Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 942/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_942/2009

Urteil vom 15. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elena Kanavas,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 21. September 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1973 geborene R.________ war vom 1. April 1999 bis 31. Oktober 2003 als
Pflegeassistentin im Spital X.________ angestellt. Am 19. März 2002 meldete sie
sich bei der Invalidenversicherung zur Berufsberatung und Umschulung an, worauf
ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 24. Februar 2006
zunächst die lerntechnische Vorbereitung für die Ausbildung zur
Büroangestellten und danach die Umschulung zur Erlangung des Bürofachdiploms
mit Beginn am 15. Juli 2006 gewährte (Verfügung vom 9. Oktober 2006), d.h. bis
zum erfolgreichen Abschluss der Umschulung im Sommer 2009 (Mitteilungen vom 20.
Juni 2007 und vom 7. August 2008).
A.b Für die Zeit der lerntechnischen Vorbereitung (28. Februar bis 14. Juli
2006) und der daran anschliessenden Ausbildung sprach die IV-Stelle
Taggeldleistungen zu (Verfügungen vom 28. März 2006, 14. Juli 2006, 15. Mai
2007, 21. Juni 2007, 15. Januar 2008 und 4. September 2008). In teilweiser
Gutheissung der gegen die Taggeldverfügungen vom 28. März 2006 und 14. Juli
2006 erhobenen Einsprachen erhöhte die IV-Stelle das Taggeld von Fr. 148.40
(durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 163.-) auf Fr. 169.20 (neues
durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 192.-; Verfügung vom 25. Dezember
2006). Allerdings verneinte sie den Anspruch auf ein Wartetaggeld
(Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2006).

B.
Die von R.________ gegen den Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2006 und die
späteren Taggeldverfügungen geführten Beschwerden hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. September
2009 in dem Sinne teilweise gut, als es die Sache zu neuer Verfügung an die
Verwaltung zurückwies und diese anhielt, der Bemessung der Taggelder ein
Jahreseinkommen von Fr. 74'248.- und die Lohnentwicklung zugrunde zu legen. Das
Gericht lehnte es hingegen ab, die Taggelder auf der Grundlage des Lohnes einer
Pflegefachfrau Diplom Niveau (DN) I festzusetzen, weil der Beginn und die
Absolvierung der diesbezüglichen Ausbildung als Gesunde nicht überwiegend
wahrscheinlich erwiesen sei. Zudem verneinte die Vorinstanz den Anspruch auf
ein Wartetaggeld.

C.
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, die Taggelder seien auf der Grundlage des Lohnes einer
Pflegefachfrau DN I zu berechnen, und es sei ein Wartetaggeld zuzusprechen.
Sodann beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hat die Vorinstanz die Sache an die
IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen die Höhe der
Taggelder neu festsetze, wobei das Gericht das massgebliche Jahreseinkommen mit
Fr. 74'248.- ziffernmässig bestimmt hat. Der Verwaltung verbleibt unter diesen
Umständen nur mehr die rechnerische Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten,
weswegen der angefochtene Entscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist
(Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1; FELIX UHLMANN, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, N. 9 zu Art. 90 BGG). Dies ist in Bezug auf
den vorinstanzlich abgelehnten Wartetaggeldanspruch ohnehin der Fall. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

3.
Streitig und zu prüfen ist zunächst die Bemessung des (an sich unbestrittenen)
Taggeldes der Invalidenversicherung während der Dauer der Umschulung entweder
anhand des hypothetischen Lohnes der Pflegefachfrau DN I oder auf der Basis der
im Zeitpunkt des Unfalles vom 15. September 2001 ausgeübten Tätigkeit der
Pflegeassistentin.

3.1 In zeitlicher Hinsicht sind - auch bei einer Änderung der gesetzlichen
Grundlage - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der
Verwirklichung des zu den Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung
standen. Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen
Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse - und somit auch für
Dauerleistungen - geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz dar (BGE 130 V
445 E. 1.2.1 S. 447 mit Hinweisen; Urteil 9C_833/2009 vom 4. Februar 2010 E.
3.1). Der anspruchsbestimmende und hier zu beurteilende Zeitraum erstreckt sich
vom 28. Februar 2006 bis 30. September 2009. Weil die im Rahmen der 5.
IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG in diesem
Zusammenhang keine leistungsbeeinflussenden Änderungen brachten, werden im
Folgenden die bis zum 31. Dezember 2007 gültigen (4. IV-Revision)
invalidenversicherungsrechtlichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen
zitiert.

3.2 Versicherte haben während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn
sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung
verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu
mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 erster
Satz IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle
Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern
(Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des
Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung
ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 erster Satz IVG). Grundlage
für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das
durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden
(massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Als erwerbstätig gelten
u.a. Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit einzig aus gesundheitlichen Gründen
aufgeben mussten (Art. 21 Abs. 1 lit. c IVV). Liegt die von der versicherten
Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf
das Erwerbseinkommen abzustellen, das die versicherte Person durch die gleiche
Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV). Macht eine versicherte Person
glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der
Invalidität eine andere Erwerbstätigkeit als die zuletzt voll ausgeübte
aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser
neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (Art. 21bis Abs. 5 IVV).

3.3 Das kantonale Gericht hat die Frage der Bemessung des Taggeldes auf der
Basis eines hypothetischen Einkommens als Pflegefachfrau DN I unter Verweis auf
die Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts (Urteil I 732/06 vom 2. Mai
2007 E. 2.1, publ. in: SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9) nach Massgabe der bei der
Ermittlung des Valideneinkommens geltenden Grundsätze beantwortet. Danach sei
entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. In dieser allgemeinen Form kann der
Vorinstanz nicht gefolgt werden, enthalten doch die Art. 23 IVG und Art. 21 ff.
IVV detaillierte Regelungen zur Bemessung des Taggeldes, die es jeweils zu
beachten gilt, wobei Art. 21bis Abs. 5 IVV auf die hier zu beurteilende Sache
anwendbar ist (zum Wortlaut der Bestimmung vgl. E. 3.2 in fine hievor). Gemäss
der Verordnungsbestimmung ist - entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise
- der Nachweis der Ausübung einer anderen Tätigkeit als der angestammten nicht
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen, sondern
es genügt die Glaubhaftmachung.

4.
4.1 Das vorinstanzliche Gericht hielt dafür, weder aus den Akten noch den gegen
die Taggeldverfügungen eingereichten Beschwerden gehe eine vor dem Unfall vom
15. September 2001 bekundete Absicht der Versicherten hervor, einen Abschluss
als Pflegefachfrau DN I anzustreben oder konkrete Schritte hiezu einzuleiten.
Sodann seien die Defizite in der Beherrschung der deutschen Sprache offenkundig
gewesen, habe doch die Umschulung nur deshalb im Frühjahr 2006 begonnen werden
können, weil die Versicherte in den Jahren 2005 und 2006 Anstrengungen zur
Sprachverbesserung unternommen habe, wobei das sprachliche Vermögen während der
Umschulung immer Grund zu Diskussionen gegeben habe. In Teilen habe die
Umschulung wiederholt werden müssen. Dies lasse mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit den Beginn und den Abschluss der Ausbildung zur
Pflegefachfrau DN I innert nützlicher Frist als ausgeschlossen erscheinen.

4.2 Dagegen trägt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe die
aktenkundige Zulassung zur Ausbildung als Pflegefachfrau DN I ausser Acht
gelassen, wobei einzige Auflage der Aufnahmekommission der vorgängige Besuch
eines Deutschkurses gewesen sei. Zur Ausbildung angemeldet habe sie sich
bereits vor dem Unfall und allein wegen den gesundheitlichen Folgen desselben
habe sie die Schule nicht antreten können. Hinsichtlich ihrer schulischen
Leistungsfähigkeit erwähnt die Versicherte einen überdurschnittlich guten
Abschluss in der Ausbildung zur Pflegeassistentin, und sie erklärt, die
Schwierigkeiten während der späteren beruflichen Umschulung seien durch die
Unfallfolgen begründet.

4.3 Für die Glaubhaftmachung einer während der Eingliederung ohne Eintritt der
Invalidität aufgenommenen anderen Erwerbstätigkeit als die zuletzt voll
ausgeübte (Art. 21bis Abs. 5 IVV) ist die Feststellung der Vorinstanz nicht
ausschlaggebend, es bestünden keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin vor
dem Unfall vom 15. September 2001 konkrete Schritte für eine Ausbildung zur
Pflegefachfrau DN I unternommen habe. Denn im Anwendungsbereich von Art. 21bis
Abs. 5 IVV ist auch eine Ausbildung massgeblich, deren Beginn in der Zeit nach
Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung glaubhaft gemacht ist. Die
Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren in dieser Hinsicht auf den
- nach dem Unfall datierenden - Beschluss der Aufnahmekommission der Schule
Y.________ vom 10. April 2002 hingewiesen. Ob es sich beim erstmals vor
Bundesgericht eingereichten Schreiben der Schule vom 30. April 2001, gemäss
welchem die Beschwerdeführerin bereits damals Interesse an einer Ausbildung
bekundete hat, um ein zulässiges Novum handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG), kann
offenbleiben. Ihre Absicht, sich zur Pflegefachfrau DN I ausbilden zu lassen,
ist so oder anders glaubhaft gemacht. Dasselbe gilt allerdings nicht mit Bezug
auf das Erlangen des Diploms innert nützlicher Frist. Hiebei fallen die von der
Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig getroffenen Feststellungen zu den
schulischen Defiziten der Versicherten - namentlich in der deutschen Sprache -
ins Gewicht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Diese zögerten nicht nur
die invalidenversicherungsrechtliche Umschulung hinaus, sondern hätten auch die
Ausbildung zur Pflegefachfrau zumindest zeitlich verlängert. Die Schulleitung
erachtete denn auch die Voraussetzungen zur Erreichung des anspruchsvolleren
Eidg. Fähigkeitszeugnisses (Kauffrau) in keiner Weise für gegeben (Schreiben
vom 5. März 2008). Insgesamt hat die Beschwerdeführerin zwar glaubhaft die
Ausbildung zur Pflegefachfrau DN I angestrebt. Hingegen gelingt es ihr nicht,
den erfolgreichen Abschluss innert der für das Taggeld massgeblichen Zeitspanne
glaubhaft darzutun. Demzufolge hat das kantonale Gericht für die Bemessung des
Taggeldes der Invalidenversicherung mit Recht den angestammten Beruf der
Pflegeassistentin als massgeblich bezeichnet.

5.
Streitig ist weiter ein Wartetaggeld.

5.1 Art. 18 IVV, welcher den Anspruch auf Wartetaggeld regelt, hat im
Zusammenhang mit der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 eine hier
rechtserhebliche Änderung erfahren. Da das Wartetaggeld ausschliesslich für
eine vor diesem Datum abgelaufene Zeitdauer zur Diskussion steht, richtet sich
der Anspruch nach der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Fassung, die im
Folgenden zitiert wird.

5.2 Nach Art. 18 Abs. 1 IVV hat der Versicherte, der zu mindestens 50 %
arbeitsunfähig ist und auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen
warten muss, für die Wartezeit Anspruch auf Taggeld (Abs. 1). Der Anspruch
beginnt laut Art. 18 Abs. 2 IVV im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle auf
Grund ihrer Abklärungen feststellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt
sind, spätestens aber vier Monate nach Eingang der Anmeldung.

5.3 Der Anspruch auf IV-Wartetaggelder gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV setzt nach der
Rechtsprechung voraus, dass die versicherte Person in der gewohnten
Erwerbstätigkeit eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufweist und die
Eingliederungsfähigkeit in subjektiver und objektiver Hinsicht rechtsgenüglich
erstellt ist, was bedeutet, dass Eingliederungsmassnahmen - hingegen nicht
bloss Abklärungsmassnahmen - angezeigt sind. Der Anspruch auf Wartetaggeld nach
Ablauf von vier Monaten seit Eingang der Anmeldung (Art. 18 Abs. 2 IVV)
verlangt andererseits nicht, dass die IV-Stelle bereits die Durchführung der
Eingliederungsmassnahmen bereits beschlossen hat, sondern es genügt, dass diese
ernsthaft in Frage kommen (AHI 1997 S. 169 E. 3a; Urteil I 705/01 vom 7. August
2002 E. 3.1).

5.4 Dass in casu berufliche Massnahmen nach der Anmeldung vom 19. März 2002
ernsthaft in Frage gekommen sind, steht mit Blick auf deren spätere
tatsächliche Anordnung fest (vgl. erwähntes Urteil I 705/01 E. 3.2). Allerdings
hat die Vorinstanz den Anspruch auf Wartetaggeld, neben anderen Gründen, auch
deshalb verneint, weil bis Dezember 2006 Abklärungsmassnahmen im Gange waren.
Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid kann dies nicht ausschlaggebend sein:
Gemäss Art. 18 Abs. 2 IVV entsteht - unbesehen laufender oder in Aussicht
genommener Abklärungen - ein Leistungsanspruch spätestens vier Monate nach
Eingang der Anmeldung, falls berufliche Massnahmen ernsthaft in Frage kommen
(BGE 121 V 190 E. 4c S. 192 f.; Urteil I 753/02 vom 26. August 2003 E. 4).
Angeordnete Abklärungsmassnahmen allein lassen den Anspruch auf Wartetaggeld
nicht entfallen, sondern es muss kumulativ das Erfordernis hinzutreten, dass
berufliche Massnahmen nicht ernsthaft in Frage kommen, was hier - wie eingangs
bemerkt - nicht der Fall war. Davon abgesehen hat die IV-Stelle die
lerntechnische Vorbereitung unter dem Titel der beruflichen Massnahme bewilligt
und nicht als Abklärungsmassnahme bezeichnet (Verfügung vom 24. Februar 2006).
Somit steht die lerntechnische Vorbereitung einem Wartetaggeld nicht entgegen,
welches nach Massgabe der am 17. März 2002 erfolgten Anmeldung grundsätzlich
frühestens ab 18. Juli 2002 gewährt werden konnte.
5.4.1 Der Anspruch auf Wartetaggeld setzt die objektive und subjektive
Eingliederungsfähigkeit voraus (Urteil I 177/05 vom 8. Juli 2005 E. 2 und 3.2).
Dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vor dem Entscheid über
Eingliederungsmassnahmen an ihren schulischen Defiziten arbeiten musste, ist
entgegen offenbarer Auffassung des kantonalen Gerichts nicht a priori ein
Grund, die Eingliederungsfähigkeit zu verneinen. Denn vor dem Entscheid über
eine konkrete Eingliederungsmassnahme ist eine weite Bandbreite von
Ausbildungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Anforderungen an die schulischen
Fähigkeiten in Betracht zu ziehen und Lücken im Bildungsstand können im Rahmen
der Umschulung oder - wie hier - mittels Vorbereitungskursen angegangen werden.
Ein schulisches Defizit steht der Annahme der subjektiven
Eingliederungsfähigkeit jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die versicherte
Person die für eine bestimmte Ausbildung grundsätzlich erforderliche
Lernfähigkeit mitbringt. Aus diesem Grund ist der vom kantonalen Gericht wegen
der festgestellten schulischen Defizite gezogene Schluss auf eine fehlende
Eingliederungsfähigkeit rechtlich unzulässig. Feststellungen zur
Eingliederungsfähigkeit unter dem eben erläuterten Gesichtswinkel enthält der
vorinstanzliche Entscheid nicht, sondern es ist neben den nicht weiter
spezifizierten schulischen Defiziten allein eine Schwangerschaft im Jahr 2002
erwähnt, womit der Sachverhalt unvollständig ermittelt ist (Art. 95 lit. a BGG;
Urteile 9C_53/2008 vom 18. Februar 2008 E. 1.3, 9C_40/2007 vom 31. Juli 2007 E.
1; Ulrich Meyer, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 25, 36
und 59 zu Art. 105 BGG; HANSJÖRG Seiler, in: Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2007, N. 24 zu Art. 97 BGG).
5.4.2 Darüber hinaus befasst sich der angefochtene Entscheid nicht mit der für
die Anspruchsbegründung bedeutsamen Höhe der Arbeitsunfähigkeit von mindestens
50 % bezogen auf die bisherige Tätigkeit (Art. 18 Abs. 1 IVV; erwähntes Urteil
I 177/05 E. 2; Urteil K 97/02 vom 16. September 2003 E. 4.1). Im
Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2006 hat die IV-Stelle auf eine volle
Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweistätigkeit erkannt, aber in ihrer
Vernehmlassung vor kantonalem Gericht hat sie eine Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Beschäftigung der Pflegeassistentin von wenigstens 50 %
eingeräumt.
5.4.3 Sodann schliesst der Anspruch auf ein Taggeld der
Arbeitslosenversicherung ein Taggeld der Invalidenversicherung aus (Art. 18
Abs. 4 IVV). Diese Regelung stimmt mit dem bis 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Art. 19 Abs. 2 IVV überein (Urteil I 710/00 vom 5. November 2001 E.
2b/aa; AHI 1998 S. 60 E. 2), und sie beschlägt auch das Wartetaggeld. Die
IV-Stelle nahm eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leichten
Tätigkeit an (Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2006), wogegen die
Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in einer leichten Beschäftigung behauptete. Aus diesem Grund
habe sie keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung beanspruchen können. Mit
den dergestalt unterschiedlichen Einschätzungen hat sich das kantonale Gericht
nicht auseinandergesetzt und die Frage nicht erörtert, ob und falls ja, während
welcher Zeit ein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung bestanden
hat.
5.4.4 Ferner ist beachtlich, dass ein Taggeld der Invalidenversicherung gekürzt
werden kann, wenn während der Wartezeit die versicherte Person eine ihr
zumutbare Tätigkeit nicht ausübt (Urteil I 632/99 vom 14. April 2000 E. 2b).
Auch zu diesem für die Bemessung des Wartetaggeldes massgeblichen Grundsatz
fehlen im angefochtenen Entscheid die Feststellungen.

5.5 Nach dem Gesagten ist der entscheiderhebliche Sachverhalt unvollständig
festgestellt und die darauf abgestützte Verneinung eines Anspruchs auf ein
Wartetaggeld bundesrechtlich unzulässig. Die Sache ist in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Sinne
der Erwägungen verfahre und neu über das Wartetaggeld befinde.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Versicherte und die IV-Stelle
je zur Hälfte die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die teilweise
obsiegende Versicherte hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche auf
Fr. 700.- festgesetzt wird, wobei eine höhere Entschädigung schon deshalb nicht
gerechtfertigt ist, weil die Beschwerde den geltend gemachten Anspruch auf ein
Wartetaggeld nur knapp abhandelt (Art. 68 Abs. 2 BGG). Dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da der Prozess nicht aussichtslos
war, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung geboten ist (Art.
64 BGG; vgl. BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372). Es wird
ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2009
aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über den
Anspruch auf Wartetaggeld im Sinne der Erwägungen neu entscheide. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 250.-
und der Beschwerdegegnerin Fr. 250.- auferlegt. Der Anteil der
Beschwerdeführerin wird vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 700.- zu entschädigen.

5.
Rechtsanwältin Elena Kanavas wird als unentgeltliche Anwältin der
Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihr für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 700.- ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. März 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin