Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 948/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_948/2009

Urteil vom 11. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15,
6003 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 17. September 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. November 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2009,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen Anforderungen, soweit die Vorinstanz "materiell" auf
das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten ist und die unentgeltliche
Verbeiständung abgelehnt hat, offensichtlich nicht genügt,
dass der Beschwerdeführer an der Aufhebung des im Weiteren zu seinen Gunsten
lautenden kantonalen Entscheides offensichtlich kein schutzwürdiges Interesse
(Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) hat,
dass der Beschwerdeführer mangels Sachurteilsvoraussetzung dem Bundesgericht
keine Anträge, Rügen, Beanstandungen, Gesuche usw. zur Beurteilung unterbreiten
kann, die nicht Gegenstand des kantonalen Gerichtsentscheides (Art. 90 BGG)
sind,
dass bei dieser Rechtslage die beantragte unentgeltliche Verbeiständung nicht
gewährt werden kann (Art. 64 BGG),
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a und b BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Dezember 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz