Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 939/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_939/2009

Urteil vom 10. Juni 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
19. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2008 verneinte die IV-Stelle Luzern nach Einholung
eines Gutachtens bei Dr. med. U.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
vom 26. Juni 2007 einen Rentenanspruch von R.________ nachdem das
Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. November 2006 einen
Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern vom 3. August 2005 aufgehoben hatte,
welcher auf Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 lautete.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die von R.________ gegen die
Ablehnungsverfügung vom 19. Mai 2008 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19.
Oktober 2009 ab.

C.
R.________ führt in Verbindung mit einem Revisionsgesuch Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sei der angefochtene Entscheid
dahingehend abzuändern, dass ihm ab 1. Oktober 1999 eine halbe Invalidenrente
und ab 1. Januar 2004 bis auf weiteres eine Dreiviertelrente zusteht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Das Urteil vom 17. November 2006 verneint einen invalidisierenden somatischen
Gesundheitsschaden, wogegen die Sache zur ergänzenden Abklärung in psychischer
Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde. Gestützt auf das als
beweiskräftig anerkannte psychiatrische Fachgutachten des Dr. med. U.________
ist das kantonale Gericht, unter pflichtgemässer Würdigung aller weiteren
einschlägigen Unterlagen, zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer aus
psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Diese
Feststellung der gerichtlichen Vorinstanz als Entscheidung über eine Tatfrage
(BGE 132 V 396 E. 4.1 S. 399) ist für das Bundesgericht verbindlich (E. 1).
Beschwerdeweise wird nichts vorgebracht, was die Verneinung einer
Arbeitsunfähigkeit als offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft (E. 1)
erscheinen lassen würde. Sämtliche Vorbingen vermögen nichts an der
Rechtskonformität des kantonalen Gerichtsentscheides zu ändern, auf den in
allen Teilen verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juni 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Scartazzini