin die Hinweise auf Panikattacken bestünden. Die von Dr. med. S.________
durchgeführten Testverfahren beruhten auf subjektiven Angaben der Probandin.
Insgesamt vermöge das Gutachten des Dr. med. S.________ das Gutachten des
Instituts Y.________ nicht zu erschüttern.

3.
Die Beschwerdeführerin bemängelt den Beweiswert der Administrativexpertise und
beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.
Sie macht geltend, sie sei bei Frau Dr. med. R.________, Spezialärztin
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von 1. Juni 2001 bis 14. Februar 2002 in
psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Eine Besserung des Zustandes habe
entgegen dem Gutachten des Instituts Y.________ damals und auch später nicht
stattgefunden. Da die Ärztin im Bericht vom 15. Januar 2008 die Auswirkungen
der Angst- und Panikattacken anschaulich beschreibe, sei es aktenwidrig, wenn
im Gutachten angegeben werde, es sei damals zu einer gänzlichen Besserung der
Störung gekommen. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der erwähnte Bericht erst
nach dem Gutachten erstellt worden ist und zudem nur die Entwicklung bis zum
14. Februar 2002 abgebildet hat. Er lässt keine Rückschlüsse auf das spätere
Geschehen zu. Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte gemäss
Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 27. Oktober 2000 aufgrund eines etwas
unklaren Gemenges von Beschwerden, darunter auch die Angst- und Panikstörung
(oben E. 2.1). Ob diese Beurteilung richtig war, was die Beschwerdeführerin in
Frage stellt mit dem Hinweis, die Angst- und Panikstörung sei damals bereits
nicht mehr limitierend gewesen, kann offen bleiben, da die Beurteilung
jedenfalls nicht zweifellos unrichtig war. Auch hätte das Fibromyalgie-Syndrom
schon dazumal für sich allein nicht den Anspruch auf eine Rente begründet, denn
gemäss BGE 135 V 215 E. 6.2.1. S. 227 stellte der in der Beschwerde angeführte
BGE 130 V 352 keine grundlegende Änderung der Rechtslage dar. Es geht denn hier
auch nicht darum, eine laufende Rente unter dem Titel der Anpassung an die
geänderte Rechtsgrundlage herabzusetzen oder aufzuheben. Entscheidend ist, ob
seither die Angst- und Panikstörung weggefallen ist, was die Vorinstanz bejaht
hat. Sie hat sich mit einer nachvollziehbaren Begründung zwischen zwei sich
widersprechenden Gutachten für die Meinung des Instituts Y.________ und gegen
diejenige des Privatgutachters Dr. med. S.________ entschieden, was nicht
offensichtlich unrichtig ist, auch wenn die andere Beurteilung allenfalls
ebenfalls vertretbar gewesen wäre. Namentlich ist es nicht bundesrechtswidrig,
einer auf Selbstbeurteilungs-Fragebögen beruhenden psychiatrischen Exploration
nicht ausschlaggebenden Wert beizumessen (Urteil I 391/06 vom 9. August 2006 E.
3.2.2). Es gibt keinen generellen Anspruch darauf, dass immer dann, wenn zwei
widersprüchliche Begutachtungen vorliegen, zwingend ein Obergutachten erstellt
werden müsste (Urteile 9C_657/2007 vom 12. Juni 2008 E. 2.3, I 165/05 vom 11.
Juli 2005 E. 4). Die Rügen, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend erscheinen lassen,
dringen somit nicht durch.

4.
Die Beschwerdeführerin führt an, Verwaltung und Vorinstanz hätten trotz
10-jährigem vollem Rentenbezug der Frage ihrer Wiedereingliederung keine
Beachtung geschenkt, obwohl eine Rente revisionsweise grundsätzlich erst
aufgehoben werde, wenn die Rentenbezügerin hinreichend eingegliedert sei.

4.1 Das Bundesgericht hat sich vor Kurzem in zwei Entscheiden zur Behandlung
der Eingliederungsfrage im Falle der Revision einer langjährig ausgerichteten
Invalidenrente nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen neuen Recht
gemäss der 5. IVG-Revision ausgesprochen:
4.1.1 Im Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010 hat es befunden, dass nach
dem Konzept des Art. 16 ATSG eine rentenbestimmende Invaliditätsbemessung auch
im Revisionsfall (Art. 17 ATSG) voraussetzt, dass angezeigte
Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind. Ein Rentenanspruch dauert
nur solange an, wie die Erwerbsunfähigkeit nicht (oder noch nicht) mit
geeigneten Eingliederungs- und Selbsteingliederungsmassnahmen tatsächlich
behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert wird
(E. 4.1 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine
medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem
Weg der Selbsteingliederung verwertbar, sodass aus einer medizinisch
attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen werden kann. In ganz besonderen
Ausnahmefällen können im Einzelfall nach langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise
Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen
Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung
entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung
eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender
Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht
möglich ist (E. 4.2.2 mit Hinweisen).
4.1.2 Mit Urteil 9C_768/2009 ebenfalls vom 10. September 2010 hat das
Bundesgericht zu den eingliederungsmässigen Rahmenbedingungen der Herabsetzung
oder Einstellung einer Invalidenrente in einem Anwendungsfall von Urteil 9C_163
/2009 a.a.O. E. 4.1 und 4.2.2 entschieden, dass ein Aufhebungsentscheid,
welchem keine Prüfung der Eingliederungsfrage vorangegangen ist,
bundesrechtswidrig ist, weil nach einem Rentenbezug von beinahe 24 Jahren
feststand, dass der Versicherte nicht auf eine aktualisierbare berufliche
Erfahrung zurückgreifen konnte, welche für die Selbsteingliederung nutzbar
gemacht werden konnte (vgl. SVR 2010 IV Nr. 9 S. 27 E. 2, 9C_141/2009; Urteil
9C_720/2007 vom 28. April 2008 E. 4; E. 4.1 und 4.2). Im Sinne eines
rechtslogisch gebotenen Schrittes muss sich die Verwaltung nach dem Gesagten
vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich
ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in
einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür -
ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung,
Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist. Dieser
Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die
gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur
rentenausschliessenden oder -herabsetzenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit
des wiedergewonnenen funktionellen Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich
der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand,
sodass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen
Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene
Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die
versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte.
4.1.3 Ein Ausnahmefall im Sinne dieser Rechtsprechung liegt hier nicht vor: Zum
einen dauerte der Rentenbezug nur 8 ½ Jahre. Zum andern ist die
Beschwerdeführerin Mitgesellschafterin des seit 1994 mit dem Ehemann geführten
Gastwirtschaftsbetriebes, was klare Anknüpfungspunkte für eine zumutbare
Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen
Verwertbarkeit des wiedergewonnenen funktionellen Leistungsvermögens bietet.
Sie kann das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwerten,
welche sie bereits früher ausgeübt hat und unmittelbar wieder ausüben könnte.
Sie kann auf eine seit Abschluss der Schulen ununterbrochen gefestigte und
unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung
zurückgreifen und für die Selbsteingliederung nutzbar machen. Darum hatte die
Verwaltung die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit nicht zu
prüfen und keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen,
bevor sie über die revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs verfügte. Die
Selbsteingliederung ist auch ohne Hilfe der Invalidenversicherung zumutbar,
weil die Voraussetzungen dafür im eigenen Betrieb ideal sind.
4.1.4 Ist das kantonale Gericht zutreffend von einer anspruchserheblichen
Änderung des Sachverhalts ausgegangen und stellen sich im Hinblick auf die
Aufhebung der Invalidenrente keine revisionsspezifischen Eingliederungsfragen,
besteht der angefochtene Entscheid zu Recht.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. November 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz