Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 946/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_946/2009

Urteil vom 30. September 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella,
nebenamtlicher Bundesrichter Brunner,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
Firma X.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Beitragspflicht, Abgrenzung selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 5. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
Die auf Direktmarketing im Tourismusbereich spezialisierte Firma X.________
GmbH war vom .... 1999 bis .... 2006 (Verlegung des Sitzes von A.________ nach
B.________) der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn angeschlossen. Aufgrund
einer Arbeitgeberkontrolle betreffend die Periode 1. November 1999 bis 31.
Dezember 2003 erliess die Ausgleichskasse am 23. November 2004 fünf
Nachzahlungsverfügungen über Fr. 10'897.40 (1999), Fr. 60'247.45 (2000), Fr.
103'337.40 (2001), Fr. 106'179.40 (2002) und Fr. 106'191.10 (2003). Am 4.
Dezember 2004 verfügte sie zudem eine Erhebungsgebühr von Fr. 1'200.-. Am 12.
Januar 2005 stellte die Ausgleichskasse der Firma X.________ GmbH drei
Gutschriftsverfügungen vom 11. Januar 2005 über Fr. 6'492.05 (2001), Fr.
12'859.25 (2002) und Fr. 11'201.20 (2003) zu mit dem Vermerk, es handle sich um
eine Korrektur für R.________. Am 9. Juni 2005 erhob die Firma X.________ GmbH
gegen die Verfügungen vom 23. November 2004 Einsprache. Am 10. Mai 2006 erliess
die Ausgleichskasse weitere Gutschriftsverfügungen über Fr. 1'551.55 (2001),
Fr. 1'840.70 (2002) und Fr. 2'688.80 (2003). Nach Korrespondenz mit dem
Rechtsvertreter der Firma X.________ GmbH gab die Ausgleichskasse sämtlichen
Personen, denen die Firma in den Jahren 1999 bis 2003 Entgelte ausbezahlt
hatte, Gelegenheit, sich zum Verfahren zu äussern. Die Firma X.________ GmbH
nahm zu den eingegangenen Unterlagen Stellung (Eingaben vom 29. Januar und 15.
September 2008). Mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2008 erklärte die
Ausgleichskasse die Nachzahlungsverfügung vom 23. November 2004 hinsichtlich
des Jahres 1999 mangels bewiesener Zustellung vor dem 31. Dezember 2004 für
gegenstandslos und bestätigte die Nachzahlungsverfügungen vom 23. November 2004
für die Jahre 2000 bis 2003, soweit nicht durch die Gutschriftsverfügungen vom
11. Januar 2005 und 10. Mai 2006 gegenstandslos geworden.

B.
Die Beschwerde der Firma X.________ GmbH mit dem Antrag auf ersatzlose
Aufhebung des Einspracheentscheides vom 24. Oktober 2008 wies das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nach zweifachem Schriftenwechsel mit
Entscheid vom 5. Oktober 2009 ab.

C.
Die Firma X.________ GmbH lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 5. Oktober
2009 sei aufzuheben und festzustellen, dass die Firma X.________ GmbH keine
Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen habe, eventualiter die Sache zur
hinreichenden Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das kantonale Versicherungsgericht und die Ausgleichskasse beantragen die
Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Streitig ist, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin im Zeitraum
2000-2003 an verschiedene Personen bezahlten, vom Einspracheentscheid vom 24.
Oktober 2008 erfassten Entgelten um Einkommen aus unselbständiger oder
selbständiger Erwerbstätigkeit handelt.

2.
2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet
sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte
Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff.
AHVV). Ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit
vorliegt beurteilt sich aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die
zivilrechtlichen Verhältnisse, insbesondere die Rechtsnatur vertraglicher
Abmachungen, allein sind nicht ausschlaggebend, vermögen aber allenfalls
Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten. Als unselbständig
erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in
betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist
und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein
lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen
ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden
Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen
Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu
beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten,
muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten
Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 162; 122 V 169 E. 3a S. 171, 281 E. 2a
S. 283; Urteil 9C_219/2009 vom 21. August 2009 E. 2).

2.2 Agenten (Handels- oder Reisevertreter) gelten praxisgemäss nur dann als
Selbständigerwerbende, wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen,
d.h. kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benützen, eigenes Personal
beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (BGE 119 V
161 E. 3b S. 163; Urteil H 196/06 vom 5. Februar 2008 E. 2; Ueli Kieser,
Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit/SBVR Band XIV,
2. Aufl. 2007, S. 1236 Rz. 100; vgl. auch Rz. 4020 und 4024 f. der Wegleitung
über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]).

2.3 Die Vorinstanz ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis
gelangt, die nacherfassten Personen seien im fraglichen Zeitraum in
unselbständiger Stellung als Agenten im Bereich Telefonmarketing oder
Immobilienvermittlung für die Beschwerdeführerin tätig gewesen. Diese hätten
die Büroräumlichkeiten der Firma benutzen können, kein eigenes Personal
beschäftigt und zumindest teilweise auch Anspruch auf Ersatz der Auslagen
gehabt. Ein bedeutsames Unternehmerrisiko habe nicht bestanden.

3.
Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die Qualifikation der von ihr im
Zeitraum 2000-2003 ausgerichteten Entgelte als Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit bedeute eine rückwirkende Änderung des Beitragsstatuts der
betreffenden Personen. Auch diese seien bis anhin davon ausgegangen, sie seien
selbständig erwerbstätig. Entsprechend seien die Provisionen ohne Abzug von
Sozialversicherungsbeiträgen ausbezahlt worden. Die von ihr entschädigten
Agenten hätten auf den Entgelten denn auch Beiträge aus selbständiger
Erwerbstätigkeit entrichtet. Darauf könne somit nur unter den Voraussetzungen
einer Wiedererwägung zurückgekommen werden, welche indessen nicht erfüllt
seien.

3.1 Nach dem kraft Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG auch im
Beitragsbereich der AHV anwendbaren Art. 53 Abs. 2 ATSG können die
Ausgleichskassen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; SVR 2010
AHV Nr. 3 S. 7, 9C_33/2009, E. 2.2). Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn
das formell rechtskräftig durch Verfügung oder Einspracheentscheid festgelegte
Beitragsstatut (unselbständig- oder selbständigerwerbend) in Bezug auf eine
bestimmte Tätigkeit wegen Unrichtigkeit aus rechtlichen Gründen (BGE 117 V 8 E.
2c S. 17) rückwirkend geändert werden soll (BGE 122 V 169 E. 4 S. 173; 121 V1
E. 6 S. 4; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 77/04 vom 19. Mai 2005 E.
5.1).

Eine Verfügung über persönliche Beiträge ist als zweifellos unrichtig zu
bezeichnen, wenn in Bezug auf die in Frage stehende Beschäftigung die Merkmale
unselbständiger diejenigen selbständiger Erwerbstätigkeit klar überwiegen (vgl.
BGE 122 V 169 E. 6b S. 177 sowie AHI 2001 S. 182, H 214/99, E. 4c; Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts H 126/03 vom 26. Januar 2004 E. 4.2).

3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass von den mit den Nachzahlungsverfügungen vom
23. November 2004 erfassten Personen lediglich zwei, R.________ und W.________,
im Zeitraum 2000-2003, Beiträge als Selbständigerwerbende abgerechnet hatten.
Bei R.________ wurde denn auch auf eine rückwirkende Nacherfassung als
Unselbständigerwerbende verzichtet und mit Gutschriftsverfügung vom 11. Januar
2005 die Nachforderung um die entsprechenden Beiträge korrigiert. Gemäss
Bestätigung derselben am Recht stehenden Ausgleichskasse vom 5. November 2004
war W.________ seit 1. November 2000 als Selbständigerwerbende (Schreibbüro/
Telefonmarketing) registriert und der Beitragszahlungspflicht bis zu diesem
Zeitpunkt ordnungsgemäss nachgekommen. Aufgrund ihrer Angaben im Schreiben vom
5. November 2007, wonach sie an sechs Tagen in der Woche für die
Beschwerdeführerin im Büro an deren Sitz gearbeitet und dort ihren Arbeitsplatz
gehabt habe, ist davon auszugehen, dass sie auch auf dem hiefür erhaltenen
Entgelt Beiträge entrichtet hatte. Bei den übrigen nacherfassten Personen
bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie in Bezug auf ihre Tätigkeit für die
Beschwerdeführerin Beiträge als Selbständigerwerbende entrichtet hatten, und
zwar - wiedererwägungsrechtlich entscheidend - aufgrund rechtskräftiger
Beitragsverfügungen oder allenfalls Einspracheentscheide. Dass das Gegenteil
der Regelfall war, zeigt das Schreiben des von Juli 2001 bis Dezember 2002 als
Agent tätig gewesenen S.________ vom 3. Dezember 2004 an die
Beschwerdeführerin, wonach er gemäss Auskunft der Ausgleichskasse seine
AHV-Beiträge nicht direkt an sie zurückzahlen könne; diese könnten nur vom
Arbeitgeber abgerechnet werden. Schliesslich ist zu beachten, dass die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Mai 2006 von der Ausgleichskasse
aufgefordert worden war, sachdienliche Unterlagen einzureichen. Es wurde jedoch
nur in einem Einzelfall eine Bestätigung über eine abgerechnete selbständige
Tätigkeit vorgelegt. Unter diesen Umständen durften Verwaltung und Vorinstanz
ohne weitere Abklärungen davon ausgehen, dass mit Ausnahme von R.________ und
W.________ keine der im Zeitraum 2000-2003 für die Beschwerdeführerin tätig
gewesenen Personen rechtskräftig als selbständig erwerbend qualifiziert worden
war, weshalb auf den betreffenden Entgelten, soweit es sich um Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit handelte, paritätische Beiträge erhoben werden
konnten, ohne dass die Voraussetzungen der Wiedererwägung zu beachten waren.

W.________ hatte gemäss ihren glaubhaften und im Übrigen unwidersprochen
gebliebenen Angaben im Schreiben vom 5. November 2007 an sechs Tagen in der
Woche für die Beschwerdeführerin in einem Büro an deren Sitz gearbeitet. Sie
wies auch darauf hin, dass man ihr drei verschiedene Verträge mit drei
verschiedenen Firmen vorgelegt habe, die sie aber nicht unterschrieben habe, da
es sich dabei um ein und dieselbe Firma gehandelt habe. Unter Berücksichtigung,
dass sie kein eigenes Personal beschäftigte, und in Anbetracht des
Weisungsrechts, des Konkurrenzverbots und der mindestens teilweisen Einbettung
in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.2.2), muss das
anfängliche Beitragsstatut als Selbständigerwerbende als zweifellos unrichtig
bezeichnet werden, weshalb darauf zurückgekommen werden konnte.

4.
Vor Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die in Österreich
domizilierte Firma L.________mbH und nicht sie sei als Arbeitgeberin ins Recht
zu fassen. Aus dem mit dieser Firma abgeschlossenen Marketing- und
Beratungsvertrag vom 4. Mai 1998 sei erkennbar, dass die nachträglich als
Unselbständigerwerbende erfassten Agenten zu dieser Firma in einem vertraglich
massgebenden Verhältnis gestanden seien und nicht zu ihr. In Bezug auf die
Frage der Arbeitgeber- oder Auftraggebereigenschaft rügt die
Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht habe die Akten offensichtlich
unvollständig berücksichtigt und die Beweiswürdigung insoweit rechtsfehlerhaft
vorgenommen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die tatsächlichen Verhältnisse
im Einzelnen abzuklären und dazu ein genügendes Beweisverfahren durchzuführen,
was den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) und den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletze. Den Beweisanträgen sei nicht
entsprochen worden. Insbesondere seien die beantragten Zeugenbefragungen im
Zusammenhang mit der Tätigkeit von C.________ und H.________ nicht durchgeführt
worden.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, der Marketing- und Beratungsvertrag vom
4. Mai 1998 gelte nicht für die im Zeitraum 2000-2003 bestandenen
Agenturverträge mit der Beschwerdeführerin, sondern könne nur Wirkung haben für
die Agenturverträge mit der Firma L.________mbH. Soweit sich die Verträge mit
der Beschwerdeführerin und der Firma L.________mbH zeitlich überschnitten,
müsse von je zwei verschiedenen Vertragsverhältnissen ausgegangen werden. Die
(aktenkundigen) Agenturverträge mit der Beschwerdeführerin enthielten eine
Entgeltvereinbarung in der Form von Provisionszahlungen. Den
Revisionsunterlagen lasse sich entnehmen, dass im massgebenden Zeitraum
2000-2003 tatsächlich Provisionen von der Beschwerdeführerin an die Agenten
direkt ausbezahlt worden seien. Das Bestehen von Vertragsverhältnissen sei
somit erstellt.
4.1.2 Die Beschwerdeführerin vermag diesen Erwägungen nichts Substantielles
entgegenzuhalten. Soweit sie geltend macht, die Vorinstanz differenziere nicht
zwischen Agenturtätigkeit im Bereich Telefonmarketing einerseits und
Immobilienvermittlung anderseits und behandle infolgedessen zu Unrecht alle
Agenten "in Analogie zueinander" gleich, hat sie dies insofern selber zu
vertreten, als sie zu wenig dazu beitrug, die schwer überschaubaren
Verhältnisse zu klären. Abgesehen davon will sie Telefon- und Verkaufsagenten
gleich als selbständigerwerbend betrachtet haben. In diesem Zusammenhang fällt
insbesondere auf, dass im Marketing- und Beratungsvertrag vom 4. Mai 1998
festgehalten wurde, es komme zu "keinen wie immer gearteten vertraglichen
Bindungen" zwischen der Beschwerdeführerin und den unabhängigen Agenten, welche
mit der Firma L.________mbH zusammenarbeiteten. Entgegen dieser Klausel
bestanden indessen gemäss den Akten im massgeblichen Zeitraum 2000-2003
Agenturverträge zwischen der Beschwerdeführerin und den angeblich unabhängig
für die Firma L.________mbH tätigen Agenten. Schon deshalb kann daraus, dass
die Beschwerdeführerin gestützt auf § 6 Abs. 3 des Marketing- und
Beratungsvertrages die eingehenden Provisionen an die für die Firma
L.________mbH tätigen Agenten in der Schweiz weiterzuleiten hatte, nicht
geschlossen werden, sie habe insoweit lediglich als Zahlstelle fungiert. Unter
diesen Umständen und davon ausgehend, dass für die Beurteilung der
beitragsrechtlichen Stellung nicht von den gewillkürten, sondern von der
tatsächlichen Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen auszugehen ist
(BGE 119 V 161 E. 3c S. 164), durfte die Vorinstanz in pflichtgemässer
antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen, insbesondere zum
vertraglichen Beziehungsgeflecht zwischen Agenten, Beschwerdeführerin und der
Firma L.________mbH, absehen (SVR 2010 EL Nr. 7 S. 19, 9C_724/2009, E. 3.2.3.1;
SVR 2009 IV Nr. 56, 9C_323/2009, E. 3).

4.2 Gemäss Darstellung in der vorinstanzlichen Beschwerde waren C.________ und
H.________ im massgeblichen Zeitraum mit Unterbrüchen für die Firma
L.________mbH im Ausland tätig gewesen. Das kantonale Gericht hat in
antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Zeugenbefragung der
Geschäftsführer der Firma L.________mbH (T.________) und der Firma V.________
(M.________), welche H.________ während dieser Zeit bezahlt habe, verzichtet.
Dies verletzt entgegen den Vor-bringen in der Beschwerde Bundesrecht nicht. Der
Vertreter von C.________ hatte im Schreiben vom 14. November 2007 gegenüber der
Ausgleichskasse erklärt, sein Mandant habe vom 3. August 1998 bis zum 31.
Oktober 2006 ausschliesslich für die am Recht stehende Firma gearbeitet, wobei
diese Tätigkeit in deren Geschäftsräumlichkeiten ausgeübt worden sei. Sodann
befinden sich in den Akten Rechnungen, welche C.________ in der Zeit zwischen
Dezember 2000 und Dezember 2002 für "Aussendienst + On-side Arbeit" gestellt
hatte und die jeweils einen am Sitz der Beschwerdeführerin unterschriebenen
Quittungsvermerk über den Barbezug des Rechnungsbetrages enthielten. Unter
diesen Umständen durfte das kantonale Gericht auf weitere Abklärungen zur
Tätigkeit von C.________ verzichten, ohne den Untersuchungsgrundsatz oder den
Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V
197 E. 1d S. 162). Ähnliches gilt für H.________. Auch dieser hatte der
Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeitperiode verschiedentlich Rechnung
gestellt, u.a. am 9. Februar und 21. Juni 2001 sowie am 30. November 2002, und
den Barbezug des entsprechenden Betrages an deren Sitz quittiert. Dass
H.________ zeitweilig in Österreich tätig gewesen sein soll, ändert nichts, da
lediglich auf den Zahlungen, die gemäss Buchhaltung der Beschwerdeführerin in
der fraglichen Zeit an den Vorgenannten gingen, nachträglich paritätische
Beiträge erhoben wurden. Auch hier ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
eine Erwerbstätigkeit für die Beschwerdeführerin anzunehmen.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei in Bezug auf Agenten von einem
rechtlich unrichtigen Begriffsverständnis von selbständiger resp.
unselbständiger Tätigkeit nach Art. 10-12 ATSG ausgegangen. Es habe eine
umfassende Betrachtungsweise Platz zu greifen mit dem zentralen Kriterium eines
echten Unternehmerrisikos. Die Anwendung von bloss drei Kriterien, d.h. die
Bejahung selbständiger Erwerbstätigkeit lediglich wenn die Agenten eigene
Geschäftsräumlichkeiten benützten, eigenes Personal beschäftigten und die
Geschäftskosten im Wesentlichen selber trügen (vorne E. 2.2), sei
bundesrechtswidrig. Es könne offensichtlich nicht zutreffen, dass Agenten,
welche ohne eigene Angestellte tätig seien, als Selbständigerwerbende
vollständig ausser Betracht fielen.

5.1 Die Umschreibung der Begriffe "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer",
"Arbeitgeber" und "Selbstständigerwerbende" in Art. 10-12 ATSG hat nichts an
der Rechtsprechung zur beitragsrechtlichen Abgrenzung zwischen selbständiger
und unselbständiger Erwerbstätigkeit ändern wollen (vgl. Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2008, Rz. 13 ff. zu Art. 10 ATSG mit Hinweis auf die
Materialien sowie Rz. 2 f. und 8 zu Art 12 ATSG). Für eine Praxisänderung (vgl.
zu den Voraussetzungen BGE 135 I 79 E. 3 S. 82, 134 V 72 E. 3.3 S. 76) besteht
somit grundsätzlich kein Anlass. Agenten im Besonderen üben (nur) dann eine
selbständige Erwerbstätigkeit aus, wenn sie über eigene Geschäftsräumlichkeiten
verfügen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten selber tragen
(vorne E. 2.2). Diese Umstände lassen auf ein spezifisches Unternehmerrisiko
schliessen, weil dabei unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche vom
Arbeitgeber oder vom Selbständigerwerbenden selber zu tragen sind (BGE 122 V
169 E. 3b S. 172). Demgegenüber ist das unternehmerische Risiko des alleine,
ohne eigene Verkaufsorganisation tätigen Agenten entsprechend geringer; es
erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht
vollständig entschädigt wird. Ob bei einer Agententätigkeit, die von ihrer Art
her nur geringe Investitionen erfordert, bereits aufgrund des geringen
Unternehmerrisikos eine selbständige Tätigkeit zu verneinen ist, erscheint als
fraglich. Für die Abgrenzung selbständiger von unselbständiger Tätigkeit kommt
es nicht allein auf das Unternehmerrisiko an. Von Bedeutung ist grundsätzlich
die Gesamtheit der Umstände des konkreten Falles (ZAK 1988 S. 377, H 14/ 87, E.
2b), insbesondere Art und Umfang der wirtschaftlichen und
arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber. Dieser
Gesichtspunkt kann insbesondere dort, wo die in Frage stehende Tätigkeit keine
erheblichen Investitionen etwa in die Infrastruktur oder personellen Mittel
erfordert, zugunsten unselbständiger Erwerbstätigkeit sprechen (vgl. SVR 2007
AHV Nr. 12 S. 32, H 102/06, E. 6.4) und ist gegebenenfalls auch bei Agenten in
die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Vorinstanz hat dieses Merkmal nicht
geprüft und in die Beurteilung miteinbezogen, was in diesem Verfahren
nachzuholen ist.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass die Agenten
insofern ein unternehmerisches Risiko trugen, als keine Entschädigung
ausgerichtet wurde, wenn im Rahmen des Telefonmarketing ein vereinbarter Termin
nicht stattfand oder im Rahmen der Immobilienvermittlung das mit dem Kunden
vereinbarte Zahlungsziel nicht innerhalb einer bestimmten Frist erreicht wurde.
Die persönlichen Bemühungen der Agenten erfolgten in diesen Konstellationen
somit ohne Entgelt. Bei der Beantwortung der Frage, ob dies ein derartiges
unternehmerisches Risiko darstellt, dass schon deshalb von einer selbständigen
Erwerbstätigkeit auszugehen wäre, ist zu berücksichtigen, dass bei der
telefonischen Aquirierung von Kunden eine Vielzahl von Einzelgeschäften
erfolgte; so konnten pro Monat mehrere Dutzend Termine vereinbart werden, wie
beispielsweise die bei den Akten liegenden Rechnungen von S.________ zeigen.
Auch beim Immoblilienverkauf wurde eine Mehrzahl von Geschäften pro Monat
erwartet, wie sich der Entgeltberechnung im Agenturvertrag zwischen W.________
und der Beschwerdeführerin vom 3. August 2000 entnehmen lässt, welche eine
Provisionsregelung bis zu neun und mehr monatliche Abwicklungen vorsah. Es ist
somit davon auszugehen, dass die nacherfassten Agenten auch bei
fehlgeschlagenen Geschäften während einer Abrechnungsperiode in der Regel nicht
ohne Einkommen blieben. C.________ im Besonderen stellte in Rechnung und
erhielt 2001 und 2002 regelmässige (monatliche) Zahlungen, wovon 18 Mal die
Summe von Fr. 4000.-, was klar ein Indiz für unselbständige Erwerbstätigkeit
darstellt (SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 33, 9C_219/2009, E. 4.3; Kieser, a.a.O., S.
1236 Rz. 99). Dass und soweit die Agenten bestimmte Auslagen, namentlich
Autospesen, selber zu tragen hatten, wie in der Beschwerde vorgebracht wird,
begründet kein relevantes unternehmerisches Risiko.
5.2.2 Gemäss den bei den Akten befindlichen Agenturverträgen hatte die
Beschwerdeführerin ein Weisungsrecht gegenüber den Agenten: Es galt ein
umfassendes Konkurrenzverbot; Werbung machen oder öffentliche Erklärungen
abgeben, war unter Vertragsstrafe verboten; die Provisionszahlungen erfolgten
jeweils am 15. eines Monats; nach Ablauf einer einjährigen Vertragsdauer
bestand Anspruch auf eine Entschädigung bei Krankheit, Militärdienst oder
ähnlichen Gründen für die maximale Dauer von zwei Wochen. Diese vertraglichen
Regelungen lassen auf eine beträchtliche arbeitsorganisatorische Einbettung und
ein Abhängigkeitsverhältnis schliessen. Dass die Agenten der Beschwerdeführerin
als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstanden, was für selbständige
Tätigkeit sprechen würde (vgl. BGE 114 V 65 E. 2b S. 69), kann jedenfalls nicht
gesagt werden.

Am Vorliegen eines mehr oder minder ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnisses
ändert auch nichts, dass das Arbeitsgericht A.________ mit Urteil vom 18.
Oktober 2004 den Agenturvertrag zwischen I.________ und der Beschwerdeführerin
nicht als Arbeitsvertrag qualifizierte, insbesondere weil jener seine
Arbeitszeit frei gestalten könne, es in zeitlicher Hinsicht somit an einer
Unterordnung fehle. Das Arbeitsgericht erkannte allerdings auch Indizien für
das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses (fester Arbeitsort mit zur Verfügung
gestellter Infrastruktur zur Führung der Kundengespräche, Entschädigung bei
Krankheit, ausgestelltes "Zeugnis"). Die zivilrechtlichen Verhältnisse bieten
zwar Anhaltspunkte für die beitragsrechtliche Einstufung, sind aber nicht
ausschlaggebend (vorne E. 2.1). Weist ein Vertragsverhältnis zivilrechtlich
sowohl Elemente eines Arbeitsvertrages wie auch eines Auftrags bzw.
Agenturvertrages auf, können die AHV-rechtliche und die zivilrechtliche
Qualifikation durchaus unterschiedlich ausfallen. AHV-rechtlich besteht kein
sachlicher Grund, das Element der zeitlichen Gestaltungsmöglichkeit - der
arbeitsrechtlichen Betrachtungsweise entsprechend - derart stark zu gewichten.
Würde der weitgehend freien zeitlichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses ein
solches Gewicht eingeräumt, müsste die Agententätigkeit regelmässig als
selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden.

5.3 Zusammenfassend bestanden bei den im Zeitraum 2000-2003 für die
Beschwerdeführerin tätig gewesenen und vom Einspracheentscheid vom 24. Oktober
2008 nacherfassten Telefon- und Verkaufsagenten Merkmale für selbständige,
überwiegend aber für unselbständige Erwerbstätigkeit. Die betreffenden Personen
hatten insbesondere nicht ein derartiges Unternehmerrisiko zu tragen, dass
allein deshalb ihre Tätigkeit als selbständig zu betrachten wäre. Der Ausfall
der Entschädigung bei nicht erfolgreich abgeschlossenen Geschäften war für sich
allein genommen nicht derart gewichtig, dass bei einer Gesamtwürdigung unter
Berücksichtigung des Weisungsrechts, des Konkurrenzverbots und der mindestens
teilweisen Einbettung in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin auf
eine selbständige Erwerbstätigkeit zu schliessen wäre. Die Beschwerde ist somit
unbegründet.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler